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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 9. Oktober 2011

    BPatG, Beschluss vom 05.07.2011, Az. 27 W (pat) 67/10
    § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass die Marke „BEAUTY WALKER“ für Schuhwaren nicht gelöscht werden muss. Die Marke besitze ausreichend Unterscheidungskraft, weil sie mehr als einen lediglich beschreibenden Sinngehalt aufweise. Die Marke setze sich zusammen aus den englischen Wörtern beauty (= Schönheit, das Schön(st)e) und walker (= Spaziergänger, Wanderer). Ein „Schönheits-Wanderer“ weise jedoch gerade keinen rein beschreibenden Inhalt auf. Die Übersetzung von „Walker“ als Schuh dagegen entspreche nicht dem allgemeinen Verständnis zum Zeitpunkt der Eintragung, so dass „Schönheits-Schuh“ nicht als Übersetzung zu Grunde zu legen sei. Zum Volltext der Entscheidung:

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