Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- BGH: Wer einem anderen für den Betrieb eines Fake-Onlineshops sein Girokonto „vermietet“, haftet Kunden des Shops auf Schadensersatz / Beihilfe zur Geldwäscheveröffentlicht am 21. Dezember 2012
BGH, Urteil vom 19.12.2012, Az. VIII ZR 302/11
§ 261 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 4, Abs. 2, Abs. 5 StGB, § 263 StGB, § 823 BGBDer BGH hat entschieden, dass derjenige, der sein Bankkonto leichtfertig für die Abwicklung betrügerischer Internetgeschäfte zur Verfügung stellt, den durch den Betrug Geschädigten zum Schadensersatz verpflichtet ist. Zur Pressemitteilung Nr. 215/2012 des Bundesgerichtshofs: (mehr …)
- EuGH: Ein Spediteur kann sich beim Import von italienischen Plagiats-Möbeln wegen Beihilfe zum unerlaubten Verbreiten eines urheberrechtlich geschützten Werks strafbar machenveröffentlicht am 25. Juni 2012
EuGH, Urteil vom 21.06.2012, Az. C-5/11
Art. 34 AEUV, Art. 36 AEUV, Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29, 106 UrhG, § 108a UrhG, § 27 StGB
Der EuGH hat entschieden, dass sich ein Spediteur beim Import von italienischen Plagiats-Möbeln wegen Beihilfe zum unerlaubten Verbreiten eines urheberrechtlich geschützten Werks strafbar machen kann. Er behandelte damit eine beliebte Masche beim preisgünstigen Erwerb von hochpreisigen Möbelklassikern, wie etwa Sesseln oder Stühlen: In Italien urheberrechtlich nicht geschützte oder nach der italienischen Rechtsprechung vom Urheberrechtsschutz nicht erfasste Möbel-Klassiker (etwa von de Corbusier, Charles und Ray Eames oder Eileen Gray) werden in Italien an der italienischen Grenze zur Abholung bereitgestellt. Interessenten wird sodann ein Spediteur vermittelt, welcher die Ware auf eigenes Betreiben des Interessenten in die Bundesrepublik Deutschland importiert. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …) - OLG Zweibrücken: Phishers Phritz Phalle – Ein Bankkunde haftet wegen Weiterleitung von sog. „Phishing“-Geldern auf Schadensersatz in Höhe von über 7.000,00 EURveröffentlicht am 8. Oktober 2010
OLG Zweibrücken, Urteil vom 28.01.2010, Az. 4 U 133/08
§§ 812 Abs. 1 Satz 1 2. Alt.; 826; 823 Abs. 2 BGB; §§ 261 Abs. 2, 263 a Abs. 1 StGBDas OLG Zweibrücken hat entschieden, dass diejenigen, die für Kriminelle im Wege des sog. „Phishings“ betrügerisch erlangte Gelder annehmen und sodann auf von den Kriminellen angegebene Bankkonten ins Ausland weiterleiten, auf Schadensersatz haften. Im vorliegenden Fall können sich die Beklagten nicht darauf berufen, dass sie den streitgegenständlichen Geldbetrag an die ihnen angegebenen Adressen weitergeleitet hätten und deshalb entreichert seien. Es bestehe eine verschärfte Haftung, wenn der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes oder den Gesetzesverstoß beim Empfang der Leistung kenne oder sich dieser Kenntnis in einer Weise verschließe, die es ihm nach Treu und Glauben verwehre, sich auf sein fehlendes Bewusstsein zu berufen. Diese Voraussetzungen seien vorliegend erfüllt gewesen. Die Beklagten seien als Betreiber eines Reisebüros geschäftlich erfahren. Sie hätten auch Erfahrungen mit Auslandsüberweisungen. Die ungewöhnlichen Begleitumstände ihrer Anwerbung und der von ihnen geforderten Tätigkeit hätten ihnen deshalb aufdrängen müssen, dass die an sie überwiesenen Beträge aus rechtswidrigen Handlungen stammten und sie sich durch die Weiterleitung der Gelder daran beteiligten. Zum Volltext der Entscheidung:
- AG Marburg: Rechtsanwalt einer Abo-Falle haftet auf Grund Beihilfe wegen versuchtem Betrugs auf Schadensersatzveröffentlicht am 16. März 2010
AG Marburg, Urteil vom 08.02.2010, Az. 91 C 981/09
§§ 823 Abs. 2 BGB, §§ 22, 23, 263 StGBDas AG Marburg hat entschieden, dass ein Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin, der oder die eine sog. Abo-Falle vertritt wegen Beihilfe zum versuchten Betrug verurteilt werden kann, wenn er oder sie als Rechtsanwalt und Organ der Rechtspflege erkennen musste, dass er oder sie eine offensichtliche Nichtforderung für die Abo-Falle geltend macht. Im vorliegenden Fall erklärte das Gericht: „Es kann ihm nicht verborgen geblieben sein, bei der Bearbeitung der Vielzahl von gleichartigen Fällen, dass die Beklagte zu 1) den potentiellen Kunden auf das kostenlose Herunterladen von Programmen fokussiert, um am Rand den auf weiteren Seiten unaufmerksamen Kunden in ein Abonnement mit zweifelhaftem Wert zu verstricken. Dass ein derartiges Vorgehen der Beklagten zu 1) von der Rechtsordnung nicht erwünscht ist, hätte dem Beklagten zu 2) offenkundig sein müssen. Bei der Geltendmachung solcher Forderungen für Mandanten handelt es sich um Beihilfe zu einem versuchten Betrug, vgl. so auch AG Karlsruhe 9 C 93/09. (mehr …)