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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

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  • veröffentlicht am 19. Juli 2013

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Frankfurt a.M., Urteil vom 06.06.2013, Az. 6 U 31/12
    Art. 19 GGV; Art. 9 EGV 40/94

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein Benutzungsrecht an einem (älteren) Geschmacksmuster nur dann markenrechtlichen Ansprüchen entgegen gehalten werden kann, wenn aus dem Geschmacksmuster auch ein Verbietungsrecht gegenüber der Marke bestehen würde. Vorliegend stimme der Gesamteindruck des Musters (Zifferblatt einer Uhr mit u.a. der Buchstabenkombination „F.T.C.“) jedoch nicht mit der Wortmarke „FTC“ überein. Ein Löschungsanspruch gegen die Marke bestehe nicht, so dass ein Benutzungsrecht abzulehnen sei. Anderenfalls komme es zu einer Koexistenz von Schutzrechten, die mit dem absoluten Schutz für Marken bzw. Geschmacksmuster nicht vereinbar sei. Zum Volltext der Entscheidung:

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