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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 3. Dezember 2013

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Köln, Urteil vom 08.11.2013, Az. 6 U 53/13
    § 3 UWG, § 5 UWG

    Das OLG Köln hat entschieden, dass ein Telekommunikationsunternehmen nicht mit der Aussage „Daten-Flat mit bis zu 7,2 Mbit/s“ werben darf, wenn es die Datenübertragungsgeschwindigkeit ab Erreichen eines bestimmten monatlichen Datenvolumens (hier: 100 MB) auf max. 64 Kbit/s reduziert. Ein entsprechender Hinweis des Unternehmens im Fußnotentext reichte dem Senat nicht aus, da dieser nicht mit der vorgenannten Aussage, sondern nur mit dem Preis verbunden war, so dass es an einer unmittelbar verknüpften Aufklärung und Erläuterung fehle. Auch aus der Relativierung „bis zu“ könne der Verbraucher nicht hinreichend deutlich entnehmen, dass die Datenübertragungsrate ab einer bestimmten Datenmenge erheblich reduziert werde.

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