Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Frankfurt a.M.: Ein spezielles Schuhmodell kann wettbewerbliche Eigenart aufweisenveröffentlicht am 12. Januar 2016
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 22.10.2015, Az. 6 U 108/14
§ 4 Nr. 9 UWG a.F.Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein spezielles Schuhmodell (hier: „Trachtenpumps“) wettbewerbliche Eigenart aufweisen und damit auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinweisen kann. Für die Inanspruchnahme eines wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes zur Vermeidung von Herkunftstäuschungen müsse jedoch auch eine gewisse Bekanntheit des Produkts vorausgesetzt werden können. Vorliegend genüge der Verkauf von 1.087 Paar Schuhen in ca. 3 Jahren nicht für die Annahme der erforderlichen Bekanntheit. Zum Volltext der Entscheidung hier.
- OLG Frankfurt a.M.: Zum regional begrenzten Bekanntheitsschutz einer Gemeinschaftsmarkeveröffentlicht am 26. November 2015
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 17.09.2015, Az. 6 U 148/14
Art. 9 I c GMVDas OLG Frankfurt hat entschieden, dass für eine Gemeinschaftsmarke ein Bekanntheitsschutz auch dann besteht, wenn der dafür erforderliche Bekanntheitsgrad nur im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erreicht wird. Der Schutz sei dann jedoch auf dieses Gebiet beschränkt. Für die Bewertung des Ausmaßes der Bekanntheit seien alle relevanten Umstände des Falles, z.B. der Marktanteil der Marke, die Intensität und geografische Ausdehnung und die Dauer der Benutzung sowie die getätigten Investitionen zu berücksichtigen. Vorliegend bestehe für den Slogan „Have A Break“ ein Zuordnungsgrad in Bezug auf das Produkt Kit Kat in der Gesamtbevölkerung von 61%, was für die Bekanntheit ausreiche. Zum Volltext der Entscheidung hier.
- EuGH: Zur Bekanntheit von Gemeinschaftsmarken hinsichtlich der geografischen Ausdehnungveröffentlicht am 14. September 2015
EuGH, Urteil vom 03.09.2015, Az. C-125/14
Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2008/95/EGDer EuGH hat entschieden, dass eine Gemeinschaftsmarke, welche in einem wesentlichen Teil des Gebiets der Europäischen Union, das gegebenenfalls mit dem Gebiet eines einzigen Mitgliedsstaats zusammenfallen kann, bekannt ist, als in der gesamten Europäischen Union bekannt gilt. Wird eine nationale Marke in einem Mitgliedsstaat angemeldet, in welchem die ältere Gemeinschaftsmarke in den maßgeblichen Verkehrskreisen jedoch gerade keine Bekanntheit erlangt hat, ist für das Vorliegen eines Eintragungshindernisses noch nachzuweisen, dass die jüngere nationale Marke die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der älteren Gemeinschaftsmarke in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt. Zum Volltext der Entscheidung hier.
- OLG Köln: Nutzung des Slogans „ichbindannmalweg.de“ verletzt Titelschutzrechteveröffentlicht am 18. Juni 2015
OLG Köln, Urteil vom 05.12.2014, Az. 6 U 100/14
§ 15 Abs. 3 MarkenGDas OLG Köln hat entschieden, dass die Nutzung des Werbeslogans „ichbindannmalweg.de“ eines Reiseunternehmens die Titelschutzrechte an dem Sachbuch „Ich bin dann mal weg“ verletzt. Auf Grund der hohen Bekanntheit des Bestsellers stelle sich die Nutzung durch das Reiseunternehmen als Rufausbeutung dar. Zwar handele es sich bei der verwendeten Wortfolge um eine allgemein gültige Redewendung, welche jedoch für das Buch eine hohe Unterscheidungskraft erlangt habe und deren Nutzung seitens der Antragsgegnerin daher zu unterlassen sei. Zum Volltext der Entscheidung:
- BPatG: Die Marke „Super Bayern“ ist wegen Ausbeutung der Marke „FC Bayern München“ zu löschenveröffentlicht am 8. Juni 2015
BPatG, Beschluss vom 17.03.2015, Az. 27 W (pat) 110/12
§ 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG, § 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenGDas BPatG hat entschieden, dass die Wort-/Bildmarke „Super Bayern“ mit blau-weiß-rotem Logo und Fußball in der Mitte zu löschen ist. Die Marke nutze die Wertschätzung der bekannten Wort-/Bildmarke „FC Bayern München“ in unlauterer Weise aus, um von deren Ansehen zu profitieren. Durch Form- und Farbgebung des Logos sei eine bewusste Annäherung an die ältere Marke erfolgt, um diesen Effekt herbeizuführen. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Köln: Bei nachgeahmten Süßwaren kann eine unlautere Herkunftstäuschung vorliegenveröffentlicht am 2. Oktober 2013
OLG Köln, Urteil vom 28.06.2013, Az. 6 U 183/12
§4 Nr. 9 UWG, § 4 Nr. 11 UWGDas OLG Köln hat entschieden, dass die fast identische Nachahmung einer Süßigkeit (hier: mit Schokolade überzogene Keksstangen) und deren Verpackung eine unlautere Herkunftstäuschung darstellen kann. Dies sei jedenfalls dann der Fall, wenn der Verkehr darin das Originalprodukt wiederzuerkennen meine, auch wenn er sich an die originale Hersteller- oder Produktbezeichnung nicht erinnern könne oder wenn er die Verwendung einer Zweitmarke nicht ausschließen könne. Zum Volltext der Entscheidung:
- BGH: Eine Bildmarke wird bei nur dekorativem Gebrauch nicht markenmässig benutztveröffentlicht am 22. Mai 2012
BGH, Urteil vom 24.11.2011, Az. I ZR 175/09
§ 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG; Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b GemeinschaftsmarkenverordnungDer BGH hat entschieden, dass eine markenmäßige Benutzung eines Bildmotivs (hier: Medusa) nicht in Betracht kommt, wenn das Motiv nur dekorativen Zwecken dient, z.B. als Marmormosaik auf einer Tischplatte. Eine markenmäßige Benutzung könne auch nicht dadurch nachgewiesen werden, dass ein kleiner Teil der Durchschnittsverbraucher das Motiv als Marke erkenne und der Klägerin zuordne. Um als Herkunftshinweis zu dienen, müsse die Zuordnung zum Markeninhaber durch einen erheblichen Teil der Verkehrskreise vollzogen werden. Es dürften zur Beurteilung nicht nur die Kreise herangezogen werden, denen die Marke der Klägerin von vornherein bekannt sei, sondern alle vom Produkt der Klägerin (Möbel) potentiell angesprochenen Verbraucher. Die Vorinstanz hatte die Sachlage noch anders beurteilt (hier). Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Köln: Schokolade im Quadrat darf nicht jeder vertreiben – Zur Unterscheidungskraft einer ungewöhnlichen Verpackungsformveröffentlicht am 15. Dezember 2011
LG Köln, Urteil vom 30.06.2011, Az. 31 O 478/10
§ 14 MarkenG, § 18 MarkenG, § 19 MarkenG; § 242 BGBDas LG Köln hat im Streit zweier namhafter Schokoladenhersteller entschieden, dass nur die Klägerin Schokolade in der typischen quadratischen Verpackung vertreiben darf. Die Quadratform werde von der Klägerin seit 1932 genutzt, in der noch heute verwendeten Schlauchverpackung seit den 1970er Jahren. Diese Vertriebsform der Klägerin sei – auch durch massive Bewerbung dieser Produkte – überragend bekannt. Durch die Nutzung einer quadratischen Verpackung eines anderen großen Schokoladenherstellers bestehe die Gefahr, dass die Unterscheidungskraft der klägerischen Marken beeinträchtigt werde, da eine Verwässerung der Gestaltungsform drohe. Deshalb war der Vertrieb in quadratischer Verpackung durch die Beklagte zu untersagen. Zum Volltext der Entscheidung:
- BGH: Wo „TÜV“ draufsteht, muss auch „TÜV“ drin sein / Zur gebräuchlichen Bezeichnungveröffentlicht am 13. Oktober 2011
BGH, Urteil vom 17.08.2011, Az. I ZR 108/09 – TÜV II
§ 14 MarkenG, § 23 MarkenG, § 49 MarkenGDer BGH hat entschieden, dass eine private GmbH, die u.a. auf den Gebieten Arbeitsschutz, Brandschutz und technische Überwachung tätig ist, nicht mit Bezeichnungen wie „erster privater TÜV“ und dem Anbieten von „TÜV-Dienstleistungen“ werben darf. Die Marke TÜV sei zwar weithin bekannt und werde häufig beschreibend verwendet, eine gebräuchliche Bezeichnung im Sinne von § 49 MarkenG sei daraus jedoch nicht entstanden. Deshalb nutze die Beklagte durch die Bezeichung als „privater TÜV“ die Wertschätzung der Marke „TÜV“ in unzulässiger Weise für eigene Zwecke aus, da der Verkehr die Werbung unweigerlich mit dem bekannten Zeichen verknüpfe. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Frankfurt a.M.: Bei Verwendung eines nicht bekannten Kennzeichens liegt keine wettbewerbsrechtliche Irreführung vorveröffentlicht am 26. Juli 2010
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 10.06.2010, Az. 6 U 53/10
§ 5 Abs 2 UWGDas OLG Frankfurt hat entschieden, dass eine wettbewerbsrechtlich relevante Irreführung durch Benutzung eines fremden Kennzeichens einen gewissen Bekanntheitsgrad des betroffenen Kennzeichens voraussetzt. Nur dann bestehe tatsächlich eine Verwechslungsgefahr. Diese Voraussetzunge habe im entschiedenen Fall nicht vorgelegen, weil die Antragstellerin zu einer früheren Verwendung der streitgegenständlichen Bezeichnungen in der konkreten Wortkombination durch sie selbst oder einen anderen Mitbewerber nichts vorgetragen habe.