Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Hamm: Benutzung des Handys als Internet-Navigationshilfe ist während der Fahrt verbotenveröffentlicht am 14. April 2015
OLG Hamm, Beschluss vom 15.01.2015, Az. 1 RBs 232/14
§ 23 Abs. 1a StVODas OLG Hamm hat entschieden, dass auch die bloße Benutzung des Smartphones als Internet-Navigationshilfe während der Fahrt verboten ist. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- LG Düsseldorf: Markeninhaber muss die rechtserhaltende Benutzung einer Gemeinschaftsmarke nachweisenveröffentlicht am 1. April 2015
LG Düsseldorf, Urteil vom 29.10.2014, Az. 2a O 196/13
Art. 9 Abs. 1 lit. b), 2 GMVDas LG Düsseldorf hat entschieden, dass der Inhaber einer Gemeinschaftsmarke keine Rechte aus dieser herleiten kann, wenn er diese nicht rechtserhaltend benutzt hat. Vorliegend hatte die Inhaberin der Gemeinschaftswortmarke „Pippi“ Ansprüche auf u.a. Unterlassung gegen die Vertreiberin eines Karnevalskostüms „Püppi“, welches in der Aufmachung an die Figur „Pippi Langstrumpf“ angelehnt war, geltend gemacht. Auf den Nichtbenutzungseinwand der Beklagten konnte die Klägerin eine rechtserhaltende Benutzung innerhalb der letzten fünf Jahre im Bereich Bekleidung jedoch nicht nachweisen. Zum Volltext der Entscheidung:
- BPatG: Die Marken „Coyote Dancers“ und „Coyote Ugly“ sind nicht verwechslungsgefährdet – Zu den Voraussetzungen einer Markenserieveröffentlicht am 2. Februar 2015
BPatG, Beschluss vom 04.12.2014, Az. 29 W (pat) 506/12
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenGDas BPatG hat entschieden, dass die zusammengesetzten Wortmarken „Coyote Dancers“ und „Coyote Ugly“ nicht verwechslungsgefährdet sind. Der beiden gemeinsame Wortteil „Coyote“ sei nicht prägend für die jeweilige Gesamtmarke, so dass durch die weiteren Wortbestandteile genug Abstand zwischen den Kennzeichen bestehe. Dass der Markeninhaber der Marke „Coyote Ugly“ noch weitere zweigliedrige Marken mit dem Bestandteil „Coyote“ zu Beginn angemeldet habe, führe zu keinem anderen Ergebnis. Dafür, dass eine Marke einer Markenserie zugeordnet werde, sei nicht nur die Eintragung, sondern auch die Nutzung mehrerer Marken einer Serie notwendig. Anderenfalls sei dem Verkehr die Existenz einer Serie nicht bewusst, so dass auch keine Fehlzuordnung der Marke „Coyote Dancers“ erfolge. Zum Volltext der Entscheidung:
- EuG: Dreidimensionale Marken, die aus der Verpackung einer Ware bestehen, müssen ohne vergleichende Betrachtung unterscheidbar seinveröffentlicht am 24. November 2014
EuG, Urteil vom 25.09.2014, Az. T-474/12
Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009Das EuG hat entschieden, dass eine dreidimensionale Marke, die aus der Verpackungsform einer Ware besteht, nur dann ausreichende Unterscheidungskraft besitzt, wenn der Verbraucher in der Lage ist, diese Ware auch ohne vergleichende Betrachtungsweise sowie ohne besondere Aufmerksamkeit von den Waren anderer Unternehmen zu unterscheiden. Eine Unterscheidungskraft könne auch durch Benutzung erworben werden, auch wenn die 3D-Marke mit einer Wort- oder Bildmarke verknüpft werde. Trotzdem müsse auch immer eine Benutzung der Form selbst als Marke nachgewiesen werden. Vorliegend konnte der Kläger eine Unterscheidungskraft durch Benutzung für eine Eiscremeverpackung nicht darlegen. Zum Volltext der Entscheidung:
- BGH: Vertrauen auf die jahrelange Eintragung einer Marke hindert nicht die Löschung wegen fehlender Unterscheidungskraft / Gute Laune Dropsveröffentlicht am 20. August 2014
BGH, Urteil vom 10.07.2014, Az. I ZB 18/13
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, § 50 Abs. 1 und Abs. 2 MarkenGDer BGH hat entschieden, dass die Wort-/Bildmarke „Gute Laune Drops“ wegen fehlender Unterscheidungskraft für Waren wie u.a. Gebäck, Pfefferminzbonbons, Schokolade zu löschen ist. Die Markeninhaberin konnte dem nicht entgegenhalten, dass eine im Wortbestandteil gleichlautende Wort-/Bildmarke „Gute Laune Drops“, deren Schutzdauer nicht verlängert worden war, jahrelang eingetragen war ohne angegriffen zu werden. Ein solches Vertrauen bzw. eine Bindungswirkung könne dem Löschungsantrag gegen die neuere Version der Marke nicht entgegengehalten werden, zumal es sich um ein anderes Kennzeichen handele. Die Eintragung für Waren wir z.B. Speiseeis, Kaugummi, Kaffee durfte jedoch bestehen bleiben. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Düsseldorf: Eine Veranstaltung, die nicht mit der bekannten Preisverleihung zusammenhängt, darf nicht mit „Business to Bambi“ beworben werdenveröffentlicht am 23. Juli 2014
OLG Düsseldorf, Urteil vom 01.07.2014, Az. I-20 U 131/13
§ 14 MarkenG, § 23 Nr. 2 MarkenGDas OLG Düsseldorf hat entschieden, dass eine Veranstaltung nicht mit dem Slogan „Business to Bambi (B2B)“ beworben werden darf, wenn sie nicht im Zusammenhang mit der Verleihung des bekannten „Bambi“-Preises steht. Es werde durch die markenmäßige Benutzung der unzutreffende Eindruck erweckt, dass die Veranstaltung mit der Preisverleihung verbunden sei. Die Marke und das Medienereignis „BAMBI“ seien deutschland- und europaweit sehr bekannt und die Beklagte habe keine Anstrengung unternommen, sich davon zu distanzieren. Zitat:
- EuG: Zum Nachweis der ernsthaften Benutzung einer Gemeinschaftsmarkeveröffentlicht am 3. Februar 2014
EuG, Urteil vom 28.11.2013, Az. T-34/12
Art. 42 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 207/2009, Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009Das EuG hat entschieden, dass Benutzungsnachweise für eine ältere Marke, die auf Verlangen des Anmelders einer neuen Marke vorgelegt werden, umfassend zu prüfen sind. Das HABM könne Nachweise wie Exportrechnungen in Länder außerhalb der Union nicht mit der knappen Begründung, dass „natürlich“ nur Rechnungen an in der Union ansässige Parteien berücksichtigt werden müssten, zurückweisen. In diesem Fall liege eine Begründungsmangel vor, da keine Stellung dazu genommen werde, warum die vorgelegten Rechnungen nicht geeignet seien, eine Benutzung der Marke zu belegen. Zum Volltext der Entscheidung:
- BGH: Die Marke „Duff Beer“ darf doppelt existieren / Streit um „Simpsons“-Bierveröffentlicht am 31. Juli 2013
BGH, Urteil vom 05.12.2012, Az. I ZR 135/11
§ 26 Abs. 1 und 3 MarkenG, § 49 Abs. 1 MarkenGDer BGH hat entschieden, dass es das aus der Zeichentrickserie „Die Simpsons“ bekannte „Duff Beer“ auch mehrmals geben darf. Der Vertreiber des Getränks hatte gegen ein Unternehmen, welches sich die Wort-/Bildmarke „Duff Beer“ 1999 hatte eintragen lassen, die Löschung dieser Marke wegen Nichtnutzung beantragt – ohne Erfolg. Interessant daran ist, dass das beklagte Unternehmen zwar auch Bier unter dem Namen „Duff“ verkauft hatte, allerdings unter einer grafisch anderen Gestaltung als die eingetragene Marke. Letztere wurde tatsächlich über einen längeren Zeitraum nicht genutzt. Trotzdem wurde ein Löschungsanspruch abgelehnt, so dass die Marken nun nebeneinander existieren. Zum Volltext der Entscheidung:
- EuG: „fluege.de“ besitzt nicht die für eine Markeneintragung notwendige Unterscheidungskraftveröffentlicht am 7. Juni 2013
EuG, Urteil vom 14.05.2013, Az. T-244/12
Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c, 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009Das EuG hat entschieden, dass der Begriff „fluege.de“ nicht als Gemeinschaftswortmarke für u.a Transportwesen, Veranstaltung von Reisen etc. eingetragen werden kann. Es fehle an der notwendigen Unterscheidungskraft, da es sich um eine beschreibende Angabe handele. Die Schreibweise mit „ue“ statt „ü“ stelle für den an das Internet gewöhnten Verkehr keine Besonderheit dar, die zu einer Unterscheidungskraft führen könne. Eine durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft habe ebenfalls nicht nachgewiesen werden können. Zum Volltext der Entscheidung:
- EuGH: Zur rechtserhaltenden Benutzung einer Marke als Teil einer zusammengesetzten Markeveröffentlicht am 2. Mai 2013
EuGH, Urteil vom 18.04.2013, Az. C-12/12
Art. 15 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 40/94Der EuGH hat in einem Vorabentscheidungsverfahren entschieden, dass eine Marke, die nur als Bestandteil einer zusammengesetzten Marke oder in Verbindung mit einer anderen Marke benutzt wird, selbst auch ernsthaft und damit rechtserhaltend benutzt wird. Dies gelte auch, wenn sowohl die andere Marke als auch die zusammengesetzte Marke selbst als Marken eingetragen seien. Zum Volltext der Entscheidung: