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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 12. Oktober 2015

    KG Berlin, Urteil vom 20.04.2015, Az. 24 U 3/14
    § 23 UrhG

    Das KG Berlin hat entschieden, dass das Libretto (Text) des Musicals “Hinterm Horizont” keine unfreie Bearbeitung eines zuvor von einem anderen Autor erstellten Librettos zur Biografie Udo Lindenbergs darstellt. Zwar wiesen beide Werke Ähnlichkeiten auf, die in der Biografie des Sängers begründet seien, das nunmehr verwendete Libretto enthalte jedoch keine Textpassagen bzw. Szenen oder Dialoge des früheren Entwurfs, die nach dem Urheberrecht schutzwürdig seien. Die Verwendung einzelner Ideen sei nicht geschützt. Zur Pressemitteilung Nr. 19/2015 hier.

  • veröffentlicht am 6. November 2014

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG München I, Teilurteil vom 18.07.2014, Az. 21 O 12546/13
    § 19a UrhG, § 17 UrhG, § 24 Abs. 1 UrhG,
    § 97 Abs. 1 UrhG, § 242 BGB, § 259 BGB, § 260 BGB

    Das LG München I hat entschieden, dass Anleihen an Elemente aus dem Werk des spanischen Künstlers Dalí nicht zur Bewerbung einer Kunstausstellung verwendet werden dürfen. Die Beklagte, die Betreiberin einer Kunstausstellungshalle, hatte eingewendet, sie verwende weder ein Werk noch einen Werkbestandteil Dalís, da die von der beauftragten, herstellenden Künstlerin verwendeten Stilelemente, wie Krücken, schmelzende Uhren, Schmetterlinge, Figuren mit Flügeln, schwarze Schattenfiguren, Elefanten mit langen Beinen, Schubladen, ein Kistenkreuz sowie Nägel, keine direkten Übernahmen von Werkteilen aus Werken des Künstlers Dalí seien. Vielmehr handle es sich um eigenständige grafische Gestaltungen, die lediglich als Stilelemente von den kundigen angesprochenen Verkehrskreisen dem Künstler Dalí zugeordnet werden könnten. Es sei auch unzutreffend, dass es sich bei dem Videoclip um eine unfreie Bearbeitung der Werke oder Werkteile Dalís handle. Vielmehr liege eine freie Benutzung bei einer künstlerischen Auseinandersetzung mit einem Werk auch dann vor, wenn dieses samt seiner Eigenheiten als Teil der Auseinandersetzung im neuen Werk erkennbar bleibe. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 18. April 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Köln, Urteil vom 14.10.2011, Az. 6 U 128/11
    § 97 Abs. 1 UrhG

    Das OLG Köln hat entschieden, dass die Inhaber der urheberrechtlichen Nutzungs- und Leistungsschutzrechte, die sich aus der Schaffung der „Pippi Langstrumpf“-Romane ergeben, einem Einzelhandelsdiscounter verbieten können, Werbung für Karnevalskostüme mit einem Lichtbild zu machen, welches ein als „Pippi Langstrumpf“ verkleidetes Mädchen zeigt. Die literarische Figur der „Pippi“ genieße urheberrechtlichen Schutz und die von der Antragsgegnerin verwendete Abbildung sei als unfreie Bearbeitung der literarischen Figur „Pippi Langstrumpf“ einzustufen, welche die Antragsgegnerin nur mit dem Einverständnis der Antragstellerin hätte vervielfältigen oder öffentlich zugänglich machen dürfen. Die Züge der literarischen Figur „Pippi Langstrumpf“ seien in dem angegriffenen Lichtbild deutlich sichtbar, während selbständige neue Züge kaum erkennbar seien; es handele sich daher nicht um ein neues eigenständiges Werk. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 13. März 2012

    OLG Köln, Urteil vom 09.03.2012, Az. 6 U 62/11
    § 97 UrhG

    Das OLG Köln hat entschieden, dass die Druckgrafik eines Kussmundes als Werk der freien Kunst dem Urheberrechtsschutz unterliegt. Dementsprechend liege eine Rechtsverletzung vor, wenn die Beklagte die Grafik des Klägers unerlaubt als Dekoration auf einer Vielzahl von Geschenkartikeln verwendet. Die Grafik erreiche die erforderliche Schöpfungshöhe. Der Kläger habe zur Erstellung derselben ein weibliches Modell Serien solcher Kussmund-Abdrücke vornehmen lassen, von diesen Abdrücken einen ausgewählt, diesen am Computer eingescannt und anschließend die eingescannte Kussmundgraphik retuschiert und coloriert. Dabei habe ihm ein nicht unerheblicher Gestaltungsspielraum zur Verfügung gestanden. Zur Schutzhöhe führte das Gericht noch aus, dass es sich um ein Werk der freien, nicht der angewandten Kunst handele, da es nicht einem Gebrauchszweck, sondern der Anschauung und ästhetischen Erbauung diene. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 12. September 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Hamburg, Urteil vom 27.05.2011, Az. 324 O 648/10
    § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 823 Abs. 1 BGB; Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG; § 22 KunstUrhG, § 23 Abs. 2 KunstUrhG

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass eine erneute Einwilligung zur Bildveröffentlichung erforderlich ist, wenn das Bild nachträglich erheblich bearbeitet wurde. Dies lasse eine zuvor erteilte Einwilligung unwirksam werden. Vorliegend war durch die Bearbeitung der Eindruck erweckt worden, die Klägerin schminke sich stark, obwohl sie im ursprünglichen Bild ein natürliches Erscheinungsbild gehabt habe. Dies sei als nicht unerhebliche  Bearbeitung einzustufen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 28. Juli 2011

    AG Wiesbaden, Beschluss vom 08.07.2011, Az. 92 C 3406/11 – 28
    § 942 ZPO

    Das AG Wiesbaden hat entschieden, dass es für den Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht zuständig ist, wenn in der Hauptsache das Landgericht angerufen werden muss. Nach der Hauptsache habe sich auch das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu richten. Die Ausnahme des § 942 ZPO, die „dringende Fälle“ erfasse, greife hier nicht. Offensichtlich war der Antragsteller der Auffassung gewesen, dass ein „dringender Fall“ im Sinne der Vorschrift vorgelegen habe, weil das Landgericht für eine langsame Arbeitsweise bekannt sei. Dies sei nach Auffassung des Amtsgerichts jedoch kein Grund für eine Sonderzuständigkeit: Dafür sei es erforderlich, dass das eigentlich zuständige Gericht objektiv nicht erreichbar sei, nicht nur, dass es (vermutlich) langsamer arbeite.  Zum Volltext der Entscheidung:
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  • veröffentlicht am 7. Juni 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Düsseldorf, Urteil vom 01.04.2009, Az. 12 O 277/08
    §§ 97 Abs. 1, 72 Abs. 1, 19 a UrhG

    Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass es für die Annahme einer Urheberrechtsverletzung bei der unberechtigten Übernahme von Lichtbildern unerheblich ist, ob das Bild bzw. die Bilder als Ganzes oder nur in Ausschnitten wiedergegeben werden. Die Klägerin hatte Lichtbilder, an denen sie die alleinigen Nutzungsrechte erworben hatte, vor Nutzung in Ihrem Internetauftritt bearbeitet und nur den prägenden Bildausschnitt dargestellt. Die Beklagte hatte diesen prägenden Teil kopiert und nunmehr ihrerseits in ihrer Internetpräsentation genutzt. Das Gericht stellte klar, dass der Schutz für ein Lichtbild als Ganzes auch für Teile desselben gelte. Dem Urheberrechtsgesetz sei keine Einschränkung dahingehend zu entnehmen, dass in einem solchen Fall der Lichtbildner oder der Nutzungsrechtsinhaber die Rechte nach § 72 UrhG verliere. Es sei auch aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift nicht ersichtlich, aus welchen Gründen der prägende Teil der Fotografie schutzlos sein solle. Für die Höhe des Schadensersatzes legte das Gericht im Übrigen die Tarifgebühren der MFM-Tabelle zu Grunde.

  • veröffentlicht am 13. August 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Hamburg, Beschluss vom 28.04.2009, Az. 308 O 200/09
    §§ 2, 16, 17, 19a, 97 UrhG

    In dieser Entscheidung des LG Hamburg war über die Urheberrechtswidrigkeit eines Buches zu urteilen, welches sich unverkennbar an die „Pippi Langstrumpf“-Bücher der schwedischen Autorin Astrid Lindgren anlehnte. Der Antragsgegner hatte das von ihm verfasste Werk „Die doppelte Pippielotta“ über seine Webseite zum Verkauf angeboten und darüber hinaus auf dieser Webseite eine umfangreiche Leseprobe zur Verfügung gestellt. Er vertrat die Auffassung, dass es sich bei seinem Werk um eine freie (und damit erlaubte) Bearbeitung der Vorlage von Lindgren handele. Für eine solche Bearbeitung hatte der BGH jedoch in der Entscheidung „Laras Tochter“ strenge Kriterien aufgestellt. Ein selbständiges Werk unter freier Benutzung eines geschützten Werkes setze daher voraus, dass „die entlehnten eigenpersönlichen Züge des geschützten älteren Werkes verblassen“. In der Regel geschehe dies, indem „die dem geschützten älteren Werk entlehnten Züge in dem neuen Werk in der Weise zurücktreten, dass … das ältere [Werk] … nur noch als Anregung zu neuem, selbständigen Werkschaffen erscheint“.
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  • veröffentlicht am 15. Oktober 2008

    LG Dortmund, Urteil vom 25.05.2007, Az. 8 O 55/06
    §§ 1, 3, 5 UKLaG, § 309 Nr. 5 a BGB

    Das LG Dortmund ist der Rechtsauffassung, dass die AGB-Klausel „“Bearbeitungsgebühr bei Rücklastschrift: 50,00 EUR pro Buchung“ unwirksam ist. Gemäß § 309 Nr. 5 BGB ist es durchaus zulässig, den Schadensersatz für eine Rücklastschrift zu pauschalieren. Allerdings dürfen in eine solche Pauschale nicht auch die Personalkosten für die Bearbeitung der Rücklastschrift eingerechnet werden. Im konkreten Fall wollte das Landgericht gegen eine Pauschale von bis zu 25,00 EUR keine Einwände erheben, wie sie von der Konkurrenz der beklagten Fluglinie Germanwings erhoben wurden, wohl aber gegen die Personalkosten in Höhe von 40,15 EUR. Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. Diese Urteil hat ohne weiteres auch Bedeutung für den Onlinehandel, der sich zunehmends der Kaufpreiszahlung durch Lastschriften erfreut.

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