IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 9. Dezember 2014

    OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.08.2014, Az. I-20 U 175/13
    § 3 UWG, § 5a Abs. 2 UWG, § 8 Abs. 1 UWG, § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG

    Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass wesentliche Informationen für einen Vertrag (hier: maximaler Anlagebetrag für eine Geldanlageform) bereits auf einem Werbebanner vorgehalten werden müssen. Im vorliegenden Fall habe der Verbraucher seine geschäftliche Entscheidung mit dem Anklicken des Feldes „Jetzt Rendite sichern“ getroffen. Die Startseite der beklagten Bank sei der Schaufensterwerbung im stationären Handel vergleichbar, die den Verbraucher zum Betreten des Ladenlokals und damit zu einer „geschäftlichen Entscheidung“ im Sinne des § 5a Abs. 2 UWG veranlassen solle. Mit dem Anklicken des Feldes „Jetzt Rendite sichern“ betrete der Verbraucher demzufolge das virtuelle Geschäftslokal der Beklagten. Da eine Aufklärung über die Begrenzung des Anlagebetrages, für den der werblich herausgestellte Zinssatz gewährt werde, auf der Startseite weder unmittelbar noch durch eine Verlinkung des Sternchens mit der Zinstafel erfolgt sei, habe die Beklagte dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthalten. Die Bank hatte argumentiert, der Verbraucher treffe seine geschäftliche Entscheidung beim Internetvertrieb nicht schon mit dem Betreten des virtuellen Geschäfts, sondern erst durch das Einlegen in den virtuellen Warenkorb. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 19. Januar 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLaut einer Studie von Dr. Schwarz Consulting gehören für das Jahr 2009 bestimmte Marketinginstrumente zum Must-have, während andere Tools an Bedeutung verlieren. SEM-Suchwortanzeigen (Search Engine Marketing), Mobile Marketing und Web 2.0 Portale (Video- und Social-Bookmark-Portale sowie Social-Web-Communities, z.B. StudiVZ, WKW oder Xing) zählen eindeutig zu den Favoriten, mit großem Vorsprung vor dem Affiliate-Marketing, welches in den letzten Jahren in rechtlicher Hinsicht Grenzen aufgezeigt bekam (? Klicken Sie bitte auf diese Links: LG Potsdam, OLG Köln, OLG München). Weblogs, Web-Controlling und Banner-Werbung sollen dagegen zu den zukünftigen No-Go’s des Onlinemarketings gehören (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: absolit).

  • veröffentlicht am 22. Dezember 2008

    LG Berlin, Urteil vom 23.10.2008, Az. 32 O 501/08
    §§ 935, 938, 936 ZPO, 1004 Abs. 1 Satz 2, 823 Abs. 2, 263 BGB, 8 Abs. 1 und 2 S. 3 UWG

    Das LG Berlin hat entschieden, dass die Eigenbuchungen eines Affiliates im Rahmen eines Affiliate-Programmes als betrügerische Handlung und damit als Vertragsbruch zu bewerten sind. Im zu entscheidenden Fall generierte der Affiliate, ein Reiseveranstalter, Provisionszahlungen des Merchants, indem er Eigenbuchungen (über Mitarbeiter, Freunde, Bekannte) über den Affiliate-Link tätigte, deren Provisionswert den Buchungswert überschritt. Die Gegenleistung wurde nicht erbracht, d.h. die gebuchten Reisen nicht angetreten. Trotz der klaren Bewertung dieses Verhaltens als Straftat sah sich das Gericht im vorliegenden Fall gehalten, den Erlass einer einstweiligen Verfügung abzulehnen. Die Berliner Richter waren der Auffassung, dass die Wiederholungsgefahr, die Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Verfügung ist, durch eine vor dem Verfahren ausgesprochene Kündigung des Vertrages durch den Merchant bereits gebannt worden sei.  Die für den einstweiligen Rechtsschutz erforderliche Dringlichkeit sei damit nicht mehr gegeben. Seine bestehenden Ansprüche hat der Merchant daher im Hauptsacheverfahren zu verfolgen.

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  • veröffentlicht am 4. Dezember 2008

    Mit der Frage, welches Werbebannerformat die meiste Aufmerksamkeit auf sich zieht, hat sich im Januar 2008 die Plattform marketingsherpa.com auseinandergesetzt. Die dazugehörige anschauliche Grafik findet sich im e-Commerce-blog wieder (? Klicken Sie bitte auf den folgenden Link, der JavaScript verwendet: Bannerwerbung), der gleichzeitig darauf hinweist, dass die Bannerwerbung generell nicht sonderlich effektiv ausfällt. Am schlechtesten soll das Bannerformat 468 x 60, am besten hingegen die Bannergröße 300 x 250 wirken.

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