Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Frankfurt a.M.: Welchen Schutzumfang genießt die Buchstabenmarke „B“?veröffentlicht am 6. Mai 2010
OLG Frankfurt, Urteil vom 30.03.2010, Az. 6 U 240/09
§ 14 Abs. 2 MarkenGDas OLG Frankfurt hat zum Schutzumfang einer Marke, die aus einem einzigen Großbuchstaben (hier „B“) besteht, ausgeführt. Im streitigen Fall bejahte das Gericht eine Verwechslungsgefahr zwischen einem als Wort-/Bildmarke eingetragenen Zeichen „B“ in einer bestimmten grafischen Gestaltung und einem aus dem gleichen Buchstaben bestehenden, für identische Waren benutzten Zeichen. Diese Verwechslungsgefahr hätte nur durch eine auffällig andere graphische Gestaltung des Buchstaben vermieden werden können, was vorliegend aber nicht geschehen sei. Ein Zweifel ein der markenmäßigen Benutzung bestehe bei an Taschen angebrachten Anhängern ebenfalls nicht, da diese ein typisches Mittel zur Herkunftskennzeichnung darstellen würden. Aus diesem Grund war dem Unterlassungsbegehren der Antragstellerin stattzugeben. Allgemein führte das Gericht aus, dass kein Anlass bestehe, den Schutzbereich der Verfügungsmarke im Hinblick auf ein etwaiges Freihaltebedürfnis an dem Buchstaben „B“ auf die konkrete graphische Ausgestaltung zu begrenzen. Allein der Umstand, dass auch andere Hersteller, deren Unternehmenskennzeichen oder Wortmarken mit dem Buchstaben „B“ beginnen, ein Interesse haben könnten, sich ebenfalls dieses Buchstabens zu Kennzeichnungszwecken zu bedienen, rechtfertige es nicht, demjenigen Unternehmen, das zuerst eine eingetragene Marke für diesen Buchstaben bzw. eine bestimmte Gestaltung dieses Buchstabens erworben habe, den Schutz für diese Marke in dem nach allgemeinen Grundsätzen zu bestimmenden Umfang zu versagen. Das OLG Köln entschied bereits ähnlich.
- OLG Köln: Die Wort-Bildmarke (B in einem Kreis) des Modeherstellers Bogner ist nicht freihaltebedürftigveröffentlicht am 10. April 2010
OLG Köln, Urteil vom 14.10.2009, Az. 6 U 44/09
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenGDas OLG Köln hat entschieden, dass auch Einzelbuchstaben als solche, und zwar in jeder beliebigen Schreibweise, schutzfähig sein und „von Haus aus“ durchschnittliche Unterscheidungskraft genießen können. Gestritten wurde wohl um die Wort-/Bildmarke „Bogner“ (Reg.-Nr. 39721769). Da das B in einem Kreis nicht zur Beschreibung oder Auszeichnung bestimmter Textilien oder Modewaren benutzt werde, bestehe hinsichtlich dieses Symbols kein Freihaltebedürfnis.