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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

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  • veröffentlicht am 16. September 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Düsseldorf, Urteil vom 20.07.2009, Az. I-2 W 35/09
    Art. 27 Abs. 1; Art. 34 Nr. 3
    EuGVVO, § 256 ZPO

    Das OLG Düsseldorf hatte in dieser Entscheidung über eine beantragte Verfahrensaussetzung nach Art. 27 Abs. 1 EuGVVO („Italienischer Torpedo“ oder „Belgischer Torpedo“) zu entscheiden. Zum rechtlichen Hintergrund: Besteht ein bestimmtes Recht, z.B. ein Markenrecht, sowohl in Deutschland als auch in Italien oder Belgien, kann im Falle einer (hier: markenrechtlichen) Abmahnung auf deutschem Boden eine negative Feststellungsklage gegen die deutsche Abmahnung in Italien oder Belgien erhoben werden. Während nach deutschem Recht (§ 256 ZPO) das Rechtsschutzbedürfnis für die negative Feststellungsklage bei Erhebung der Leistungsklage entfällt und die negative Feststellungsklage für erledigt zu erklären ist, geht die Leistungsklage der Feststellungsklage nicht vor. Es besteht somit eine „doppelte Rechtshängigkeit“, die dahingehend aufzulösen ist, dass die zuerst erhobene Klage zu entscheiden und die im Folgenden erhobene Klage auszusetzen ist (Art. 27 Abs. 1 EuGVVO). In Italien und Belgien waren bei Klagen – zumindest in der Vergangenheit – lange Verfahrensdauern zu beklagen, so dass das an sich eilbedürftige Unterlassungsbegehren faktisch ins Leere lief. (mehr …)

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