Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- BPatG: Aviva vs. Avita – Verwechslungsgefahr bei nur einem unterschiedlichen Buchstabenveröffentlicht am 29. Januar 2012
BPatG, Beschluss vom 11.11.2011, Az. 27 W (pat) 601/10
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG
Das BPatG hat entschieden, dass bei zwei Marken, die sich lediglich in einem Buchstaben von einander unterscheiden, eine Verwechselungsgefahr anzunehmen ist. Entgegen der Annahme der Markenstelle bestand nach Auffassung des Senats eine Gefahr von Verwechslung des angegriffenen Zeichens „Aviva“ mit der Wortmarke „Avita“. Zum Volltext der Entscheidung: