Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- AG München: Viel zu langsames DSL ist außerordentlicher Kündigungsgrundveröffentlicht am 22. April 2015
AG München, Urteil vom 07.11.2014, Az. 223 C 20760/14
§ 625 BGB; § 46 Abs. 8 TKGDas AG München hat entschieden, dass ein Telekommunikationsvertrag, der weit hinter der versprochenen Leistung zurückbleibt (maximale Bandbreite von 18 Mbit/s bei tatsächlicher Leistung von ca. 6 Mbit/s) außerordentlich gekündigt werden kann. Bei einer Angabe von 18 Mbit/s maximal sei zumindest zeitweise eine Leistung im zweistelligen Bereich zu erwarten, welche im vorliegenden Fall nach eigenen Angaben der Beklagten aber gar nicht möglich sei. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Düsseldorf: Telekommunikations-AGB mit Verweis auf geringere als die bestellte Bandbreite sind unwirksamveröffentlicht am 10. Oktober 2012
OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.09.2012, Az. I-6 U 11/12 – nicht rechtskräftig
§ 307 BGB, § 308 BGB; § 7 UWGDas OLG Düsseldorf hat auf Betreiben des Verbraucherzentrale Bundesverbands (hier) in der Berufung eine Entscheidung des LG Düsseldorfs (hier) bestätigt, gemäß welcher Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Telekommunikationsanbieters unzulässig sind, welche den Kunden bei Nichtverfügbarkeit auf eine niedrigere als die gewünschte (und vereinbarte) Bandbreite verweisen. Nach dieser Klausel sollte der Kunde auch dann an sein Vertragsangebot gebunden sein, wenn die von ihm gewünschte Bandbreite nicht geliefert werden konnte. Dies benachteilige den Kunden jedoch unangemessen, befand das Gericht.
- LG Düsseldorf: AGB eines Telekommunikationsanbieters unzulässig, die den Verbraucher auf eine niedrigere als die gewünschte Bandbreite verweisenveröffentlicht am 9. Februar 2012
LG Düsseldorf, Urteil vom 28.12.2011, Az. 12 O 501/10
§§ 307 ff. BGB
Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass u.a. AGB eines Telekommunikationsanbieters unwirksam sind, die besagen „Sollte A. mit der von mir gewünschten Bandbreite nicht zur Verfügung stehen, möchte ich das von mir ausgewählte Paket inkl. der ausgewählten Sprach-Extras mit der maximal verfügbaren Bandbreite erhalten.„. Nach dem Inhalt der Klausel sei sowohl ein Verständnis in dem Sinne möglich, dass die Beklagte bereits das vom Verbraucher bezogen auf einen bestimmten Leistungsinhalt abgegebene Angebot mit einem anderen Inhalt bestätige, als auch in dem Sinne, dass die Leistung bei Auftreten technischer Gründe nach der Vertragsbestätigung, also während eines laufenden Vertragsverhältnisses geändert werde. Hinsichtlich beider Verständnismöglichkeiten sei die Klausel unwirksam, da eine unangemessene Benachteiligung vorliege. Insbesondere verdeutliche die Regelung nicht, aus welchen Gründen ein „nicht zur Verfügung stehen“ in Betracht komme. Zum Volltext der Entscheidung: