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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

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  • veröffentlicht am 22. November 2011

    OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.04.2011, Az. I-2 U 12/10
    § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO

    Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass derjenige, der eine Feststellungsklage mit dem Inhalt erhebt, dass die Höhe eines geltend gemachten Schadensersatzbetrages überzogen ist, zugleich aber die Schadensersatzpflicht dem Grunde nach anerkennt, eine konkrete Gegenvorstellung zum Schadensersatz vortragen muss. Anderenfalls sei die negative Feststellungsklage unbegründet. Habe der Beklagte seinen Anspruch, gegen den sich die Feststellungsklage richte, nicht beziffert oder stimme der Kläger der vom Beklagten vorgenommenen Bezifferung des geschuldeten Schadenersatzbetrages nicht zu, müsse er – der Kläger – die von ihm für richtig gehaltene Bezifferung selbst vornehmen und auch die Grundlagen dafür darlegen und im Bestreitensfall beweisen, die die ihm nach seiner Ansicht zutreffende Berechnung ermöglichen und tragen. Bei einem auf Herausgabe des Verletzergewinns gerichteten Schadenersatz bedeute dies, dass die Klägerin sich zu allen relevanten Berechnungsfaktoren äußern müsse, insbesondere zum relevanten Umsatz und zur Bezugsgröße (ob die im jeweiligen Klagepatent unter Schutz gestellte Vorrichtung als Ganzes oder nur in Teilen und/oder ob auch weitere Gegenstände einzubeziehen sind), welche Kosten gewinnmindernd vom relevanten Umsatz abgezogen werden sollen und wie hoch der Anteil an dem nach Abzug der berücksichtigungsfähigen Kosten verbleibenden Gewinn sei, der kausal auf die Schutzrechtsverletzung zurückzuführen ist. Im Streitfall hatte sich die Klägerin lediglich zum Kausalitätsfaktor geäußert, den sie auf 15 % des erstinstanzlich von ihr errechneten Gewinns bezifferte. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

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