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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 4. Mai 2011

    OLG München, Urteil vom 21.04.2011, Az. 6 U 4127/10
    §§ 11 Satz 238 Abs. 3 Satz 1 UrhG

    Das OLG München hat im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes entschieden, dass eine Verlagsgesellschaft keine Vereinbarung in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwenden darf, durch die Journalisten in der wirtschaftlichen Nutzung ihrer Artikel ungemessen benachteiligt werden. Insbesondere wurden Honorarbedingungen beanstandet, die mit jeder Honorarzahlung die Einräumung umfassender Nutzungs- und Drittverwertungsrechte beinhalteten. Das Gericht sah darin einen Eingriff in den Geltungsbereich des urhebervertragsrechtlichen Beteiligungsgrundsatzes gemäß § 11 Satz 2 UrhG, wonach der Urheber grundsätzlich an jeder Nutzung seines Werkes angemessen zu beteiligen ist. Durch die angegriffenen Klauseln seien die Interessen der Urheber nicht ausreichend gewahrt, weil diese dadurch an der wirtschaftlichen Nutzung ihres Werkes bzw. ihres dem Verlag überlassenen Beitrags gerade nicht angemessen beteiligt würden. Eine Weiterführung dieser Frage in einem Hauptsacheverfahren erscheint wahrscheinlich, um eine höchstrichterliche Klärung dieser Frage zu erreichen. Die Pressemitteilung des OLG München finden Sie hier. Die streitigen Klauseln lauteten:

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  • veröffentlicht am 12. August 2010

    OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 18.05.2010, Az. 11 U 36/09
    §§ 19, 20 GWB

    Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass die Denic keinen kartellrechtlichen Verstoß begangen hat, indem sie für die Registrierung von einstelligen Second-Level-Domains das Prinzip des „First come, first served“ ab einem bestimmten Stichtag nutzte. Durch diese Vorgehensweise sei gerade kein Antragsteller benachteiligt worden, da die Chance, Erster zu sein, für alle in gleichem Maße bestanden habe. Die Denic habe das Vorgehen bei der Vergabe der neuen Domains vorher angekündigt und erläutert, so dass der Kläger hiernach hätte vorgehen können. Die Denic habe bei der Registrierung der neuen Domains auch nicht die Inhaber von Namens- und/oder Kennzeichenrechten vorrangig berücksichtigen müssen, da nach der Rechtsprechung Prüfungspflichten wegen Kennzeichenrechten nur stark eingeschränkt bestünden. Der Kläger hatte auch bislang einen der Marke „x“ entsprechenden Geschäftsbetrieb nicht eröffnet und kann infolgedessen nicht geltend machen, er werde dadurch im Wettbewerb behindert, dass er eine berühmte Marke nicht unter der entsprechenden Domain bei der Beklagten registrieren lassen könne, wohingegen der Verkehr erwarte, dass sein Geschäftsbetrieb unter dieser Domain im Internet aufzufinden sei. Somit sei die Sachlage auch nicht mit der „vw“-Entscheidung des OLG Frankfurt zu vergleichen.

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  • veröffentlicht am 11. Juni 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 20.05.2010, Az. Xa ZR 68/09
    §§ 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB; § 3, 4 Nr. 11 UWG

    Der BGH hat entschieden, dass eine Fluggesellschaft in ihren Allgemeinen Beförderungsbedingungen zwar die Barzahlung für bestimmte Leistungen ausschließen kann, aber für die dann erforderliche Kartenzahlung keine Sondergebühr erheben darf. Der Fluganbieter Ryanair verwendete folgende Klauseln: „Wegen der erhöhten Sicherheits- und Verwaltungskosten wird von Ryanair kein Bargeld für die Bezahlung von Flugscheinen, die Entrichtung von Gebühren und Kosten für die Beförderung von Übergepäck und Sportausrüstung akzeptiert“ sowie „Kreditkartengebühr: Pro Fluggast und einfachen Flug: 4,00 €, Zahlungskartengebühr: Pro Fluggast und einfachen Flug: 1,50 €“. Der Ausschluss der Barzahlung sei angesichts des Interesses der Fluggesellschaft an rationellen Betriebsabläufen angemessen, zumal die Leistungen vornehmlich im Wege des Fernabsatzes erbracht und eine Barzahlung einen erheblichen Aufwand darstellen würde. Die Gebührenregelung benachteilige die Kunden jedoch in unangemessener Weise. Mit der Entgegennahme einer Zahlung komme der Unternehmer nur seiner Obliegenheit nach, eine vertragsgemäße Leistung des Kunden anzunehmen. Dafür müsse er dem Kunden die Möglichkeit eröffnen, die Zahlung auf einem gängigen und mit zumutbarem Aufwand zugänglichen Weg zu entrichten, ohne dass dafür an den Zahlungsempfänger eine zusätzliche Gebühr zu bezahlen sei. Die Gebührenfreiheit lediglich für eine bestimmte Kreditkarte und Gebührenpflicht für alle weiteren Kartenarten genüge dieser Obliegenheit nicht.

  • veröffentlicht am 7. Oktober 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Schleswig, Beschluss vom 14.05.2009, Az. 6 U 41/08
    §§ 307, 308 BGB

    Das OLG Schleswig hat entschieden, dass eine AGB-Klausel, die es dem Verwender (im Streitfall einem Mobilfunkanbieter) erlaubt, vor Vertragsablauf weitere Klauseln der AGB zu verändern, ohne dass dafür ein besonderer äußerer Anlass gegeben wäre, unwirksam ist. Zwar gebe es die Möglichkeit, eine solche Klausel so zu gestalten, dass sie den Anforderungen für fingierte Erklärungen gemäß § 308 Nr. 5 BGB genüge, es müsse aber dennoch eine allgemeine Inhaltskontrolle der Klausel gemäß § 307 BGB erfolgen. Eine solche komme zu dem Ergebnis, dass die Verwendung der Klausel für den Vertragspartner eine unangemessene Benachteiligung darstelle, da nach kundenfeindlicher Auslegung sogar essentielle Bestandteile des Vertrages wie die Preisgestaltung geändert werde könnten. Ein dafür erforderlicher Änderungsvertrag bzw. eine Änderungskündigung könnte von der Verwenderin durch die streitige Klausel umgangen werden und den Kunden vor vollendete Tatsachen stellen. Das OLG stimmte der Vorinstanz auch bezüglich weiterer unwirksamer AGB-Klauseln bei:
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  • veröffentlicht am 21. Juli 2009

    LG Hamburg, Beschluss vom 15.07.2009, Az. 312 O 411/09
    § 307 BGB, § 32 UrhG

    Das LG Hamburg hat einem Verlagshaus im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt, im Zusammenhang mit Rahmenverträgen, die mit Fotografen abgeschlossen werden, die Klausel „Der Verlag vergütet den Fotografen mit einem Pauschalhonorar (gegebenenfalls zzgl. MwSt.), welches je Auftrag gesondert vereinbart wird und mit dem sämtliche vertraglich vereinbarten Leistungen, Pflichten und Rechts übertragungen abgegolten sind.“ zu verwenden. Diese Klausel für eine Pauschalvergütung benachteiligt den Fotografen wohl unangemessen, da auf diese Weise eine erforderlichenfalls rückwirkende Festsetzung einer angemessen Beteiligung an seinen Werken ausgeschlossen wird.

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