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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

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  • veröffentlicht am 22. April 2015

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Hamburg, Urteil vom 13.03.2015, Az. 315 O 283/14 – nicht rechtskräftig
    § 3 UWG, § 5 UWG

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass die Unilever Deutschland GmbH in ihrer Werbung nicht erklären darf, dass die Halbfettmargarine Becel pro.aktiv den Cholesterinspiegel um mehr als 20 Prozent senken könne. Unter einer Abbildung der Margarine und der Überschrift „Cholesterin senken – mit Erfolg“ hieß es: „Innerhalb von drei Wochen konnte Siegrid K. ihren Cholesterinwert mit ausgewogener Ernährung, ausreichend Bewegung und Becel pro.aktiv deutlich reduzieren. ‚Mit Hilfe des Programms konnte ich meinen Cholesterinwert erfolgreich von 275 auf 211 mg/dl senken.'“ Das entspricht einer Senkung um rund 23 Prozent. Eine solche gesundheitsbezogene Aussage sei nach der Health-Claims-Verordnung nur dann zulässig, wenn sie von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) zugelassen sei, was vorliegend nicht der Fall war. Keine Rolle spielte der Umstand, dass die cholesterinsenkende Wirkung nicht allein auf Becel pro.aktiv zurückgeführt worden war, sondern auch auf ausgewogene Ernährung und ausreichend Bewegung. Der Verbraucher, so die Kammer, sehe Becel pro.aktiv in der Werbung als maßgebliche Komponente für die Cholesterinreduzierung an. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

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