Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
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- OLG Köln: Heilmittel dürfen mit einer „belegten Wirksamkeit“ gemäß einer Studie beworben werdenveröffentlicht am 17. Mai 2013
OLG Köln, Urteil vom 22.03.2013, Az. 6 U 12/13
§ 4 Nr. 11 UWG; § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 HWGDas OLG Köln hat entschieden, dass die Werbung für ein Heilmittel im Internet mit einer „belegten Wirksamkeit“ unter Verweis auf eine Studie zulässig ist. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin handele es sich dabei nicht um eine (verbotene) Werbung mit der fachlichen Empfehlung von Wissenschaftlern. Der Studie über die Wirksamkeit der Inhaltsstoffe könne keine Empfehlung zur Einnahme des Medikaments entnommen werden. Zum Volltext der Entscheidung: