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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 28. Dezember 2015

    LG Düsseldorf, Urteil vom 10.09.2015, Az. 4b O 58/15
    § 24 Abs. 1 S. 1 GebrMG, § 11 Abs. 1 S. 2 GebrMG

    Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass es für eine Gebrauchsmusterverletzung (hier: bzgl. kugelförmiger WC-Steine) ausreichen kann, wenn die angegriffenen Ausführungsformen die beanspruchte Zusammensetzung aufweisen. Eine einstweilige Verfügung im Eilverfahren könne erlassen werden, wenn die Einwände des Verletzers gegen die Schutzfähigkeit des Gebrauchsmusters sich bereits bei summarischer Prüfung als haltlos erweisen. Auch bei bereits eingereichtem Löschungsantrag seien die Einwände zu prüfen und das Verletzungsgericht könne die Haltlosigkeit feststellen. Zum Volltext der Entscheidung hier.

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