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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 24. September 2015

    BGH, Urteil vom 12.03.2015, Az. I ZR 147/13
    § 23 Nr. 2 MarkenG

    Der BGH hat entschieden, dass die Firma TechArt von ihr getunte Porsche u.a. mit dem Hinweis „Porsche 911 Turbo mit TECHART-Umbau“ bewerben darf, auch wenn umfangreiche Änderungen an Aerodynamic-Teilen, Fahrwerk und Motorsteuerung vorgenommen werden. Damit bewege sich die Verwendung der Bezeichnung „Porsche“ durch TechArt noch im Rahmen der Schutzschranke gemäß § 23 Nr. 2 MarkenG. Dem Anbieter müsse, so der Senat, ein gewisser Spielraum verbleiben, um seine Leistungen dem Verbraucher gegenüber angemessen zu präsentieren. Es sei weder erforderlich, dass jegliche Änderungen im Detail angegeben würden, noch dass darauf hingewiesen werde, dass die genannte Marke des Herstellers nur die Herkunft des Ursprungsprodukts bezeichne und der Hersteller mit den Umbauten nichts zu tun habe. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 14. März 2014

    OLG Köln, Urteil vom 19.02.2014, Az. 6 U 163/13
    § 3 Abs. 2 S. 1 und 2 UWG, 5 Abs. 1 S. 2 UWG, § 5a Abs. 1 und 2 UWG; Art. 6 Abs. 1 Richtlinie 2005/29/EG, Art. 7 Abs. 1 Richtlinie 2005/29/EG

    Das OLG Köln hat entschieden, dass auf die Werbung eines polnischen Herstellers für Baugerüste deutsches Wettbewerbsrecht anzuwenden ist, wenn dieser seine Ware in Deutschland bewirbt. Die Werbung sei irreführend, wenn der Hersteller durch die Werbung mit einer „Kompatibilität zu Gerüst X“ suggeriere, dass seine Teile ebenso wie die Teile des Gerüstes X in Deutschland durch die Bauaufsicht zugelassen seien, was tatsächlich nicht zutreffe. Diese Irreführung werde durch den schwer leserlichen Abdruck eines (polnischen) TÜV-Zertifikats noch bestärkt, ein aufklärender Hinweis fehle gänzlich. Zum Volltext der Entscheidung:

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