Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- BPatG: Die Marke „Super Bayern“ ist wegen Ausbeutung der Marke „FC Bayern München“ zu löschenveröffentlicht am 8. Juni 2015
BPatG, Beschluss vom 17.03.2015, Az. 27 W (pat) 110/12
§ 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG, § 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenGDas BPatG hat entschieden, dass die Wort-/Bildmarke „Super Bayern“ mit blau-weiß-rotem Logo und Fußball in der Mitte zu löschen ist. Die Marke nutze die Wertschätzung der bekannten Wort-/Bildmarke „FC Bayern München“ in unlauterer Weise aus, um von deren Ansehen zu profitieren. Durch Form- und Farbgebung des Logos sei eine bewusste Annäherung an die ältere Marke erfolgt, um diesen Effekt herbeizuführen. Zum Volltext der Entscheidung:
- BGH: Zum Schutzbereich berühmter Marken („Volks-„)veröffentlicht am 19. April 2013
BGH, Urteil vom 11.04.2013, Az. I ZR 214/11
§ 14 MarkenGDer BGH hat entschieden, dass bei bekannten oder sogar berühmten Marken ein weiter Schutzbereich bei der Beurteilung möglicher Verletzungen anzunehmen ist. So wurde nicht ausgeschlossen, dass die Verwendung von Begriffen wie „Volks-Inspektion“ und „Volks-Reifen“ durch eine Autowerkstatt die Marke „Volkswagen“ verletzen könnten. Die Angelegenheit wurde zur Entscheidung an das OLG München nach erneuter Prüfung zurückverwiesen. Zur Pressemitteilung Nr. 65/2013:
- LG Hamburg: Abdruck eines perspektivisch verzerrten Bildes einer bekannten Persönlichkeit verletzt deren Rechteveröffentlicht am 18. Juli 2012
LG Hamburg, Urteil vom 14.10.2011, Az. 324 O 196/11
§ 1004 Abs. 1 S. 2 BGB, § 823 Abs. 1 BGB; § 23 KunstUrhG, § 22 KunstUrhGDas LG Hamburg hat entschieden, dass die Persönlichkeitsrechte eines bekannten Moderators verletzt werden, wenn sein Foto zur Gestaltung eines Buchcovers verwendet und dabei perspektivisch verzerrt wird. Vorliegend sei eine Einwilligung des Klägers zum Abdruck des Bildes nicht erfolgt. Seine Rechte würden verletzt, da die Bildbearbeitung das Erscheinungsbild des Klägers und damit den Aussagegehalt des Bildes verändere. Der Kläger erscheine als körperlich unproportioniert und fehlgebildet, was tatsächlich nicht der Fall sei. Eine bildliche Form der Satire könne ebenfalls nicht angenommen werden, denn es werde nicht deutlich, welcher Fehler oder Mangel des Klägers oder sonstige Eigenschaft satirisch, ironisch oder humoristisch überzeichnet werden soll. Auch ist der Inhalt des Buches nicht satirischer Natur. Zum Volltext der Entscheidung:
- BGH: Wo „TÜV“ draufsteht, muss auch „TÜV“ drin sein / Zur gebräuchlichen Bezeichnungveröffentlicht am 13. Oktober 2011
BGH, Urteil vom 17.08.2011, Az. I ZR 108/09 – TÜV II
§ 14 MarkenG, § 23 MarkenG, § 49 MarkenGDer BGH hat entschieden, dass eine private GmbH, die u.a. auf den Gebieten Arbeitsschutz, Brandschutz und technische Überwachung tätig ist, nicht mit Bezeichnungen wie „erster privater TÜV“ und dem Anbieten von „TÜV-Dienstleistungen“ werben darf. Die Marke TÜV sei zwar weithin bekannt und werde häufig beschreibend verwendet, eine gebräuchliche Bezeichnung im Sinne von § 49 MarkenG sei daraus jedoch nicht entstanden. Deshalb nutze die Beklagte durch die Bezeichung als „privater TÜV“ die Wertschätzung der Marke „TÜV“ in unzulässiger Weise für eigene Zwecke aus, da der Verkehr die Werbung unweigerlich mit dem bekannten Zeichen verknüpfe. Zum Volltext der Entscheidung: