Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- BGH: Vorabentscheidungsersuchen an EuGH zur Frage, ob Bankinstitute Kontodaten herausgeben dürfen, wenn das Konto zum Vertrieb von Markenfälschungen benutzt wurdeveröffentlicht am 18. Oktober 2013
BGH, Beschluss vom 17.10.2013, Az. I ZR 51/12
§ 19 Abs. 2 MarkenG, § 388 Abs. 1 Nr. 6 ZPODer BGH hat dem EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens die Frage vorgelegt, ob ein Bankinstitut eine Auskunft über Namen und Anschrift eines Kontoinhabers unter Hinweis auf das Bankgeheimnis verweigern darf, wenn über das Bankkonto die Zahlung des Kaufpreises für ein gefälschtes Markenprodukt abgewickelt worden ist. Zur Pressemitteilung Nr. 173/2013 des Bundesgerichtshofs vom vom 17.10.2013: (mehr …)
- OLG Stuttgart: Markenrechtlicher Auskunftsanspruch bricht nicht das Bankgeheimnisveröffentlicht am 24. Januar 2012
OLG Stuttgart, Beschluss vom 23.11.2011, Az. 2 W 56/11
§ 19 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG; § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPODas OLG Stuttgart hat entschieden, dass der markenrechtliche Auskunftsanspruch gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG einen Bankangestellten nicht dazu verpflichtet, Informationen über einen Kontoinhaber (hier: Konto einer GmbH als sog. Briefkastenfirma) zu erteilen. Von der Auskunftspflicht ausgenommen seien nämlich solche Personen, die nach §§ 383 bis 385 ZPO im Prozess gegen den Verletzer zur Zeugnisverweigerung berechtigt wären. Dazu gehörten auch Bankangestellte. Zum Volltext der Entscheidung:
(mehr …) - OLG Köln: AGB-Klausel mit hinreichend bestimmter Einwilligung zur Datenweitergabe und beschränktem Verzicht auf das Bankgeheimnis zulässigveröffentlicht am 29. Juni 2011
OLG Köln, Urteil vom 17.06.2011, Az. 6 U 8/11
§ 4a BDSGDas OLG Köln hat entschieden, dass die „Einwilligungserklärung zur Übermittlung, Verarbeitung und Nutzung von Daten“ inklusive einer teilweisen Entbindung vom Bankgeheimnis eines großen Finanzdienstleisters rechtmäßig ist. Die Verbraucherzentrale Bundesverband war der Auffassung, dass die unten genannte Klausel den Verbraucher benachteilige. Das Gericht führte dazu jedoch aus, dass die Klausel einer AGB-Inhaltskontrolle standhalte. Die Einwilligung erfolge nicht in einer Zwangssituation und sei auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Der Verbraucher werde auf den vorgesehen Zweck der Verwendung der Daten ausreichend hingewiesen und die Einwilligung sei ausreichend bestimmt formuliert. Zur streitigen Klausel und zum Volltext der Entscheidung: