Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- BPatG: „Beauty Walker“ kann für Schuhe als Marke verwendet werden / Zur Unterscheidungskraftveröffentlicht am 9. Oktober 2011
BPatG, Beschluss vom 05.07.2011, Az. 27 W (pat) 67/10
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenGDas BPatG hat entschieden, dass die Marke „BEAUTY WALKER“ für Schuhwaren nicht gelöscht werden muss. Die Marke besitze ausreichend Unterscheidungskraft, weil sie mehr als einen lediglich beschreibenden Sinngehalt aufweise. Die Marke setze sich zusammen aus den englischen Wörtern beauty (= Schönheit, das Schön(st)e) und walker (= Spaziergänger, Wanderer). Ein „Schönheits-Wanderer“ weise jedoch gerade keinen rein beschreibenden Inhalt auf. Die Übersetzung von „Walker“ als Schuh dagegen entspreche nicht dem allgemeinen Verständnis zum Zeitpunkt der Eintragung, so dass „Schönheits-Schuh“ nicht als Übersetzung zu Grunde zu legen sei. Zum Volltext der Entscheidung: