Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Hamm: Werbung mit „Produkt des Jahres“ ist ohne ausreichende Hintergrundinformation irreführendveröffentlicht am 7. Dezember 2012
OLG Hamm, Urteil vom 30.08.2012, Az. I-4 U 59/12
§ 8 UWG, § 3 UWG, § 5 UWG, § 5 a Abs. 2 UWGDas OLG Hamm hat entschieden, dass die Werbung für einen Staubsauger mit den Wendungen „Der … ist Produkt des Jahres 2010“ und „Der … wurde in einer repräsentativen Befragung unter 10.000 deutschen Verbrauchern im März 2010 zum „Produkt des Jahres“ gewählt“ irreführend und daher wettbewerbswidrig ist, wenn die Umstände dieser Befragung nicht offen gelegt werden. Der Verbraucher müsse bestimmte Grundinformationen über den Veranstalter der Wahl und die Art und Auswahl der ausgezeichneten Produkte erhalten, um einschätzen zu können, was sich hinter dieser Werbeaussage verberge. Vorliegend sei nicht einmal der Veranstalter der Wahl angegeben worden. Zitat:
- OLG Köln: Telefonische Kundenbefragungen, auch zum Zwecke der Marktforschung, sind unzulässige Werbungveröffentlicht am 28. Januar 2009
OLG Köln, Urteil vom 12.12.2008, Az. 6 U 41/08
§§ 3, 7 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, 8 Abs. 1 und 3 Nr. 3 UWGDas OLG Köln hat entschieden, dass Anrufe bei Verbrauchern auch dann als Telefonwerbung unzulässig sind, wenn die Verbraucher vorher per Post angeschrieben und gebeten werden, den geplanten Anrufen binnen einer bestimmten Frist zu widersprechen, anderenfalls von ihrer Einwilligung ausgegangen. werde Der in Rechtsprechung und herrschender juristischer Literatur allgemein anerkannte Grundsatz, dass das Schweigen eines Verbrauchers grundsätzlich nicht als Willenserklärung gelten darf, gilt auch in diesem Fall. Zudem legte das Gericht verhältnismäßig strenge Maßstäbe bei der Frage an, welche Art Anrufe bereits als Telefonwerbung gelten. So wurde dies für die von der Beklagten geplanten „Kundenbefragungen zu Service und Beratung“, die durch ein Marktforschungsinstitut durchgeführt werden sollten, bejaht. Nach Einschätzung des Oberlandesgerichts sind Befragungen, die dazu dienen, die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern und einen bestehenden Kundenstamm zu halten, als Werbung zu definieren. Anders mag dies bei Umfragen von neutralen Instituten zu wissenschaftlichen Zwecken sein, die nicht unmittelbar der Absatzförderung eines bestimmten Auftraggebers dienen.
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