Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
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- BGH: Der Legostein ist markenrechtlich nicht geschütztveröffentlicht am 18. Juli 2009
BGH, Beschlüsse vom 16.07.2009, Az. I ZB 53/07 und I ZB 55/07
§ 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenGDer BGH hat entschieden, dass der berühmte Legostein mit der typischen Anordnung von Noppen auf der Oberseite – welcher seit 1996 als dreidimensionale Marke für „Spielbausteine“ eingetragen worden war – nicht die Anforderungen einer dreidimensionalen Marke erfüllt und somit zu löschen ist. Nach dieser Bestimmung sind Zeichen dem Markenschutz nicht zugänglich, wenn sie ausschließlich aus einer Form bestehen, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist. Der Vorschrift des § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG liegt der Rechtsgedanke zugrunde, dass im Allgemeininteresse Formen vom Markenschutz freigehalten werden müssen, deren wesentliche Merkmale eine technische Funktion erfüllen. (mehr …)