Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Köln: Unlautere Anschwärzung durch Verbreitung nicht beweisbarer Tatsachenveröffentlicht am 2. September 2015
OLG Köln, Urteil vom 13.05.2015, Az. 6 W 16/15
§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG, § 3 UWG, § 4 Nr. 8 UWGDas OLG Köln hat entschieden, dass eine unlautere Anschwärzung durch Verbreitung unwahrer Tatsachen vorliegt, wenn ein Taxiunternehmen behauptet, die Nutzung der App eines Konkurrenten schlösse die Nutzung aller anderen Taxidienste aus. Diese Behauptung sei geeignet, das Unternehmen des Konkurrenten zu schädigen und sei nur dann zulässig, wenn der Behauptende die Wahrheit seiner Behauptung hätte darlegen können. Dies sei indes nicht der Fall gewesen. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG München: Beim Vorgehen gegen eine negative Bewertung muss die angebliche Unwahrheit einer Behauptung vom Kläger bewiesen werdenveröffentlicht am 6. März 2015
OLG München, Beschluss vom 12.02.2015, Az. 27 U 3365/14
§ 823 BGB, § 1004 BGB; Art. 5 GGDas OLG München hat entschieden, dass eine negative Bewertung auf einer Online-Handelsplattform nur dann einen Schadensersatzanspruch auslöst, wenn die angebliche Unwahrheit der Behauptung vom klagenden Onlinehändler nachgewiesen wird. Vorliegend wurde um eine angeblich falsche Montageanleitung gestritten. Zum Beweis der Richtigkeit der Anleitung genüge es jedoch nicht, diese vorzulegen und auf eine Vielzahl problemloser Verkäufe zu verweisen. Es müsse der tatsächliche Inhalt der Anleitung unter Beweis gestellt werden. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG München: Stiftung Warentest unterliegt Ritter Sport nach fehlerhafter „Mangelhaft“-Bewertung einer Schokoladeveröffentlicht am 11. September 2014
OLG München, Urteil vom 09.09.2014, Az. 18 U 516/14
§ 823 Abs. 1 BGB, § 1004 BGB, Art. 3 Abs. 2 lit. c S 1 EGV 1334/2008, Art. 5 Abs. 1 GGDas OLG München hat entschieden, dass die Firma Alfred Ritter GmbH & Co. KG weiterhin Schokoladen mit der Bezeichnung „natürliches Aroma“ deklarieren darf; eine Verbrauchertäuschung sei darin nicht zu sehen. Es bestätigt damit eine Entscheidung des LG München I (hier). Die Stiftung Warentest hatte in einem Test behauptet, den chemisch hergestellten Aromastoff Piperonal nachgewiesen zu haben, ohne hierfür ausreichende Beweise vorlegen zu können. Der Schokolade wurde in der Folge das Ergebnis „mangelhaft“ attestiert. Zur Pressemitteilung der Stiftung Warentest (hier) und zur Pressemitteilung der Alfred Ritter GmbH & Co. KG (hier).
- LG München I: Stiftung Warentest darf bei Ritter Sport Voll-Nuss-Schokolade nicht behaupten, das Aroma sei chemisch hergestelltveröffentlicht am 11. September 2014
LG München I, Urteil vom 13.01.2014, Az. 9 O 25477/13
§ 823 Abs. 1 BGB, § 1004 BGB, Art. 3 Abs. 2 lit. c S. 1 EGV 1334/2008, Art. 5 Abs. 1 GGDas LG München I hat entschieden, dass die Bewertung einer Voll-Nuss-Schokolade durch ein Testinstitut mit der Note “mangelhaft” zu unterlassen ist, wenn diese auf einer unzutreffenden Auslegung der Europäischen Aromenverordnung beruht. Vorliegend war streitig, ob der Aromastoff Piperonal auch natürlich gewonnen werde könne, da der Hersteller lediglich “natürliche Aromen” angegeben habe. Das Testinstitut habe dies ohne ausreichende Tatsachengrundlage und in zu enger Auslegung der Aromenverordnung unzulässigerweise verneint und verletze dadurch die Rechte des Herstellers. Der Schokoladenhersteller dürfe daher die Verbreitung des Testergebnisses untersagen. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- BAG: Verbreitet ein für den Betriebsrat kandidierender Arbeitnehmer bei YouTube geschäftsschädigende Behauptungen über seinen Arbeitgeber, rechtfertigt dies noch nicht die fristlose Kündigungveröffentlicht am 25. August 2014
BAG, Urteil vom 31.07.2014, Az. 2 AZR 505/13
§ 15 Abs. 3 Satz 1 KSchG, § 103 Abs. 1 BetrVGDas BAG hat entschieden, dass ein für den Betriebsrat kandidierender Arbeitnehmer bei YouTube und Facebook behaupten darf, dass es im Betrieb seines Arbeitgebers „Probleme“ in Form von fehlenden Sicherheitsvorkehrungen an Maschinen gebe und „keine Fachkräfte vorhanden“ seien, weil die betreffenden Erklärungen in dem Video erkennbar darauf gerichtet gewesen seien, zu verdeutlichen, weshalb der Kläger die Bildung eines Betriebsrats als sinnvoll angesehen habe. Der Kläger habe dagegen nicht behaupten wollen, die Beklagte beschäftige überwiegend ungelernte Kräfte. Zur Pressemitteilung 38/14 vom : (mehr …)
- OLG Frankfurt a.M.: Die unzutreffende Behauptung, Urheberrechte lizensieren zu dürfen, ist noch keine Urheberrechtsverletzungveröffentlicht am 10. Juli 2014
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 05.11.2013, Az. 11 U 92/12
§ 823 Abs. 2 BGB, § 1004 BGB; § 97 UrhG; § 4 Nr. 1 UWG, § 5 UWG, § 8 UWG, § 9 UWG, § 10 UWGDas OLG Frankfurt hat entschieden, dass die bloße Behauptung, zur Lizensierung von Urheberrechten berechtigt zu sein, noch keine Urheberrechtsverletzung darstellt. Auch handele es sich nicht um einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG München I: Testinstitut darf Schokoladensorte nicht auf Grund fehlerhafter Auslegung der Europäischen Aromenverordnung mit „mangelhaft“ bewertenveröffentlicht am 20. Januar 2014
LG München I, Urteil vom 13.01.2014, Az. 9 O 25477/13
§ 5 UWG; § 823 BGB, § 1004 BGB; VO (EG) Nr. 1334/2008Das LG München I hat entschieden, dass die Bewertung einer Voll-Nuss-Schokolade durch ein Testinstitut mit der Note „mangelhaft“ zu unterlassen ist, wenn diese auf einer unzutreffenden Auslegung der Europäischen Aromenverordnung beruht. Vorliegend war streitig, ob der Aromastoff Piperonal auch natürlich gewonnen werde könne, da der Hersteller lediglich „natürliche Aromen“ angegeben habe. Das Testinstitut habe dies ohne ausreichende Tatsachengrundlage und in zu enger Auslegung der Aromenverordnung unzulässigerweise verneint und verletze dadurch die Rechte des Herstellers. Der Schokoladenhersteller dürfe daher die Verbreitung des Testergebnisses untersagen. Zur Pressemitteilung 01/14 vom 13.01.2014:
- LG Hamburg: Zum Anspruch auf Schadensersatz wegen Pressebericht, wenn ohne Beweis herabwürdigend über angebliches Sex-Verbrechen berichtet wirdveröffentlicht am 15. Mai 2013
LG Hamburg, Urteil vom 28.05.2009, Az. 324 O 733/09
§ 823 Abs. 1 BGB; § 186 StGB; Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 1 Abs. 1 GGDas LG Hamburg hat entschieden, dass die Berichterstattung über einen Professor, der in Thailand des sexuellen Vergehens an Minderjährigen beschuldigt wurde, mit den Worten „der deutsche Herr Professor Sexschwein“ oder „das Gesicht eines Sex-Monsters“ mit begleitender Bildberichterstattung einen Schadensersatzanspruch auslöst. Die erhobenen Vorwürfe haben nicht bekräftigt werden können, die Polizei habe die Ermittlungen eingestellt. Die Berichterstattung verletze das Persönlichkeitsrecht, weil der Kläger in entwürdigender und die Intimsphäre verletzender Weise an den Pranger gestellt werde. Eine Entschädigung von 40.000,00 EUR sei angemessen. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Berlin: Geliebte des Ehemanns hat Unterlassungsanspruch gegen Ehefrau, wenn diese die Affäre als „inszeniert“ bezeichnetveröffentlicht am 29. April 2012
LG Berlin, Urteil vom 15.03.2012, Az. 27 O 542/11
§ 823 BGB, § 1004 BGBDas LG Berlin hat entschieden, dass eine Ehefrau die Affäre ihres Mannes mit einer Entertainerin nicht mit den Worten abtun darf, dies sei alles von der Entertainerin „inszeniert“, wenn eine tatsächliche Affäre bestanden hat und aus dieser ein Kind hervorgegangen ist. Im vorliegenden Fall war die Beziehung zwischen der klagenden Entertainerin und dem Mann zwar unstreitig beendet. Aus Rechtsgründen, so die Kammer laut Pressemitteilung 25/2012, sei „die Gefahr für eine erneute Äußerung zu vermuten, jedenfalls bezogen auf die damalige Situation“. Diese Wiederholungsgefahr rechtfertige die Verurteilung zur Unterlassung, so die Kammer.
- LG Hamburg: Betreiberin von sofwarebilliger.de lässt Microsoft bestimmte Äußerungen aus einer Pressemitteilung untersagenveröffentlicht am 16. April 2012
LG Hamburg, Beschluss vom 02.04.2012, Az. 327 O 141/12
§ 823 BGB, § 1004 BGBDas LG Hamburg hat offensichtlich auf Antrag der TYR Holding GmbH, welche die Softwareverkaufsplattform www.softwarebilliger.de betreibt und sich wegen des angeblichen Vertriebs von illegalen Microsoft-Softwarekopien im Dauerstreit mit der Firma Microsoft befindet, der Firma Microsoft verboten, bestimmte negative Äußerungen über die Plattform softwarebilliger.de zu veröffentlichen. Der Branchen-Nachrichtendienst Heise berichtet, hierzu gehörten Passagen aus einer Pressemitteilung vom 13.03.2012, wonach auf www.softwarebilliger.de gefälschte Markensoftware angeboten werde bzw. dort entgegen einer gerichtlichen Anordnung und laufender staatsanwaltlicher Ermittlungen gefälschte Datenträger verkauft würden. Die Kammer verbot Microsoft weiterhin die Behauptung, der „Verkauf von Fälschungen geht weiter“ und „Rechtsmittel der Betreiber von www.softwarebilliger.de bleiben bislang erfolglos“. Zum vollständigen Heise-Bericht (hier).