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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

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  • veröffentlicht am 1. Dezember 2010

    OLG Hamm, Urteil vom 19.08.2010, Az. I-4 U 66/10
    §§ 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1; 3; 5 Abs. 1 und 2 Nr. 3 UWG

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass das Hinterlassen einer Benachrichtigungskarte im Briefkasten eines Verbrauchers wettbewerbswidrig ist, wenn der Verbraucher dadurch zu einem Anruf animiert werden soll, anlässlich dessen er nach seinem Interesse an Immobiliengeschäften gefragt oder ein diesbezüglicher Beratungstermin vereinbart weden soll, ohne über den werblichen Charakter der Karte offen zu informieren. Insbesondere sei dies der Fall, wenn die Karte von der Aufmachung einer Benachrichtigungskarte eines Paketsdienstes nachempfunden sei, so dass der Verbraucher davon ausgehe, bei Anruf Informationen zu einer Paketzustellung zu erhalten. Dabei handele es sich dann gerade nicht, wie die Antragsgegnerin geltend macht, um eine zulässige sog. „umgekehrte Telefonwerbung“. Diese zeichne sich dadurch aus, dass der Werbende in den üblichen Werbemedien den Interessenten auffordere, bei ihm anzurufen. Dies sei grundsätzlich zulässig. Vorliegend gehe es vielmehr um eine Irreführung insofern, als es gerade keine Transparenz über den vermeintlichen Zustellungsvorgang gebe. Zum Volltext der Entscheidung:

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