Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- BayVGH: Dauereinblendung eines Logos während einer Pokersendung ist Schleichwerbungveröffentlicht am 22. Mai 2015
BayVGH, Urteil vom 09.03.2015, Az. 7 B 14.1605
§ 2 Abs. 2 Nr. 8 S. 1 RdFunkStVtr BY, § 7 Abs. 7 S. 1 RdFunkStVtr BY; Ziff. 4 WerbeRL
Der BayVGH hat entschieden, dass die dauerhafte Einblendung des Logos eines Internet-Poker-Anbieters während einer im Fernsehen ausgestrahlten Pokersendung eine unzulässige Schleichwerbung ist. Auch wenn es sich um eine Fremdproduktion handele, sei der Rundfunkveranstalter dafür verantwortlich, dass von ihm ausgestrahlte Sendungen dem deutschen Rundfunkrecht genügen würden. Vorliegend seien alle Voraussetzungen der Schleichwerbung erfüllt. Zum Volltext der Entscheidung: - BayVGH: Zur notwendigen Begründung von Beschlüssen der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM)veröffentlicht am 24. Oktober 2014
BayVGH, Urteil vom 19.09.2013, Az. 7 BV 13.196
Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG, § 5 Abs. 1 JugSchMedienStVtr BY, § 14 Abs. 1 JugSchMedienStVtr BY, § 14 Abs. 2 JugSchMedienStVtr BY, § 16 Abs. 1 JugSchMedienStVtr BY, § 17 Abs. 1 JugSchMedienStVtr BY, § 20 Abs. 1 JugSchMedienStVtr BY, § 20 Abs. 4 JugSchMedienStVtr BY, § 59 Abs. 3 RdFunkStVtr BYDer BayVGH hat entschieden, dass Untersagungsbeschlüsse der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) gemäß § 17 Abs. 1 Sätze 3 und 4 JMStV schriftlich begründet werden müssen. Diese Begründung kann nicht durch eine Sitzungsniederschrift des KJM, welche die Ergebnisse einer Besprechung von jugendschutzwidrigen Erotik-Teletextangeboten verschiedener Anbieter zusammenfasst, ersetzt werden. Dem Protokoll lasse sich außer dem Umstand, dass die KJM-Mitglieder über den Sachstand und die Empfehlungen der Prüfgruppen informiert worden seien, lediglich entnehmen, dass sie sich mit der inhaltlichen Bewertung der Angebote befasst hätten und dass der Beschlussfassung eine Diskussion vorausgegangen sei. Auf welche tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen diese Beschlüsse gestützt werden, gehe aus der Niederschrift nicht hervor. Die knappen Ausführungen im Protokoll differenzierten auch nicht zwischen den verschiedenen Prüffällen und den Teletext-Angeboten der einzelnen Anbieter. Weiterhin beanstandete der BayVGH, dass dem Betreiber der Erotikseiten unter Verstoß gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip das gesamte Erotik-Teletextangebot untersagt worden sei, obwohl nur ein Teil der Seiten beanstandet worden sei. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- BayVGH: Kein Sonderrecht der Presse auf Auskunft beim „Schwabinger Kunstfund“veröffentlicht am 23. Oktober 2014
BayVGH, Beschluss vom 27.03.2014, Az. 7 CE 14.253
Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG, § 123 VwGO, § 146 VwGO, § 17a Abs. 5 GVG, § 23 GVGEG, § 475 StPO, § 30 AO, Art. 4 PresseG BYDer BayVGH hat entschieden, dass im Zusammenhang mit dem sog. „Schwabinger Kunstfund“ (hier) kein Auskunftsanspruch der Presse besteht, da nicht auszuschließen war, dass die Bilder nach dem damaligen Erkenntnisstand zum rechtmäßigen Besitz des Beschuldigten gehörten und es keine Anhaltspunkte für einen NS-verfolgungsbedingten Entzug oder anderweitigen rechtswidrigen Erwerb gab. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- BayVGH: Eine Untersagungsverfügung der KJM gegen Erotik-Teletextangebote, die ohne Weiteres von Minderjährigen zur Kenntnis genommen werden können, ist ohne Begründung unwirksamveröffentlicht am 29. April 2014
BayVGH, Urteil vom 19.09.2013, Az. 7 B 12.2358
Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG, § 5 Abs. 1 JugSchMedienStVtr BY, § 14 Abs. 1 JugSchMedienStVtr BY, § 14 Abs. 2 JugSchMedienStVtr BY, § 16 Abs. 1 JugSchMedienStVtr BY, § 17 Abs. 1 JugSchMedienStVtr BY, § 20 Abs. 1 JugSchMedienStVtr BY, § 20 Abs. 4 JugSchMedienStVtr BY, § 59 Abs. 3 RdFunkStVtr BYDer BayVGH hat entschieden, dass ein Fernsehsender, der ein entwicklungsbeeinträchtigendes Telemedien-Angebot (Erotik-Teletexttafeln) vorhält, dass für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren zugänglich ist, nicht pauschal und ohne Begründung zur Unterlassung des Vorhaltens solcher Seiten angehalten werden kann. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- BayVGH: Zur Unzulässigkeit eines amtlichen „Hygieneprangers“ im Internetveröffentlicht am 4. April 2013
Bayerischer VGH, Beschluss vom 18.03.2013, Az. 9 CE 12.2755
§ 40 Abs. 1a Nr. 2 LFGB, § 123 VwGO, § 146 VwGODer BayVGH hat entschieden, dass eine auf § 40 Abs. 1a Nr. 2 LFGB gestu?tzte Vero?ffentlichung von lebensmittelrechtlichen Versto?ßen auf einer hierfu?r eingerichteten Plattform (www.lgl.bayern.de) unzulässig ist. Der Senat äußerte u.a. erhebliche Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit von § 40 Abs.1a Nr. 2 LFGB. Ähnlich auch VGH Mannheim (hier). Vgl. aber auch abweichende Entscheidungen hier, hier, hier, hier und hier. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- BayVGH: Landesmedienanstalt kann ohne Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) keine Aufsichtsmaßnahmen mit sofortiger Vollziehung gegen Anbieter von Teletext-Erotikseiten anordnenveröffentlicht am 20. September 2012
BayVGH, Beschluss vom 25.10.2011, Az. 7 CS 11.1070
§?20 Abs.?4 JMStV, §?80 Abs. 2 Satz?1 Nr.?4 VwGODer BayVGH hat entschieden, dass die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) für Aufsichtsmaßnahmen nach §?20 Abs.?4 JMStV auch in Bezug auf die etwaige Anordnung der sofortigen Vollziehung nach §?80 Abs. 2 Satz?1 Nr.?4 VwGO zuständig ist und eine Landesmedienanstalt (hier: Bayerische Landeszentrale für Neue Medien) nicht ihrerseits in diesem Bereich Anordnungen mit sofortiger Vollziehbarkeit aussprechen kann. Den Erlass des angefochtenen Bescheids beanstandete der BayVGH ausdrücklich nicht. Die KJM hatte zuvor in einer Anordnung als Aufsichtsbehörde die Rechtsansicht vertreten, dass die frei zugängliche Verbreitung des Erotik-Teletext-Angebots der Antragstellerin in der Zeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr gegen den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag verstoße. Das Erotik-Teletext-Angebot umfasste ca. 300 Seiten. Es sei geeignet, Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren sozial-ethisch zu desorientieren und somit in ihrer Entwicklung zu beeinträchtigen. Insbesondere Darstellungen, die aus der Erwachsenenperspektive erfolgten und einen breiten sexuellen Erfahrungsfundus voraussetzten, würden nicht dem Entwicklungsstand von Kindern und Jugendlichen entsprechen und könnten von ihnen nicht eingeordnet werden. Der sexualisierte, aufdringliche Charakter sei trotz Begriffsverfremdungen oder Verfremdungen durch Zeichen noch gegeben und der verwendete Wortschatz als anzüglich einzustufen. Das Angebot präsentiere sich als einseitiges, funktionalistisches Bild von Sexualität und diene ausschließlich dem Ziel der sexuellen Stimulation sowie der Animation erwachsener Nutzer, die beworbenen Dienste in Anspruch zu nehmen. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- BayVGH: Schüler erhält verschärften Verweis, nachdem er Mitschüler in einem Internetforum zum „Bashing“ eines Lehrers animiert / „spickmich“-Entscheidung nicht anwendbarveröffentlicht am 2. Juni 2010
BayVGH, Urteil vom 10.03.2010, Az. 7 B 09.1906
Art. 86 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BayEUG; § 43 Abs. 1 VwGODer BayVGH hat entschieden, dass gegen einen Schüler, der außerhalb der Schule in einem allgemein zugänglichen Internetforum Mitschüler und andere Besucher auffordert, ihre Zu- oder Abneigung über das dienstliche Verhalten eines namentlich genannten Lehrers seiner Schule zu äußern („Meinungsumfrage“) und damit den Lehrer der Gefahr von anonymen Beleidigungen und Beschimpfungen durch Mitschüler aussetzt, die das für den Schulunterricht unabdingbare Vertrauensverhältnis zerstören können, ein verschärfter Verweis wegen Störung des Schulfriedens ausgesprochen werden kann. Die „spickmich“-Entscheidung des BGH (BGHZ 181, 328) sei nicht auf Fälle übertragbar, „in denen – anders als bei „spickmich“ – der Besucher eines Internetforums eigene Textbeiträge verfassen kann und somit anonyme Beleidigungen eines Lehrers nicht durch den Aufbau des Portals von vornherein technisch ausgeschlossen sind.“ Der Kläger, ein Schüler der 8. Klasse, hatte auf einem privat betriebenen regionalen Online-Portal ein Diskussionsforum (sog. Thread) zu dem Thema „wer mag bitteschön herrn **********??“ Unter dem Pseudonym „sagichnich“ beantwortete der Kläger diese Frage mit „wer mag bitteschön herrn **********?? alsoichnich!! Der mit seinem Fenstertick*omg*“. In den nachfolgenden Tagen wurden in dem genannten Internetforum mehrere, zum Teil negative Äußerungen über die Person und den Unterricht des betreffenden Lehrers abgegeben, wobei die jeweiligen Verfasser nicht namentlich in Erscheinung traten. (mehr …)