Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
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- BGH: Die Anmeldung einer Marke zum Zweck des Wettbewerbskampfs kann wettbewerbswidrig seinveröffentlicht am 15. Oktober 2008
BGH, Urteil vom 26.06.2008, Az. I ZR 190/05
§§ 3, 4 Nr. 10 UWG; 4 Nr. 2 MarkenGDer BGH hat erneut entschieden, dass in der Eintragung einer Marke allein zum Zweck, die entstehende Sperrwirkung als Mittel des Wettbewerbskampfes gegen einen Mitbewerber zu benutzen, eine wettbewerbswidrige Behinderung liegen kann. Soll die anmeldete Marke neben dem Einsatz im Wettbewerbskampf jedoch auch für eigene Waren benutzt werden, müssen die Umstände des Einzelfalles konkret gewürdigt werden, um zu beurteilen, ob eine wettbewerbswidrige Behinderung vorliegt. Des Weiteren stellt der BGH in dieser Entscheidung klar, dass es für den Erwerb einer Benutzungsmarke ausreicht, wenn „ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise in dem Zeichen einen Hinweis auf die Herkunft der damit gekennzeichneten Waren aus einem bestimmten – wenn auch namentlich nicht bekannten – Herstellerunternehmen sieht„.
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