Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- LG Düsseldorf: Befristeter Gutschein für eine Anti-Aging-Behandlung ist unlauterveröffentlicht am 14. Februar 2014
LG Düsseldorf, Urteil vom 30.08.2013, Az. 38 O 6/12 U.
§ 8 Abs. 3, Abs. 1 UWG, § 4 Nr. 11 UWG; § 5 GOÄDas LG Düsseldorf hat entschieden, dass die Werbung eines Arztes für eine Anti-Aging-Behandlung für „99,– statt 350,– €“ und einer Befristung auf 12 Monate wettbewerbswidrig ist. Das Angebot verstoße gegen die Gebührenordnung für Ärzte, da es sich um eine berufliche Leistung eines Arztes – wenn auch keine Heilbehandlung – handele. Zudem sei die Befristung irreführend und ungültig, da sie die gesetzliche Verjährungsfrist von 3 Jahren unterschreite. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Brandenburg: Die Befristung von Gutscheinen ist im Ausnahmefall zulässigveröffentlicht am 12. Juli 2013
OLG Brandenburg, Urteil vom 11.06.2013, Az. 6 U 98/12
§ 19 FahrlehrerG, § 307 BGBDas OLG Brandenburg hat entschieden, dass der über eine Gutschein-Plattform käuflich angebotene Gutschein eines Fahrschulunternehmers, mit dem der Fahrschüler zwei Fahrstunden zum stark ermäßigten Preis von 9,00 EUR erhalten konnte, auf ein Jahr Gültigkeitsdauer befristet werden durfte. Mit dem Gutschein sei ein Preisnachlass von 80 % verbunden, so dass der Fahrschulunternehmer ein berechtigtes Interesse habe, solche besonders vergünstigten Angebote zeitnah abzuarbeiten. Der Senat vertrat die Auffassung, dass sich der Gutscheinkäufer vor Erwerb des Gutscheins für eine Ausbildung in dieser Fahrschule entschieden habe und vom Plattformbetreiber bei Nichteinlösung des Gutscheins durch die Fahrschule den Gutscheinbetrag zurück erhalte. Vor diesem Hintergrund könne nicht von der Verletzung des „Äquivalenzprinzips“ ausgegangen werden. Vgl. auch LG Berlin (hier). Das OLG München (hier) und das LG Braunschweig (hier) werten die Verkürzung dagegen als unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers.
- LG Braunschweig: Zur Preisangabe und Befristung eines Gutscheins für ein „Paket“ an Leistungenveröffentlicht am 10. Januar 2013
LG Braunschweig, Urteil vom 08.11.2012, Az. 22 O 211/12
§ 3 UWG, § 5 UWG
Das LG Braunschweig hat in einem Verfahren der Wettbewerbszentrale (hier) entschieden, dass die Gutscheinwerbung einer Fahrschule für ein so genanntes „Führerscheinpaket“ wettbewerbswidrig ist, wenn lediglich ein Pauschalpreis angegeben wird, ohne die Einzelpreise für die darin enthaltenen Leistungen zu nennen. Es müsse für den Fahrschüler ohne weitere Rechenschritte erkennbar sein, was eine Ausbildungsstunde koste. Auch sei die angegebene Befristung des Gutscheins auf eine Gültigkeit von 24 Monaten unzulässig, weil dadurch die gesetzliche Verjährung verkürzt werden könne. - LG München I: Die Gültigkeit eines Gutscheins für ein Aufbauseminar zum Punkteabbau im Verkehrszentralregister darf nicht auf 12 Monate befristet werdenveröffentlicht am 19. Oktober 2012
LG München I, Beschluss vom 22.03.2012, Az. 33 O 27257/11
§ 4 Nr 11 UWG, § 5a Abs 2 UWG, § 5a Abs 3 Nr 1 UWG, § 307 BGBDas LG MÜnchen I hat entschieden, dass ein Verbraucher unangemessen benachteiligt wird, wenn ein Seminaranbieter die Gültigkeit eines Gutscheins für ein Aufbauseminar zum Punkteabbau im Flensburger Verkehrszentralregister mit den Worten „12 Monate gültig“ befristet, da diese Frist von der dreijährigen Regelverjährung der §§ 194 ff. BGB abweicht. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- OLG Köln: Der vorzeitige Abbruch einer Rabattaktion ist irreführendveröffentlicht am 20. August 2012
OLG Köln, Urteil vom 10.08.2012, Az. 6 U 27/12
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG, § 3 Abs. 1 UWG, § 4 Nr. 4 UWG
Das OLG Köln hat entschieden, dass ein Einzelhändler eine Rabattaktion (Erwerb von Treuepunkten zum vergünstigten Erwerb von Messern der Marke Y) nicht vorzeitig abbrechen darf, wenn in den Bedingungen auf eine mögliche Verkürzung des Aktionszeitraumes nicht hingewiesen wird. Eine erschöpfte Lieferkapazität des Händlers rechtfertige den Abbruch der Aktion nicht. Der Händler habe dafür Sorge zu tragen, dass ausreichend Ware für die Rabattaktion zur Verfügung stehe. Durch den Abbruch der Aktion ca. 2 Monate vor dem angekündigten Ende seien die Verbraucher in die Irre geführt worden. Zum Volltext der Entscheidung: - Wettbewerbszentrale mahnt Angebote von Gutscheinen für Brust-OP und Hotelgutscheinen abveröffentlicht am 9. September 2011
Die Wettbewerbszentrale teilt in einer Pressemitteilung vom 05.09.2011 mit, dass sie Gutscheinangebote auf der Plattform www.groupon.de für ärztliche Behandlungen (z.B. Botox-Unterspritzungen, Brustvergößerungen, Lasikoperationen oder Zahnreinigungenwegen) wegen Verstoßes gegen die ärztliche Gebührenordnung und unlauterer Befristung der Gutscheine abmahnt (hier). Ärztliche Tätigkeiten seien auf Grund der Gebührenordnung abzurechnen, die einen Gebührenrahmen bestimme, „innerhalb dessen der Arzt nach Ende der Behandlung und nach sachlich medizinischen Kriterien wie Zeitaufwand, Schwierigkeit der Behandlung usw. sein Honorar festlege.“ (mehr …)
- OLG Köln: Verlängerung eines befristeten Rabatts ist wettbewerbswidrigveröffentlicht am 28. Juni 2011
OLG Köln, Urteil vom 25.03.2011, Az. 6 U 174/10
§§ 3, 5 UWGDas OLG Köln hat entschieden, dass die Verlängerung einer Rabattaktion, deren Ende angekündigt war, wettbewerbswidrig, da irreführend, ist. Der Verbraucher werde durch die Befristung in den Glauben versetzt, er habe nicht viel Zeit sich zum Kauf zu entscheiden, und sei dadurch eher zum Kauf veranlasst als jemand, der mehr Zeit zum Vergleich von Angeboten habe. Im streitigen Fall war die Befristung für den günstigen Erwerb einer Matratze um einen Monat verlängert worden. Das jeweils erste Plakat habe den Eindruck erweckt, das Angebot gelte nur bis zum 20.05.2010, später wurde dies auf den 19.06.2010 verlängert. Dadurch sei der Verbraucher objektiv in die Irre geführt worden. Ob die Verlängerung der Aktion von vornherein beabsichtigt oder eine spontane Entscheidung gewesen sei, sei nicht erheblich. Das KG Berlin ist ebenfalls der Auffassung, dass befristete Rabattaktionen nicht verlängert werden dürften. Das OLG Hamm hingegen vertrat die Ansicht, dass eine Verlängerung nicht wettbewerbswidrig sei, wenn sie nicht von Anfang an geplant, sondern erst nachträglich beschlossen worden sei.
- OLG Hamm: Die zweimalige Veränderung einer befristeten Rabattaktion ist wettbewerbsrechtlich zulässigveröffentlicht am 1. Februar 2010
OLG Hamm, Urteil vom 08.09.2009, Az. 4 U 95/09
§§ 3, 5 UWGDas OLG Hamm hat entschieden, dass Verkaufsförderungsmaßnahmen, die ursprünglich befristet waren, auch verlängert werden dürfen, soweit dies nicht von vornherein geplant war. Im vorliegenden Fall stritten zwei Möbelhäuser, wobei der Kläger vortrug, das Möbelhaus habe die Kunden über den wahren Zeitraum der Rabattaktion getäuscht, um zusätzlichen Druck aufzubauen. Der Senat wies dies zurück. Eine Irreführung scheitere daran, dass ein entsprechender Entschluss gefehlt habe; die Verlängerung sei erst nachträglich beschlossen worden. Höchst interessant ist, dass das OLG Hamm hier dem Kläger wohl die Beweislast dafür auferlegt, ob der Wettbewerber bei der Planung der Verkaufsförderung bereits eine Verlängerungsabsicht gehabt habe. Das KG Berlin sieht dies anders. Einmal befristete Verkaufsförderungsmaßnahmen dürfen nicht verlängert werden (KG Berlin, Beschluss vom 26.05.2009, Az. 5 U 75/07). Das OLG Hamm hat die Revision zugelassen.
- BGH: Zu der Wettbewerbswidrigkeit eines ohne jegliche Frist ausgewiesenen Räumungsverkaufsveröffentlicht am 20. Oktober 2009
BGH, Urteil vom 30.04.2009, Az. I ZR 148/07
§§ 3, 4 Nr. 4 UWGDer BGH hat entschieden, dass die Bewerbung eines Räumungsverkaufs dem Transparenzgebot des § 4 Nr. 4 UWG nicht genügt, wenn der Verbraucher aus ihr den Zeitpunkt, zu dem der beworbene Räumungsverkauf enden soll, nicht erkennen könne (BGH GRUR 2008, 1114 Tz. 13 – Räumungsfinale). Die Beklagte betrieb ein Warenhaus. Im Sommer 2005 warb sie mit einem Plakat („WIR RÄUMEN …, RABATTE BIS ZU 90% BILLIGER, ALLES MUSS RAUS, … WEGEN KOLLEKTIONSWECHSEL“) für einen Räumungsverkauf. Auch die Schaufensterscheiben waren mit Plakaten („F. RÄUMT RADIKAL, MEGACHANCE, BIS 90% REDUZIERT, ALLES MUSS RAUS“) beklebt. Auf Handzetteln, die die Beklagte verteilen ließ, war angegeben, dass die Verkaufsaktion vom 29. August bis zum 3. September stattfinden sollte.