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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 23. November 2015

    LG Mönchengladbach, Versäumnisurteil vom 29.09.2015, Az. 3 O 188/15
    § 4 Nr. 3 UWG, § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG, § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG,

    Das LG Mönchengladbach hat entschieden, dass Rückrufbitten von Unternehmen (hier: Anruf der Bank wegen angeblichen Anstehens einer Zinsgutschrift) an Bestandskunden nicht dazu missbraucht werden dürfen, dem Kunden den Abschluss eines Verbraucherkreditvertrages anzubieten. Die Wettbewerbszentrale klagte, da sie in dem Verhalten der Bank gleich in mehrerer Hinsicht ein unlauteres Verhalten sah: in der Tarnung einer zudem belästigenden Werbung und der Irreführung über die Notwendigkeit eines Rückrufs, um Leistungsnachteile abzuwenden.

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