Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- LG Hamburg: Eine Unterlassungserklärung, die ihren Bestand unter die Bedingung der Aktivlegitimation des Gläubigers stellt, lässt die Wiederholungsgefahr nicht entfallenveröffentlicht am 5. November 2014
LG Hamburg, Urteil vom 29.01.2013, Az. 310 O 321/12
§ 97 Abs. 1 S. 1 UrhGDas LG Hamburg hat entschieden, dass eine urheberrechtliche Unterlassungserklärung, die unter „die … Potestativbedingung der Urheberschaft/Aktivlegitimation“ des Unterlassungsgläubigers gestellt wird, die Wiederholungsgefahr wegen mangelnder Ernsthaftigkeit nicht entfallen lässt. Die Bedingung diene nicht zur nur eingrenzenden Beschreibung eines im Übrigen unbedingten Unterwerfungswillens, sondern erfasse den Unterwerfungswillen insgesamt, da die Gläubigerin nicht davon ausgehen könne, dass ihre – gegebene – Urhebereigenschaft respektiert werde. Zum Volltext der Entscheidung:
- AG München: Zum Schadensersatz bei der Veröffentlichung von Raubkopien eines urheberrechtlich geschützten Werkes (hier: eBook)veröffentlicht am 31. Juli 2013
AG München, Urteil vom 11.01.2012, Az. 158 C 23082/11
§ 16 UrhG, § 19a UrhG, § 97 Abs. 2 UrhGDas AG München hat entschieden, dass für die Veröffentlichung eines eBooks als PDF-Dokument trotz eindeutiger Erkennbarkeit als Raubkopie ein Schadensersatz von 3.000,00 EUR angemessen ist. Der Beklagte habe jedenfalls fahrlässig gehandelt, weil er sich über seine Berechtigung, das streitgegenständliche Werk zum Download anzubieten, hätte vergewissern müssen. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Gießen: Straflose Einlösung eines versehentlich erhaltenen Online-Geschenkgutscheins?veröffentlicht am 6. Juni 2013
LG Gießen, Beschluss vom 29.05.2013, Az. 7 Qs 88/13
§ 263a StGBDas LG Gießen hat entschieden, dass die Einlösung eines Online-Gutscheins, der den Adressaten nur versehentlich erreicht hat, mit keinem Straftatbestand zu erfassen ist. Weder liege eine Variante des Betruges, eine Unterschlagung oder ein strafbarer Umgang mit Daten vor. Zum Volltext der Entscheidung:
- AG Frankfurt a.M.: GEMA muss für chinesische Musik ihre Verwertungsberechtigung nachweisenveröffentlicht am 26. Februar 2012
AG Frankfurt a.M., Hinweisbeschluss vom 20.02.2012, Az. 32 C 36/12(18)
§ 13c Abs. 2 S. 1 WahrnGDas AG Frankfurt a.M. hat im Rahmen eines Hinweisbeschlusses der GEMA auferlegt, ihre Verwertungsberechtigung für chinesische Musik nachzuweisen. Diese hatte einen Mitarbeiter in ein japanisches Restaurant geschickt und in kulturfeindlicher Verallgemeinerung der asiatischen Musikkünste festgestellt, dass dort „japanische“ Musik aus den Lautsprechern tönte. Die Musik war tatsächlich chinesischer Provenienz. Gleichwohl forderte der GEMA-Mitarbeiter die Entrichtung von GEMA-Gebühren und mag unserer ausländischen Mitbürgerin § 13c Abs. 2 S. 1 WahrnG erläutert haben, der da läutet: „Macht die Verwertungsgesellschaft einen Vergütungsanspruch nach §§ 27 , 54 Abs. 1 , § 54c Abs. 1 , § 77 Abs. 2 , § 85 Abs. 4 , § 94 Abs. 4 oder § 137 Abs. 5 des Urheberrechtsgesetzes geltend, so wird vermutet, daß sie die Rechte aller Berechtigten wahrnimmt.“ In der Folge hat der Veranstalter, der die Musik durch seine Lokallautsprecher raucht, allgemein nur dann Chancen, die GEMA-Gebühren zu umgehen, wenn er nachweist, dass ausschließlich GEMA-freie Musik gespielt wird. (mehr …)
- LAG München: Eine eigenmächtige Änderung der Zugangsberechtigung zu einem Softwaresystem – auch bei berechtigtem Grund – rechtfertigt fristlose Kündigungveröffentlicht am 4. Januar 2010
LAG München, Urteil vom 05.08.2009, Az. 11 Sa 1066/08
§§ 54 Abs. 1 BAT; 174, 626 BGBDas LAG München hat entschieden, dass die arbeitnehmerseitige eigenmächtige Änderung einer bestehenden Berechtigung zum Zugriff auf ein geschütztes SAP-System zur fristlosen Kündigung berechtigt. Im vorliegenden Fall hatte sich der Arbeitnehmer vollständige Lese- und Schreib-Rechte an einem Qualitätssicherungssystem verschafft, wobei er, so die Münchener Kammer, die berechtigten Interessen der Beklagten an einer Beschränkung der Nutzungsrechte ignoriert habe. Darüber hinaus habe er den Eindruck erweckt, sein Arbeitskollege Herrn Dr. M. habe unerlaubte Manipulationen am Computersystem des DPMA vorgenommen. Er habe in rechtswidriger Weise Benutzerprofile umgestaltet, weil er unstreitig weder zur Änderung seines eigenen noch des Benutzerprofils seines Arbeitskollegen Herrn Dr. M. berechtigt gewesen ist. Der Kläger habe sich unberechtigterweise schreibenden Zugriff auf das Modul „Qualitätssicherung“ im SAP-System der Beklagten verschafft. Damit habe er schreibenden Zugriff auf Daten des Rechnungswesens, des Controlling sowie der Anlagenbuchhaltung nehmen können. Indem der Kläger nach Art eines „Hackers“ sich hier Zugriffsrechte auf das EDV-System verschafft habe, die ihm von der Beklagten nicht eingeräumt worden seien, habe er in schwerwiegender Weise gegen seine arbeitvertraglichen Pflichten verstoßen und damit das Vertrauensverhältnis nachhaltig verletzt. In diesem Zusammenhang könne den Kläger nicht entlasten, dass er der Auffassung gewesen sei, den von ihm hergestellten Zugang zum System zwingend zu benötigen, um die ihm gestellte Arbeitsaufgabe erledigen zu können. (mehr …)