IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 4. Juni 2012

    OLG Köln, Beschluss vom 08.03.2012, Az. 18 U 304/11
    § 823 Abs. 1 BGB, § 1004 BGB, Art. 1 Abs. 1 GG, Art 2 Abs. 1 GG, § 35 Abs. 4 BDSG

    Das OLG Köln hat entschieden, dass die Creditreform AG im Wege der einstweiligen Verfügung zur Löschung bzw. Korrektur unrichtiger Daten verpflichtet werden kann, wenn einer außergerichtlichen Aufforderung nicht Folge geleistet wird. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 14. März 2012

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Hamburg, Urteil vom 09.06.2004, Az. 5 U 186/03
    § 28 Abs. 4 BDSG

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass ein Verbraucherschutzverband keine Unterlassungsansprüche wegen Verstoßes gegen Datenschutzvorschriften geltend machen kann. Vorliegend sollte ein Verstoß gegen § 28 Abs. 4 BDSG, nach welchem der Verbraucher über sein Widerspruchsrecht u.a. aufgeklärt werden muss, geahndet werden. Die genannte Vorschrift wurde vom Gericht jedoch nicht als verbraucherschützende Norm beurteilt. Der Empfänger persönlich adressierter Werbung solle dadurch nicht vor nachteiligen Folgen aus geschäftlichen Entschließungen aus dieser Werbung geschützt werden, sondern er solle lediglich die Möglichkeit erhalten, der Verwendung seiner Daten zu widersprechen. Der Verbraucherschutz sei nur ein Begleiteffekt des Widerspruchsrechts und der Belehrungspflicht hierüber. Dies genüge nicht, um dem Antrag stellenden Verband ein Klagerecht zu geben. Ebenso entschied zuvor das OLG Düsseldorf (hier). Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 6. März 2012

    OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.02.2004, Az. I-7 U 149/03
    § 28 Abs. 4 BDS, § 2 Abs. 1 UKlaG § 4 Nr. 11 UWG

    Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass § 28 Abs. 4 BDSG eine Belehrungspflicht des Verwenders von personenbezogenen Daten konstituiere. Daraus lasse sich aber nicht bereits herleiten, dass es sich bei § 28 Abs. 4 BDSG um eine verbraucherschützende Vorschrift handele. Diese Frage ist insbesondere in Hinblick auf die Klagebefugnis von Verbraucherschutzverbänden, die sich gemäß § 2 Abs. 1 UKlaG legitimiert sehen, relevant, aber auch in Hinblick auf §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, da zu den „Marktteilnehmern“ gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG neben Mitbewerbern insbesondere auch Verbraucher zu zählen sind. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 4. April 2011

    Der Bundesdatenschutzbeauftragte hat am 25.03.2011 den vom Fraunhofer-Institut für Sichere Informationstechnologie (SIT) entwickelten „Privacy Violation Detector“ (Prividor) vorgestellt, worauf der Beck Blog hinwies. Die technische Eier legende Wollmilchsau soll das heimliche Ausspähen des Nutzerverhaltens im Internet erkennen, die Auslesung des Browserverlaufs bemerken, verdächtige Online-Dienste identifizieren aber auch die Verwendung unverschlüsselter Formulare aufzeichnen. Das Programm soll zunächst nur datenschutzrechtlichen Aufsichtsbehörden zur Verfügung stehen. Die Nutzung durch den privaten Nutzer in Form einer Open-Source-Software ist für einen späteren Zeitpunkt vorgesehen. (mehr …)

  • veröffentlicht am 8. Dezember 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtDas Bundesinnenministerium hat einen Entwurf für ein „Gesetz zum Schutz vor besonders schweren Eingriffen in das Persönlichkeitsrecht“ vorgestellt. Teil dieses Gesetzes soll eine Ergänzung des Bundesdatenschutzgesetzes sein, nach welcher Betroffenen, die einen „besonders schweren Eingriff“ in ihre Datenschutzrechte zu beklagen haben, einen Schmerzensgeldanspruch zusteht. (mehr …)

  • veröffentlicht am 1. April 2010

    Seit dem heutigen 01.04.2010 gilt ein teilweise überarbeitetes Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Für Verbraucher interessant sind die Vorgaben zum Scoring-Verfahren, welches anhand verschiedenster, teilweise rational kaum nachvollziehbarer Parameter bestimmt, wie kreditwürdig eine bestimmte Person ist. Unternehmen wie die SCHUFA ermitteln solche Scoring-Werte, um diese sodann kostenpflichtig etwa an Mobilfunkanbieter, Onlinehändler oder Autovermietungen, aber auch Banken und Sparkassen zu verkaufen, um die Wahrscheinlichkeit des Zahlungsausfalls einschätzen zu können. Verbraucher erhalten detaillierte Auskunftsrechte; der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit hat entsprechende Vordrucke für Anfragen bei den Unternehmen SCHUFA, accumio, arvato, Bürgel, CEG und Deltavista zum Download bereitgestellt.
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  • veröffentlicht am 4. September 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Hamburg, Urteil v. 20.12.2008, Az. 312 O 362/08
    §§ 27, 28 Abs. 1 Nr. 2, 35 Abs. Nr. 3
    BDSG, § 7 Abs. 2 Nr. 2, 11 Abs. 4 UWG

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass ein Unternehmen die Einwilligung eines Kunden in Werbezuschriften speichern darf, um die Einwilligung beweisen zu können. Eine solche Speicherung verstößt nicht gegen das Datenschutzrecht. Die Beklagte sei nach Auffassung der Kammer aber auch nach den Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes nicht gehindert gewesen, den Nachweis einer Einwilligungserklärung aufzubewahren. Gemäß §§ 27, 28 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) sei das Erheben, Speichern, Verändern oder Übermitteln personenbezogener Daten oder ihre Nutzung als Mittel für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke zulässig „1. wenn es der Zweckbestimmung eines Vertragsverhältnisses oder vertragsähnlichen Vertrauensverhältnisses mit dem Betroffenen dient oder 2. soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt, […].“ (mehr …)

  • veröffentlicht am 25. März 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBei datenschutzrechtlichen Auskunftsverlangen stellt sich aus der rechtsanwaltlichen Sicht durchaus schon mal die Frage, welcher Gegenstandswert für die Abrechnung nach dem RVG anzusetzen ist. Hierzu existiert bereits Rechtsprechung. Das LG Berlin, Beschluss vom 20.02.2009, Az.  16 O 64/09, setzte einen Gegenstandswert von 300,00 EUR fest, das AG Montabaur, Beschluss vom 02.04.2008, Az. 15 C 189/08, nahm einen ähnlich minimalen Gegenstandswert von 500,00 EUR an und das AG Darmstadt, Beschluss vom 05.03.2007, Az. 303 C 19/07, einen Gegenstandswert von immerhin 4.000,00 EUR.

  • veröffentlicht am 22. Oktober 2008

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtNach dem Entwurf der Bundesregierung zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: Entwurf) ist eine Überarbeitung des geltenden Datenschutzrechtes geplant. Zu der Notwendigkeit, die gesetzliche Grundlage zu verändern, führt die Regierung einleitend aus: „Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) in seiner derzeitigen Fassung trägt der gestiegenen und weiter steigenden Bedeutung von Auskunfteien in einer immer anonymer werdenden Geschäftswelt und ihrer Nutzung durch immer weitere Branchen nicht mehr ausreichend Rechnung. Problematisch ist insbesondere, dass aufgrund bestehender intransparenter Verfahrensweisen der Auskunfteien Betroffene häufig die sie betreffenden Entscheidungen ihrer (potentiellen) Geschäftspartner, der Auskunfteikunden, nicht oder nur schwer nachvollziehen können. Dies gilt insbesondere beim Einsatz sog. Scoringverfahren (mathematisch-statistische Verfahren zur Berechnung der Wahrscheinlichkeit, mit der eine bestimmte Person ein bestimmtes Verhalten zeigen wird), die vor allem zur Bewertung der Kreditwürdigkeit (Zahlungsfähigkeit und -willigkeit) der Betroffenen verwendet werden. Zudem ist hinsichtlich bestimmter Datenverarbeitungen durch Auskunfteien in der Praxis eine gewisse Rechtsunsicherheit zu erkennen. Aufgrund der mitunter sehr weiten Auslegungs- und Bewertungsspielräume der geltenden datenschutzrechtlichen Regelungen wird die Zulässigkeit bestimmter Datenverarbeitungen, mitunter auch von den Datenschutz-Aufsichtsbehörden der Länder, unterschiedlich beurteilt. Der Gesetzentwurf verfolgt das Ziel, die Transparenz der Verfahren zu verbessern und gleichzeitig mehr Rechtssicherheit und damit bessere Planungsmöglichkeiten für die Unternehmen zu schaffen.“ (mehr …)

  • veröffentlicht am 18. Juli 2008

    LG Dortmund, Urteil vom 23.02.2007, Az. 8 O 194/06
    § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, §§ 4 Abs. 1, 4 a Abs. 1 BDSG

    Das LG Dortmund hat entschieden, dass personenbezogene Daten von Kunden nicht nach freiem Ermessen des die Information Erhebenden an Dritte übermittelt werden dürfen. Eine entsprechende AGB-Klausel verstoße gegen das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§§ 305 ff. BGB) und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Zwar sei es zulässig, so ließ das LG Dortmund durchblicken, die Einwilligung des Kunden für solche Daten per AGB zu fingieren, deren Weitergabe für die Vertragserfüllung wesentlich sei; denn der Kunde rechne geradezu damit. Eine pauschale Einwilligung in die Weitergabe aller Daten könne jedoch nicht vorausgesetzt bzw. fingiert werden.
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