Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- BPatG: Bereits eine einstweilige Verfügung reicht für den Beitritt nach § 59 Abs. 2 Satz 1 PatGveröffentlicht am 29. Oktober 2015
BPatG, Beschluss vom 10.11.2014, Az. 11 W (pat) 12/10
§ 59 Abs. 2 S.1 PatGDas BPatG hat bestätigt, dass als Voraussetzung für einen Beitritt nach § 59 Abs. 2 Satz 1 PatG eine einstweilige Verfügung an Stelle der ausdrücklich genannten Klage genügt und insoweit auf die ältere Entscheidung BPatG, Beschluss vom 12.07.2011, Az. 8 W (pat) 23/08 verwiesen. Die erweiternde Auslegung des § 59 Abs. 2 PatG entspreche danach dem Sinn dieser Vorschrift. Sie solle dem angeblichen Verletzer zu jeder Zeit einen Angriff gegen das Patent ermöglichen. Zum Volltext der Entscheidung hier.