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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 7. März 2010

    OLG MÜnchen, Urteil vom 26.06.2008, Az. 29 U 1537/08
    §§ 823 Abs. 1; 824; 1004 Abs. 1 S. 2 BGB

    Das OLG München hat entschieden, dass die nicht den Tatsachen entsprechende Behauptung, die Videofilmproduktion eines Dritten stelle eine (teilweise) Kopie einer eigenen Produktion dar, einen schadensersatzpflichtigen Eingriff wegen Kreditgefährdung darstellen kann. (mehr …)

  • veröffentlicht am 7. Mai 2009

    LG Berlin, Urteil vom 24.02.2009, Az. 27 O 1191/08
    §§ 823, 1004 Abs. 1 S. 2

    Das LG Berlin hat darauf hingewiesen, dass sich derjenige, der einen anderen zitiert, dessen Aussage zu eigen macht, solange er sich nicht ausdrücklich und unmissverständlich von der Aussage distanziert. Dazu ist es nicht ausreichend, die Aussage mit Anführungszeichen als Zitat zu kennzeichnen, sondern es muss eine ausdrückliche Distanzierung oder bei schwerwiegenden Vorwürfen die Gegenüberstellung der Gegenansicht erfolgen. Wird die Aussage eines Dritten jedoch lediglich dazu benutzt, die Richtigkeit eigener Recherchen zu belegen und zudem im umgebenden Text die grammatikalische Form des Indikativs an Stelle des Konjunktivs benutzt, macht sich der Zitierende die zitierten Aussagen zu eigen. Auch für das Institut der so genannten Verdachtsberichterstattung sind nach Auffassung der Berliner Richter hohe Anforderungen an die Sorgfaltspflicht des Berichtenden zu stellen: Der Betroffene darf nicht vorverurteilt werden, seine Stellungnahme muss eingeholt werden und es muss sich um einen Vorgang gravierenden Gewichts handeln. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist zur Unterlassung zu verurteilen.

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  • veröffentlicht am 29. Dezember 2008

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammAG München, Urteil vom 15.06.2007, Az.  232 C 15715/07
    §§ 823, 1004 BGB

    Das AG München hat mit diesem kurzen Urteil deutlich gemacht, dass nicht nur den Tatsachen zuwider lautende negative Bewertungen per gerichtlichem Entscheid gelöscht werden können, sondern – selbstverständlich – auch unwahre Behauptungen, die auf der „mich“-Seite bei eBay vorgehalten werden. Der Streitwert wurde auf 2.500,00 EUR festgesetzt. (mehr …)

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