Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- LG Hamburg: Verlag muss Äußerungen, die den Verdacht einer Straftat begründen, beweisen könnenveröffentlicht am 10. August 2011
LG Hamburg, Urteil vom 12.06.2009, Az. 324 O 147/04
§§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB; Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GGDas LG Hamburg hat entschieden, dass ein Verlag, der in einer Zeitschrift Äußerungen wie „Neue PRÜGEL-Vorwürfe gegen E. A.„, „N.: ‚Er drehte mir das Mikro aus der Hand,… und schlug mich.‘ (…)“ oder „krankenhausreif geschlagen“ tätigt, diese auch beweisen können muss. Gelinge dies nicht, habe derjenige, auf den die Äußerungen bezogen waren, Anspruch auf Unterlassung. Der Äußernde trage immer dann die Beweislast für die Wahrheit seiner Behauptung, wenn die Behauptung geeignet sei, den Anspruchsteller in seinem sozialen Ansehen herabzuwürdigen. Das sei vorliegend der Fall gewesen, weil der Kläger als gewalttätig mit unangemessenen Reaktionen dargestellt werde. Der Wahrheitsbeweis gelang der Beklagten vorliegend auf Grund ungenauer Zeugenaussagen nicht. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Köln: Zur Frage, was ein Rechtsanwalt auf seiner Website über Abmahn-Kanzleien behaupten darfveröffentlicht am 24. Mai 2011
OLG Köln, Urteil vom 08.10.2010, Az. 6 U 88/10
§§ 3; 4 Nr. 11 UWG; § 43b BRAO; Art. 5 Abs. 1 GGDas OLG Köln hat entschieden, dass eine Rechtsanwaltskanzlei / ein Rechtsanwalt über bestimmte, auch negative Details über sog. Abmahnkanzleien berichten darf, wenn dies vom Informationsinteresse der Allgemeinheit gedeckt und die Berichterstattung wahr ist. Dabei zieht der Senat feine Grenzen, wie der nachfolgende Ausschnitt aus den Entscheidungsgründen zeigt (Zitat). Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde auf 15.000,00 EUR festgesetzt.
(mehr …) - LG Köln: Verbraucherschutzseite darf auch schon einmal kräftigere Worte benutzen / Von „Adressbuchbetrügern“ und „Adressgräbern“veröffentlicht am 1. Mai 2011
LG Köln, Urteil vom 02.02.2011, Az. 28 O 703/07
§§ 823, 1004 BGB analogDas LG Köln hat entschieden, dass eine Verbraucherschutzscheite schon einmal kräftigere Worte benutzen darf. Die Parteien stritten um die Erwähnung der Kläger als „Adressbuchbetrüger“, als „Teil eines internationalen Betrüger-Netzwerks“, „Adressengräber“ und in einer Auflistung von Firmen oder Personen, die betrügerisch tätig sein sollten auf Internetseiten, für die der Beklagte nach deren Behauptung verantwortlich sein sollte. Im vorliegenden Fall lehnte die Kammer eine rechtswidrige Persönlichkeitsverletzung ab. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- OLG Brandenburg: Die unsubstantiierte Verdächtigung eines Unternehmens löst Unterlassungsansprüche aus dem Gesichtspunkt des Ehrenschutzes ausveröffentlicht am 28. April 2011
OLG Brandenburg, Urteil vom 24.01.2011, Az. 1 U 3/10
§§ § 823 Abs. 1, Abs. 2; 1004 Abs. 1 BGB; § 185 StGB; Art 5 Abs. 1 S. 1 GGDas OLG Brandenburg hat entschieden, dass auch juristische Personen in ihrer Rechtspersönlichkeit Ehrenschutz genießen (Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG). Ein mangels Fundierung in der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG) geringeres Schutzniveau könne lediglich Abwägungsrelevanz entfalten. Vorliegend war einem Unternehmen vorgeworfen worden, bei einem öffentlichen Vergabeverfahren unrechtmäßig bevorzugt worden zu sein. Allerdings sah der Senat hierin (mit beachtlichen Gründen) noch eine zulässige Meinungsäußerung. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- OLG Köln: Die Werbung „Längst gilt das Unternehmen … als der Partner für den reibungslosen Gold-Ankauf“ ist keine Alleinstellungsbehauptungveröffentlicht am 22. Oktober 2010
OLG Köln, Urteil vom 08.01.2010, Az. 6 U 113/09
§§ 3 Abs. 1 und 2, 5 Abs. 1 S. 1 und 2 Nr. 3 UWG 2008Das OLG Köln hat entschieden, dass mit der Werbung „Längst gilt das Unternehmen mit Sitz in der Goldstadt Q. durchweg als der Partner für den reibungslosen Gold-Ankauf“ keine Alleinstellung behauptet wird. Was „den Partner“ auf diesem Gebiet vor allen anderen auszeichne, sei nicht ersichtlich. Ob die Beklagte und die Qualität ihrer Leistungen das mit der Werbung in Anspruch genommene Vertrauen verdiene, sei erkennbar eine Frage subjektiver Bewertung. Als objektive Tatsachenbehauptung einer absoluten Spitzenstellung in Bezug auf den Umsatz, den Marktanteil oder die Zahl der Ankaufstellen könne der Satz – auch im weiteren Kontext der werbend dargestellten „Unternehmensgeschichte“ der Beklagten – dagegen nicht angesehen werden. (mehr …)
- KG Berlin: „Der beste Powerkurs aller Zeiten“ ist keine unzulässige Werbung mit einer Alleinstellungsbehauptungveröffentlicht am 5. September 2010
KG Berlin, Beschluss vom 03.08.2010, Az. 5 W 175/10
§ 3 Abs. 1; 5 Abs. 1 Nr. 1 UWGDas KG Berlin hat entschieden, dass die Werbung mit der als Blickfang ausgestalteten Werbeaussage „Der beste Powerkurs aller Zeiten“ für bestimmte Fremdsprachenfernkurse vom durchschnittlichen Verbraucher nicht ohne weiteres als Alleinstellungsbehauptung, sondern zwanglos als reklamehafte Übertreibung verstanden werde. Zitat: (mehr …)
- LG Hamburg: Löschungsanspruch gegen ausländischen Betreiber eines Online-Lexikons wegen Behauptung falscher Tatsachenveröffentlicht am 28. Juli 2010
LG Hamburg, Urteil vom 26.03.2010, Az. 325 O 321/08
§§ 823, 1004 BGB; Art. 1, 2 GGDas LG Hamburg hat entschieden, dass dem Betreiber eines Online-Lexikons, auch wenn dieser im Ausland sitzt, in Deutschland verboten werden kann, falsche Tatsachenbehauptungen zu veröffentlichen. Im streitigen Fall waren über einen ehemaligen Politiker Berichte veröffentlicht worden, gemäß denen er eine Schülerin gefesselt und fotografiert haben sollte. Da diese Behauptungen nicht der Wahrheit entsprachen, mussten entsprechende Textstellen und Fotos wegen Verstoßes gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers entfernt werden. Ein Anspruch auf Löschung der gesamten Berichterstattung – so sie denn der Wahrheit entspricht – bestehe jedoch nicht. Als ehemaliger Funktionär der politischen Partei … in Hamburg und ehemaliger Abgeordneter der Bürgerschaft habe der Kläger aus dem Gesichtspunkt des Informationsinteresses der Öffentlichkeit über seine politischen Aktivitäten und Aktivitäten als Volksvertreter, der er war, die Berichterstattung hinzunehmen.
- LG Würzburg: Die Behauptung, dass ein anderer „rechtsextreme Beiträge“ verfasst, ist eine Behauptung von Tatsachen, die das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzen kannveröffentlicht am 4. Juni 2010
LG Würzburg, Urteil vom 19.05.2010, Az. 21 O 179/10
§§ 823, 1004 Abs. 1 BGB, Art. 5 Abs. 1 GGDas LG Würzburg hat entschieden, dass die in einem Internetforum verbreitete Behauptung, eine andere Person würde rechtsextreme Beiträge verbreiten bzw. in seinen Beiträgen eine rechtsradikale Gesinnung offenbaren, eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts darstellen kann. Eine solche Behauptung stehe nur dann unter dem Schutz des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung, wenn sich diese Behauptung zutreffend beweisen lasse. Der Beklagte stützte seine (publik gemachte) Auffassung auf eine Veröffentlichung des Klägers, eines Rechtsanwalts, in einer Zeitschrift, in der der Kläger in einem Nebensatz erwähnte, dass es sich bei den superreichen Familien Englands, Frankreichs und Holland, die das Wirtschaftsgeschehen in der Welt bestimmen, zumeist um khasarische, also nicht semitische Juden handele. Nach Auffassung des Gerichts rechtfertige diese Veröffentlichung nicht den Vorwurf des Rechtsradikalismus. Der Kläger ordne sich nicht einer u?berlegenen Gruppe von Menschen zu und bewerte die Gruppe von Menschen mit großem wirtschaftlichen Einfluss nicht als minderwertige Gruppe. Durch die vom Beklagten verbreitete Behauptung, dass eine rechtsextreme Gesinnung vorliege, könne es jedoch zu nachteiligen Wirkungen auf das private sowie berufliche Umfeld des Klägers kommen. Er werde als rechtsradikaler Außenseiter und durch Wendungen wie „rechtslastigen Dreck ins Internet ku?bele“ auch als nachhaltig uneinsichtig dargestellt. Ein solcherart gezeichnetes Bild belaste zudem die berufliche Grundlage eines Rechtsanwalts, so dass ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht vorliege.
- LG Hamburg: Was es kostet, dem 1. Vorstand des Anglervereins Untreue vorzuwerfenveröffentlicht am 23. April 2010
LG Hamburg, Urteil vom 19.02.2010, Az. 325 O 316/09
§§ 823, 1004 BGB; §§ 185, 186 StGBDas LG Hamburg hat dem Mitglied eines Anglervereins untersagt, hinsichtlich des (angeblichen) Verhaltens des 1. Vorstands in folgender Weise Unmut zu bekunden. Konkret darf das Mitglied nicht mehr die Äußerungen der folgenden Güte verbreiten und/oder verbreiten lassen: „Während alle Kosten aus der Vereinskasse entwendet / beglichen werden, wird das private Häuschen + Grundstück + Bootssteg vom Vereinsvorsitzenden zum Sahnehäuptchen.“ oder „Ich finde: (…) Unterschlagung von Vereinsgelder für private Zwecke (…) Ausbeutung von Vereinsmitglieder für private Zwecke“. Für diese gerichtliche Weisung durfte das Mitglied (Abmahnkosten und Gerichtskosten eingerechnet) ca 1.300,00 EUR zahlen. Dies allerdings auch nur, weil der Antragssteller einiges „verbaselt“ hatte. „Im Übrigen“ wurde dessen Klage abgewiesen. Damit trug letzterer 12/17 der Kosten.
- LG Hamburg: Was es kostet, über ein Unternehmen zu behaupten, es sei in die organisierte Kriminalität verstricktveröffentlicht am 22. April 2010
LG Hamburg, Beschluss vom 04.03.2010, Az. 324 O 94/10
§§ 823, 1004 BGBDas LG Hamburg hat in diesem Verfahren eine einstweilige Verfügung erlassen, die es dem Antragsgegner untersagte a. in Bezug auf die Antragstellerin zu 1.) durch die Berichterstattung … den Verdacht zu erwecken, diese betreibe Handel mit Drogen, b. in Bezug auf die Antragsteller zu 2.) und 3.) zu verbreiten, diese seien Mitglieder eines Clans, der in Organisierte Kriminalität verstrickt sei, c. in Bezug auf die Antragstellerin zu 1.) zu verbreiten, hinter ihr stünden Mitglieder eines Clans, die in Organisierte Kriminalität verstrickt seien und d. über den Antragsteller zu 3.) zu berichten, dieser sei 1994 vom … unter anderem wegen unerlaubten Erwerbs einer vollautomatischen Schusswaffe und Beihilfe zur unerlaubten Einreise in 30 Fällen zu 27 Monaten Gefängnis verurteilt worden. Dem Verfahren wurde ein Streitwert von 120.000,00 EUR zu Grunde gelegt, was für den Antragsgegner Verfahrenskosten (einschließlich Abmahnung und Gerichtskosten) von ca. 4.300,00 EUR netto zeitigte.