IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 22. April 2015

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAG München, Urteil vom 07.11.2014, Az. 223 C 20760/14
    § 625 BGB; § 46 Abs. 8 TKG

    Das AG München hat entschieden, dass ein Telekommunikationsvertrag, der weit hinter der versprochenen Leistung zurückbleibt (maximale Bandbreite von 18 Mbit/s bei tatsächlicher Leistung von ca. 6 Mbit/s) außerordentlich gekündigt werden kann. Bei einer Angabe von 18 Mbit/s maximal sei zumindest zeitweise eine Leistung im zweistelligen Bereich zu erwarten, welche im vorliegenden Fall nach eigenen Angaben der Beklagten aber gar nicht möglich sei. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 10. Oktober 2012

    OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.09.2012, Az. I-6 U 11/12 – nicht rechtskräftig
    § 307 BGB, § 308 BGB; § 7 UWG

    Das OLG Düsseldorf hat auf Betreiben des Verbraucherzentrale Bundesverbands (hier) in der Berufung eine Entscheidung des LG Düsseldorfs (hier) bestätigt, gemäß welcher Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Telekommunikationsanbieters unzulässig sind, welche den Kunden bei Nichtverfügbarkeit auf eine niedrigere als die gewünschte (und vereinbarte) Bandbreite verweisen. Nach dieser Klausel sollte der Kunde auch dann an sein Vertragsangebot gebunden sein, wenn die von ihm gewünschte Bandbreite nicht geliefert werden konnte. Dies benachteilige den Kunden jedoch unangemessen, befand das Gericht.

  • veröffentlicht am 9. Februar 2012

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Düsseldorf, Urteil vom 28.12.2011, Az. 12 O 501/10
    §§ 307 ff. BGB

    Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass u.a. AGB eines Telekommunikationsanbieters unwirksam sind, die besagen Sollte A. mit der von mir gewünschten Bandbreite nicht zur Verfügung stehen, möchte ich das von mir ausgewählte Paket inkl. der ausgewählten Sprach-Extras mit der maximal verfügbaren Bandbreite erhalten.. Nach dem Inhalt der Klausel sei sowohl ein Verständnis in dem Sinne möglich, dass die Beklagte bereits das vom Verbraucher bezogen auf einen bestimmten Leistungsinhalt abgegebene Angebot mit einem anderen Inhalt bestätige, als auch in dem Sinne, dass die Leistung bei Auftreten technischer Gründe nach der Vertragsbestätigung, also während eines laufenden Vertragsverhältnisses geändert werde. Hinsichtlich beider Verständnismöglichkeiten sei die Klausel unwirksam, da eine unangemessene Benachteiligung vorliege. Insbesondere verdeutliche die Regelung nicht, aus welchen Gründen ein „nicht zur Verfügung stehen“ in Betracht komme. Zum Volltext der Entscheidung:

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