Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- BPatG: 50.000 EUR ist Regelstreitwert für Löschungsverfahren – auch bei unbenutzten Markenveröffentlicht am 1. April 2011
BPatG, Beschluss vom 21.02.2011, Az. 29 W (pat) 39/09
§§ 50 MarkenG; 23 Abs. 3 Satz 2 RVG
Der 29. Senat des BPatG hat entschieden, dass für Löschungsverfahren in der Regel 50.000 EUR als Streitwert festzulegen sind. Dies gelte auch, wenn sich das Löschungsverfahren gegen eine unbenutzte Marke richte. Maßstab für die Festlegung dieses hohen Wertes seien die wirtschaftlichen Nachteile, die für die Allgemeinheit im Fall der Rechtsbeständigkeit der angegriffenen Marke zu erwarten seien. Die Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung wurde zugelassen, weil andere Senate bei unbenutzten Marken einen Streitwert von 25.000 EUR als ausreichend erachteten. Zum Volltext der Entscheidung: