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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 13. August 2015

    BGH, Urteil vom 24.06.2010, Az. I ZR 182/08
    § 4 Nr. 1 UWG; § 3 Abs. 2 BOÄ, § 34 Abs. 5 BOÄ

    Der BGH hat entschieden, dass eine unlautere unsachliche Einflussnahme auf Ärzte ausgeübt wird, wenn der Vertreiber eines Brillensystems finanzielle Vorteile für den Fall anbietet, dass Patienten dort Brillen bestellen. In diesem Fall könne der Arzt keine Entscheidungen mehr allein im Interesse des Patienten treffen, sondern würde auch seinen eigenen Vorteil berücksichtigen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 24. Oktober 2014

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Düsseldorf, Urteil vom 13.08.2014, Az. 12 O 164/14
    § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG, § 3 Abs. 1 UWG, § 5 Abs. 1, S. 2 Nr. 1 UWG, § 4 Nr. 11 UWG; § 3 Nr. 1, Nr. 2a HWG, § 1 Nr. 2 HWG

    Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass eine Diätwerbung, die eine erfolgreiche Gewichtsreduktion bis zu 12% auch bei krankhaftem Übergewicht ohne sportliche Betätigung verspricht, irreführend ist. Dass nach Aussage der Werbenden Menschen mit krankhaftem Übergewicht, für welche die Methode nicht geeignet sei, nicht zur Behandlung angenommen würden, sei irrelevant, da sich die Werbung selbst auch an solche Menschen richte. Die beschriebene Wirksamkeit der Methode sei hingegen nicht wissenschaftlich nachgewiesen, so dass die pauschalen Behauptungen zur Gewichtsreduktion wettbewerbswidrig seien. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 11. September 2014

    LG Dortmund, Urteil vom 13.05.2014, Az. 25 O 124/14
    § 3 Nr. 1 HWG; § 4 Nr. 11 UWG, § 3 UWG, § 5 Abs. 1, Abs. 2 UWG

    Das LG Dortmund hat entschieden, dass die Werbung für Therapiemethoden (hier: Magnetfeldtherapie und Lasertherapie) irreführend und daher unzulässig ist, wenn Wirksamkeitsaussagen wie „optimierte Sauerstoffversorgung“,“aktiver Knochenaufbau“ oder „heilungsfördernde Wirkung“ getroffen werden, die wissenschaftlich nicht nachgewiesen sind. Zum Nachweis solcher Aussagen sei erforderlich, dass die therapeutische Wirksamkeit grundsätzlich durch randomisierte, placebo-kontrollierte Doppelblindstudien bestätigt sein und eine gesicherte Kenntnis der Wissenschaft darstellen müsse. Die streitgegenständlichen Methoden seien jedoch umstritten. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 5. März 2014

    LG München I, Urteil vom 15.01.2014, Az. 25 O 16238/13
    § 823 Abs. 1 BGB, § 1004 BGB

    Das LG München hat entschieden, dass der Benotungsteil einer Arztbewertung auf einem Bewertungsportal als zulässige Meinungsäußerung zu beurteilen ist. Dieser sei deshalb nicht als unzutreffende Tatsachenbehauptung zu löschen. Auch wenn einzelne Noten auf Grund der örtlichen Gegebenheiten unvernünftig erschienen, sei dies nicht als Schmähkritik zu werten. Die Meinungsäußerungsfreiheit gehe hier dem Persönlichkeitsrecht vor. Der Auffassung des Klägers, dass eine erfolgte „Behandlung“ als Voraussetzung für eine Bewertung eine abgeschlossene Diagnose voraussetze, konnte sich das Gericht nicht anschließen. Dies sei aus Sicht des Nutzers zu beurteilen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 29. November 2013

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamburg, Urteil vom 31.10.2013, Az. 3 U 171/12
    § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO; § 3a S. 2 HWG; § 29 Abs. 2a Nr. 1 AMG

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass die Werbung für ein Heilmittel, die ein von der Zulassung dieses Mittels nicht erfasstes Anwendungsgebiet darstellt, ebenso unzulässig ist wie die Werbung für ein Heilmittel ohne Zulassung. Vorliegend war die Werbung für eine Creme streitig, die zur „Behandlung eines freigelegten Nagelbettes infolge einer keratolytischen [nagelablösenden] Nagelpilztherapie“ diente. In der beanstandeten Werbung war auch die Anwendung der Creme auf dem Nagel dargestellt. Eine solche Anwendung sei von der Zulassung nicht erfasst. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 30. Juli 2012

    LG Köln, Urteil vom 08.11.2011, Az. 81 O 56/11
    § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG; § 9 HWG

    Das LG Köln hat entschieden, dass die Erteilung von kostenlosen medizinischen Auskünften im Internet durch einen Arzt wegen Verstoßes gegen das Heilmittelwerbegesetz unzulässig ist, wenn Fragen beantwortet und veröffentlicht werden, die Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhafte Beschwerden des Anfragenden oder eines Dritten zum Gegenstand haben. Dabei handele es sich um eine Fernbehandlung (Diagnose und Therapie), die nicht auf eigener Wahrnehmung an dem zu behandelnden Menschen beruhe. Für den Verstoß genüge es, wenn ein Teil der angesprochenen Verkehrskreise die Werbung dahin verstehe, dass eine Erkennung oder Behandlung von individuellen Krankheiten ohne persönliche Wahrnehmung durch den Behandelnden angeboten werde. Dies sei vorliegend der Fall gewesen. Zum Volltext der Entscheidung:

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