Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- LG Amberg: Eine Unterlassungserklärung, die wegen einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts abgegeben wird, erfasst nur Unterlassung, nicht ohne Weiteres die Beseitigungveröffentlicht am 14. September 2012
LG Amberg, Urteil vom 22.08.2012, Az. 14 O 417/12
§ 823 Abs.1 BGB iVm. § 1004 BGB analogDas bayrische LG Amberg hat entschieden, dass eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, die abgegeben wird, nachdem unerwünschte Blog-Kommentare für eine insoweit ahnungslose Person veröffentlicht wurden (Persönlichkeitsverletzung ), nur die Unterlassung weiterer Kommentare im Namen dieser Person erfasst, nicht aber deren Entfernung. Das Gesetz sehe bereits in § 1004 Abs. 1 S. 1 und 2 BGB zwei getrennte Tatbestände vor. Ein Unterlassen beinhalte dem Willen des Gesetzgebers zufolge nicht zugleich ein Beseitigen. Folglich könne auch nicht von der bloßen Erklärung zum Unterlassen auf ein Unterwerfen zur Beseitigung geschlossen werden. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)