Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- BGH: Zur Haftstrafe für einen Spediteur, der in Deutschland urheberrechtlich geschützte Designer-Möbel (Bauhaus) auf Kundenwunsch aus Italien einführtveröffentlicht am 12. Dezember 2012
BGH, Urteil vom 11.10.2012, Az. 1 StR 213/10
§ 17 UrhG, § 106 Abs. 1 UrhG, § 108a UrhG, Art. 34, 36 AEUV, § 17 StGB, § 27 StGBDer BGH hat entschieden, dass sich ein Spediteur, der grenzüberschreitend aus Italien Designer-Möbel (hier: Bauhaus-Möbel) importiert, deren Herstellung nicht in Italien, wohl aber in Deutschland urheberrechtlich geschützt ist, wegen Beihilfe zur unrechtmäßigen, gewerbsmäßigen Verbreitung von in Deutschland geschützten Werken der angewandten Kunst strafbar macht. Dem stehe nicht die unionsrechtlich garantierte Warenverkehrsfreiheit entgegen (vgl. hierzu die Vorabentscheidung EuGH, Urteil vom 21.06.2012, Az. C-5/11).
- EuGH: Ein Spediteur kann sich beim Import von italienischen Plagiats-Möbeln wegen Beihilfe zum unerlaubten Verbreiten eines urheberrechtlich geschützten Werks strafbar machenveröffentlicht am 25. Juni 2012
EuGH, Urteil vom 21.06.2012, Az. C-5/11
Art. 34 AEUV, Art. 36 AEUV, Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29, 106 UrhG, § 108a UrhG, § 27 StGB
Der EuGH hat entschieden, dass sich ein Spediteur beim Import von italienischen Plagiats-Möbeln wegen Beihilfe zum unerlaubten Verbreiten eines urheberrechtlich geschützten Werks strafbar machen kann. Er behandelte damit eine beliebte Masche beim preisgünstigen Erwerb von hochpreisigen Möbelklassikern, wie etwa Sesseln oder Stühlen: In Italien urheberrechtlich nicht geschützte oder nach der italienischen Rechtsprechung vom Urheberrechtsschutz nicht erfasste Möbel-Klassiker (etwa von de Corbusier, Charles und Ray Eames oder Eileen Gray) werden in Italien an der italienischen Grenze zur Abholung bereitgestellt. Interessenten wird sodann ein Spediteur vermittelt, welcher die Ware auf eigenes Betreiben des Interessenten in die Bundesrepublik Deutschland importiert. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …) - LG Hamburg: Die Werbung mit „Direktverkauf“ und deutsche Designermöbel aus Italienveröffentlicht am 22. Juni 2011
LG Hamburg, Urteil vom 12.02.2008, Az. 312 O 525/07
§§ 3, 5 UWGDas LG Hamburg hat entschieden, dass die Werbung eines italienischen Möbelanbieters in Deutschland irreführend ist, wenn den Kunden suggeriert werden, dass es sich um Originale (Designermöbel im Bauhaus-Stil) handele, die direkt vom Hersteller verkauft würden, wenn dies nicht zutrifft. Die streitgegenständlichen Möbel dürfen in der Bundesrepublik nur von Lizenznehmern vertrieben werden, was der Beklagte nicht war. Allerdings sei es gerade bei Designer-Möbeln für die verständigen Verkehrskreise für eine Kaufentscheidung von nicht unerheblicher Relevanz, ob es sich um lizenzierte Produkte handele. Es werde nämlich sowohl der materielle als auch der ideelle Wert der Ware u.a. davon geprägt, ob diese von dem Inhaber der Urheberrechte hergestellt bzw. vertrieben würden oder nicht und ob der Vertrieb in Deutschland rechtmäßig erfolge. Es sei für den Verbraucher auch nicht ohne weiteres erkennbar gewesen, dass es sich um Nachahmerprodukte handelte, da sich der günstige Preis aus der irreführenden Werbung durch den „Direktverkauf“ und eine zeitliche Befristung erklären ließ. Zum Volltext der Entscheidung:
(mehr …) - LG Hamburg: Zu der Frage, wann Möbel als Werke der angewandten Kunst geschützt sindveröffentlicht am 28. Juli 2009
LG Hamburg, Urteil vom 02.01.2009, Az. 308 O 255/07
§§ 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2, 17, 97 Abs. 1, 101 a Abs. 1, 2, 103 UrhG, §§ 242, 259 BGB, § 14 Abs. 5 MarkenGDas LG Hamburg hat in diesem Urteil erläutert, unter welchen Umständen Möbel-Designklassiker als Werke angewandter Kunst urheberrechtlich geschützt sind. Die Parteien stritten über Ansprüche der Klägerin wegen des Anbietens von Vervielfältigungsstücken bekannter Sitzmöbelklassiker des Bauhausstils, u.a. die Modelle „Wassily“, „Laccio“ und „Barcelona“ von Marcel Breuer und Mies van der Rohe. Möbel, so die Kammer, seien als Werke der angewandten Kunst einem Urheberrechtsschutz zugänglich, auch wenn ihre Gebrauchsbestimmung an sich im Vordergrund stehe (BGH, GRUR 1961, 635 – Stahlrohrstuhl I; BGH, GRUR 1981, 652 – Stühle und Tische; BGH, GRUR 1981, 820 – Stahlrohrstuhl II). (mehr …)