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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

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  • veröffentlicht am 6. August 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Kempten, Urteil vom 26.02.2008, Az. 3 O 146/08
    § 14 BGB-InfoVO, § 355 BGB

    Das LG Kempten hat in dieser Entscheidung darauf hingewiesen, dass die Angabe einer Telefaxnummer innerhalb der Widerrufsbelehrung freiwillig erfolgt. Wie in vielen Widerrufsbelehrungen zu beobachten ist, wurde das Telefax von dem Beklagten als Mittel der Wahl zur Abgabe einer Widerrufsbelehrung in Textform aufgeführt („z.B. per Brief, Fax oder E-Mail“), sodann aber in der Anschrift des Verkäufers lediglich eine ladungsfähigen Anschrift und eine E-Mail-Adresse, aber keine Telefaxnummer angegeben. Die Abmahnerin klagte nun, dass dies nicht ausreichend sei. Hierdurch werde der Verbraucher am Vertrag festgehalten, so dass ihm ein Wettbewerbsvorteil gegenüber ihr, der ebenfalls gewerblich tätigen Klägerin, entstehe. Der Beklagte wies darauf hin, dass es sich um Transaktionen über eine Internetplattform (eBay) handele, so dass ohnehin die Widerrufsform per E-Mail nahe liegend sei. (mehr …)

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