Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- LG Bamberg: Widerrufsrecht bei Online-Diensten, wie Partnervermittlungen, erlischt nicht bereits bei Freischaltung des Zugangs zum Service, sondern erst mit Ablauf des Leistungszeitraumsveröffentlicht am 17. April 2012
LG Bamberg, Urteil vom 07.12.2011, Az. 2 HK O 187/11 – nicht rechtskräftig
§ 312d Abs. 3 BGB, § 3 UWG, § 5 Abs. 1 Nr. 7 UWGDas LG Bamberg hat entschieden, dass das Widerrufsrecht bei einer Online-Partnervermittlung nicht dadurch erlischt, dass der Kunde zu dem jeweiligen Service „freigeschaltet“ wird und sich zum ersten Mal einloggt. Zwar könne ein Widerrufsrecht gemäß § 312 d Abs. 3 BGB bei einer Dienstleistung auch dann erlöschen, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt sei. Bei Partnervermittlung sei dies aber erst dann der Fall, wenn die gebuchte Laufzeit (3 Monate, 6 Monate, 1 Jahr etc.) abgelaufen sei. Näheres weiß die Verbraucherzentrale Hamburg, die (außer-)gerichtlich entsprechende Unterlassungsverfahren gegen die Betreiber von freenetSingles, parship.de und model.de, edarling.de, edates.de, cougar-flirts.de, Flirtcafe Online und in-ist-drin.de führte (hier). Gegen das Urteil des LG Bamberg wurde Berufung eingelegt.
- OLG Bamberg: Die Bestellung unterschiedlicher Prozessbevollmächtigter für Streitgenossen mit gleichen Interessen ist rechtsmissbräuchlichveröffentlicht am 10. April 2011
OLG Bamberg, Beschluss vom 17.01.2011, Az. 1 W 63/10
§§ 59; 60; 61 ZPODas OLG Bamberg hat entschieden, dass die Bestellung unterschiedlicher Prozessbevollmächtigter für Streitgenossen mit gleichgerichtetem Interesse rechtsmissbräuchlich ist. Würden zwei einfache Streitgenossen (§§ 59, 60, 61 ZPO) verklagt, stünde es zwar grundsätzlich jedem von ihnen frei, sich von einem eigenen Anwalt vertreten zu lassen mit der Folge, dass im Falle des Obsiegens die jedem Streitgenossen entstandenen Anwaltskosten erstattungsfähig seien (vgl. BVerfG NJW 1990, 2124). Von diesem Grundsatz seien je nach den Umständen des Einzelfalles allerdings dann Ausnahmen zu machen, wenn feststünde, dass ein eigener Prozessbevollmächtigter für eine interessengerechte Prozessführung nicht erforderlich sein werde. In einem solchen Fall sei es rechtsmissbräuchlich, ohne besonderen sachlichen Grund einen eigenen Anwalt einzuschalten, so dass die doppelt geltend gemachten Kosten nicht als notwendig im Sinne von § 91 Abs. 1 ZPO anzusehen und damit auch nicht erstattungsfähig seien (BGH NJW-RR 2004, 536). (mehr …)
- OLG Bamberg: Kostenvorschuss des Rechtsanwalts kann die gesamte Vergütung umfassenveröffentlicht am 5. April 2011
OLG Bamberg, Beschluss vom 17.01.2011, Az. 1 W 63/10
§ 9 RVG
Das OLG Bamberg hat entschieden, dass ein Rechtsanwalt auf die ihm bereits entstandenen und die voraussichtlich noch entstehenden Gebühren und Auslagen einen Vorschuss einfordern darf, wobei eine summenmäßige Beschränkung nicht gegeben sei, soweit sich der Vorschuss nur auf berechtigte Gebühren beziehe. Zitat: (mehr …) - LG Bamberg: Nicht jeder anonymer Surfer ist ein Kriminellerveröffentlicht am 8. September 2009
LG Bamberg, Beschluss vom 22.07.2009, Az. 2 Qs 104/2009
§ 100 g StPO, §§ 96 Abs. 1, 113 a TKGDas LG Bamberg hat entschieden, dass ein Anonymisierungsdienst nicht in jedem Fall verpflichtet ist, die gemäß § 113 a Abs. 6 TKG für einen begrenzten Zeitraum gespeicherten Verkehrsdaten zur Ermittlung eines bestimmten Nutzers an die Staatsanwaltschaft herauszugeben. Die von der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz bejahten Voraussetzungen des § 100 g StPO i.V.m. §§ 96 Abs. 1, 113 a TKG seien nicht erfüllt, da Anhaltspunkte für ein bandenmäßiges bzw. gewerbsmäßiges Handeln nicht vorlägen. Auch die Tatsache, dass sich der unbekannte Täter eines Anonymisierungsdienstes bedient habe, spreche nicht ohne weitere Anhaltspunkte für ein gewerbsmäßiges bzw. bandenmäßiges Handeln. Des weiteren sei die Kammer angesichts des geringen Schadens (19,99 EUR) der Auffassung, dass die Erhebung der Daten bzw. das Verlangen, diese bis zur Hauptsacheentscheidung des BVerfG zu verwahren, in keinem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Sache stehe (vgl. § 100 g Abs. 1 S. 2 StPO).
- OLG Bamberg: Rücktrittsrecht des Käufers nach 13 Monaten Möbel-Gestankveröffentlicht am 3. September 2009
OLG Bamberg, Beschluss vom 07.08.2009, Az. 6 U 30/09
§§ 437, 440 BGBDas OLG Bamberg hat entschieden, dass der Käufer einer Schlafzimmereinrichtung auch nach 13 Monaten bei voller Kostenerstattung vom Kaufvertrag zurücktreten kann, wenn die Möbel einen unangenehmen Chemikaliengeruch verströmen. Dabei sei es nach Auffassung des Gerichts ohne Belang, ob Grenzwerte für die geruchsverursachenden flüchtigen organischen Verbindungen überschritten worden seien oder ob Gesundheitsschäden durch die Stoffe verursacht werden könnten. Allein die Tatsache des Geruchs an sich stelle einen Mangel dar und berechtige bei erfolglosen Behebungsversuchen zum Rücktritt. Der Käufer dürfe bei solchen Möbeln erwarten, dass sie geruchsneutral seien oder ein vorhandener Geruch sich jedenfalls kurz nach dem Aufstellen verflüchtige.
- LG Bamberg: Eine einfache Geldzahlung stellt noch keine Vertragsbestätigung dar – schon gar nicht, wenn der Vertrag unwirksam istveröffentlicht am 18. Juni 2009
LG Bamberg, Urteil vom 31.07.2008, Az. 3 S 33/08
§ 812 Abs. 1 S. 1 BGBDas LG Bamberg hat festgestellt, dass eine Zahlung, auch wenn sie vorbehaltlos und widerspruchslos erfolgt, nicht geeignet ist, einen ungültigen Vertrag zu bestätigen und damit zur Wirksamkeit zu verhelfen. Der Kläger hatte im vorliegenden Fall einen Anzeigenvertrag mit dem Beklagten geschlossen. Allerdings wurde nach Ansicht des Gerichts bei der Einigung über den Vertragsschluss der Vertragsinhalt nicht hinreichend bestimmt, denn zum Leistungserfolg eines Anzeigenvertrags gehöre auch die Werbewirksamkeit der vereinbarten Maßnahmen. Weder die Auslieferungsstellen noch das Verbreitungsgebiet sei ausreichend beschrieben und umrissen worden. Damit sei der Vertrag ungültig, weil über wesentliche Bestandteile des Vertrags keine Einigung erzielt worden sei. Trotzdem zahlte der Kläger das verlangte Entgelt. Dies sei jedoch nicht als Bestätigungshandlung aufzufassen, denn eine solche Handlung müsse ihrerseits die wesentlichen Bestandteile des Vertrags enthalten. Die Bestimmtheit des Verteilungsgebietes habe jedoch weiterhin gefehlt, so dass der Beklagte das Geld zurückzuzahlen habe. Er habe den Betrag ohne Rechtsgrund erhalten, der Mangel des Vertrages habe nicht geheilt werden können.
- LG Bamberg: Yatego erwirkt einstweilige Verfügung gegen Tradoriaveröffentlicht am 19. März 2009
LG Bamberg, Beschluss vom 12.03.2009, Az. 1 O 99/09
§§ 3, 4 UWG, 823, 1004 BGBDas LG Bamberg hat es dem Vernehmen nach in einer von den Betreibern der Verkaufsplattform Yatego erwirkten einstweiligen Verfügung der Verkaufsplattform Tradoria „unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu Euro 250.000,–, ersatzweise … untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs gegenüber Kunden von Yatego wahrheitswidrig zu behaupten: * es gäbe eine Kooperation bzw. Partnerschaft zwischen Yatego und Tradoria; * Tradoria habe von Yatego Kundendaten zur Verfügung gestellt bekommen.„. Tradoria empfindet dies nur bedingt als Kompliment und will Widerspruch einlegen (Gegendarstellung). Was ist los, liebe Freunde der alternativen Verkaufskultur: Kaum hat man sich unterhalb von eBay und Amazon halbwegs einen Namen gemacht, geht schon das Hauen und Stechen untereinander los? Ein gepflegter Gipfelsturm sieht anders aus.
- OLG Bamberg: Werbe-E-Mails an Unternehmen gelten nur unter engen Voraussetzungen nicht als Spamveröffentlicht am 27. November 2008
OLG Bamberg, Urteil vom 06.09.2006, Az. 3 U 363/05
§§ 8 Abs. 1, 3, 7 UWGDas OLG Bamberg stellt mit dieser Entscheidung fest, dass Werbung mittels elektronischer Post („Spam“) auch gegenüber Unternehmern als unzumutbare Belästigung unzulässig ist. Der Versender der Werbung gab an, dass es sich nicht um gewöhnliche Spam-Mails gehandelt habe, sondern dass ernsthaft versucht werden sollte, eine geschäftliche Beziehung anzuknüpfen. Dass zuvor keine Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien bestanden habe und die Adressatin der E-Mail auch nicht in eine Zusendung elektronischer Post von der Versenderin eingewilligt habe, war unstreitig. Dieser Voraussetzungen hätte es jedoch bedurft, um den Unterlassungsanspruch der Adressatin entfallen zu lassen. Das Gericht war der Auffassung, dass der Wille, durch die Versendung einer E-Mail geschäftliche Beziehungen anzuknüpfen, nicht ausreiche, um die Unzulässigkeit entfallen zu lassen. Letztendlich sei dies ja der Zweck jeglicher Werbung und eine Differenzierung wäre nicht durchführbar.