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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 1. November 2007

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Berlin, Beschluss vom 09.10.2007, Az. 137 C 293/07
    §§ 242, 311 BGB, § 522 Abs. 2 ZPO

    Das Landgericht Berlin ist der Auffassung, dass der gesetzlich geforderte deutliche Hinweis auf das Widerrufsrecht des Verbrauchers nicht erbracht wird, wenn die Widerrufsbelehrung allein unter Rubrik „mich“ oder unter einem sog. „sprechenden“ Link („Rechtsbelehrung“). Unter der Rubrik „mich“ vermute niemand Belehrungen, da die Belehrung über das Widerrufsrecht nicht verkäuferbezogen sei. Auch der Button „Rechtsbelehrung“ reiche insoweit nicht aus: Die Kennzeichung des Links muss klar erkennen lassen, dass überhaupt eine Widerrufsbelehrung aufgerufen werden kann, was sich aber aus dem schlichten Begriff „Rechtbelehrung“ keineswegs ergibt, da eine Vielzahl von Rechten denkbar ist, über die die Beklagte hätte belehren können wollen. Die Verwendung einer Grafik gewährleiste nicht, dass die Informationen unabhängig vom verwendeten Browser und auch für sehbehinderte Mitglieder abrufbar sei. Dies ergebe sich aus den verfahrensgegenständlichen Angaben von ebay.

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