Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- LG Hamburg: Kein Anspruch auf Beseitigung der Vertipperdomainveröffentlicht am 25. August 2009
LG Hamburg, Urt. vom 16.07.09, Az. 327 O 117/09
§§ 15 Abs. 2, 4 MarkenG; 8, 3, 4 Nr. 10 UWGDas LG Hamburg hat entschieden, dass der Inhaber einer Domain „möbel.de“ bzw. „moebel.de“ keinen Unterlassungsanspruch gegen den Inhaber einer Domain „wwwmoebel.de“ besitzt. Weder auf marken- noch auf wettbewerbsrechtlichen Ansprüche könne sich die Klägerin stützen. Nach Auffassung des Gerichts hat die Domain und die Firmierung der Klägerin „möbel.de“ keinen markenrechtlichen Schutz durch Verkehrsgeltung erlangt, da sie lediglich beschreibenden Inhalt habe und deshalb von großen Teilen des Verkehrs nicht als individueller Herkunftsnachweis verstanden werde. Die Bekanntheit der Domain und die Anzahl der Nutzer spiele dagegen nur eine untergeordnete Rolle und sage nichts darüber aus, ob der Bezeichnung „möbel.de“ ein Herkunftsnachweis oder lediglich ein Hinweis auf das Thema des Internetportals entnommen werde. Ebensowenig werde die Domain „wwwmoebel.de“ des Beklagten in einer kennzeichenrechtlich relevanten Weise benutzt. Nach den Ausführungen des Gerichts könne dann konsequenterweise auch kein wettbewerbsrechtlicher Verstoß im Sinne einer zielgerichteten Behinderung durch den Beklagten festgestellt werden. Wo der Klägerin kennzeichenrechtlicher Schutz auf Grund der rein beschreibenden Domain nicht zukomme, müsse sie in Kauf nehmen, dass Wettbewerber ähnliche, ebenfalls beschreibende, Domains verwenden.
- BPatG: Wenn eine Marke bösgläubig nur zum Zweck der Wettbewerbsbehinderung angemeldet wirdveröffentlicht am 12. Juni 2009
BPatG, Beschluss vom 22.05.2009, 26 W (pat) 32/08
§§ 50 Abs. 1 MarkenGDas BPatG hat entschieden, dass die Löschung einer Marke zu Recht erfolgt, wenn diese Marke zu dem Zweck angemeldet wurde, einen Konkurrenten im Wettbewerb zu behindern. Die Antragsgegnerin hatte mit der Antragstellerin in der Vergangenheit Verhandlungen über eine Lieferbeziehung/Kooperation hinsichtlich türkischer Mineralwasserprodukte getroffen. Diese Produkte waren in der Türkei unter der Bezeichnung „Hamidiye“ bereits seit einiger Zeit am Markt. Nachdem die Verhandlungen der Parteien scheiterten, meldete die Antragsgegnerin die Bezeichnung „Hamidiye“ als deutsche Marke, u.a. für Mineralwasserprodukte, an. Die Antragstellerin beantragte die Löschung, da die Marke nur angemeldet worden sei, um die Markteinführung ihrer Produkte in Deutschland zu behindern. Das Gericht gab der Antragstellerin Recht. Für eine bösgläubige Markenanmeldung spräche es, „wenn Anmelder weiß, dass ein identisches oder verwechslungsfähig ähnliches Zeichen im Ausland bereits für zumindest gleichartige Waren benutzt wird, das ausländische Unternehmen die Absicht hat, das Zeichen in absehbarer Zeit auch im Inland zu benutzen, und sich dem Anmelder diese Absicht zumindest aufdrängen musste.“ Die Wettbewerbs- oder Sittenwidrigkeit einer Markenanmeldung ist dann jeweils nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen.
- LG München I: Wenn der Wettbewerber direkt das Verkaufsgespräch störtveröffentlicht am 6. Juni 2009
LG München I, Urteil vom 26.03.2008, Az. 33 O 11564/07
§§ 3, 4, 8 UWGDas LG München hat – wenig überraschend – entschieden, dass „Wildwest“-Methoden im Wettbewerbsrecht unzulässig sind. Gestritten haben sich zwei Anbieter von Radrundfahrten in München. Beide Geschäftsmänner warben ihre Kunden für die Radtouren direkt durch Ansprache auf dem Münchner Marienplatz. Dabei scheute sich der Beklagte auch nicht, zwischen den Kläger und einen potentiellen Kunden zu treten und dessen Verkaufsgespräch zu stören. Als die Ehefrau des Klägers ihn daran hindern wollte, drohte er sogar mit Schlägen. Auf Grund unlauterer Behinderung verurteilte das Gericht den Beklagten zur Unterlassung. (mehr …)
- LG Köln: Ein Dispute-Eintrag bei der DENIC eG kann per Klage entfernt werden / welle.deveröffentlicht am 28. Mai 2009
LG Köln, Urteil vom 18.05.2009, Az. 81 O 220/08
§ 823 Abs. 1 BGBDas LG Köln hat entschieden, dass ein Dispute-Eintrag vom Inhaber der Domain gerichtlich entfernt werden kann. Der Kläger bot Dienstleistungen im Internet an, u.a. auch die Vermarktung von Domains, die er als beschreibend ansah. u.a. war er Inhaber der Domain www.welle.de, die im Zeitpunkt der Klage eine Vielzahl von Links enthielt. Die Beklagte war eine Gebietskörperschaft in Niedersachsen mit ca. 1.300 Einwohnern und trug den Gemeindenamen „Welle“. Sie hielt die Inhaberschaft des Klägers an der Domain „welle.de“ für einen unbefugten Namensgebrauch und sah sich als in wettbewerblicher Hinsicht unlauter behindert an. Sie hatte deshalb bei der Denic einen sog. Dispute-Eintrag bewirkt, der dazu führte, dass sie bei einer Veräußerung der Domain als Inhaberin eingetragen werden würde. Der Kläger hielt dies seinerseits für eine Behinderung. Er wisse noch nicht so genau, was mit der Domain geschehen werde; wenn er sie verkaufen und an den Erwerber übertragen wolle, werde er wegen des Dispute- Eintrages nicht in der Lage sein, dem Erwerber die Inhaberschaft zu verschaffen. (mehr …)
- Nach 1,6 Mrd. Euro Bußgeldern erneut Geldstrafe gegen Microsoft wegen Wettbewerbsbehinderung?veröffentlicht am 21. Januar 2009
Microsoft hat in einer Pressemitteilung vom 16.01.2009 vermeldet, dass es eine Beschwerde der EU-Kommission erhalten habe, wonach die Koppelung des Browsers Internet Explorer mit dem Betriebssystem Windows seit 1996 gegen europäisches Wettbewerbsrecht verstoße. Microsoft erhält nun Gelegenheit, binnen zwei Monaten auf die Vorwürfe zu reagieren. Die EU-Kommission hatte erst Anfang 2008 gegen Microsoft ein Rekordbußgeld von 899 Mio. Euro verhängt, da es durch überhöhte Lizenzgebühren Wettbewerber behindert hatte; insgesamt belaufen sich Microsofts Strafzahlungen seit 2004 auf über 1,6 Mrd. Euro.
- OLG Hamm: Onlinehändler darf missliebige Kunden aus seinem Shop aussperrenveröffentlicht am 9. Dezember 2008
OLG Hamm, Urteil vom 10.06.2008, Az. 4 U 37/08
§§ 3, 4 Nr. 10, 8 Abs. 1 UWGDas OLG Hamm hat einem Onlinehändler das Recht zugestanden, bestimmte Kunden per Sperrung einer bestimmten IP-Adresse aus seinem Online-Shop fernzuhalten. Mitarbeiter eines Konkurrenten des Onlinehändlers hatten an einem Tag in der Zeit von 10.41 Uhr bis 12.40 Uhr insgesamt 652 Internetseiten des Onlinehändlers aufgerufen. Dabei wurden die Produktlisten ohne detaillierte Produktinformationen mit Bilddaten angefordert, wobei die Seitenabfrage innerhalb der Baumstruktur von unten nach oben erfolgte. Der Onlinehändler hatte daraufhin den Zugriff über die IP-Adresse des Konkurrenten gesperrt. Das Oberlandesgericht urteilte, dass ein Gewerbetreibender, der sich mit seinem Angebot an die Öffentlichkeit wende, Testmaßnahmen grundsätzlich im Interesse der Allgemeinheit sowie der betroffenen Mitbewerber dulden müsse. Onlinehändler hätten das Recht, sich wie ein normaler Kunde bei Konkurrenten auf deren Internetpräsentation umzusehen und dabei Tests durchzuführen. Dies gelte allerdings nur dann, wenn sich der Tester wie ein normaler Nachfrager verhalte. Sofern sich der Tester merklich anders verhalte, als ein normaler Kunde und damit die Gefahr einer Betriebsstörung verbunden ist, dürfe sich der getestete Unternehmer hiergegen zur Wehr setzen. Dies war hier der Fall.
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