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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

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  • veröffentlicht am 21. November 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBPatG, Beschluss vom 14.09.2011, Az. 26 W (pat) 502/11
    §
    8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG

    Das BPatG hat beschlossen, dass die Wortmarke „Berliner Reichstagsbrand“ für Spirituosen nicht gegen die guten Sitten verstößt. Aus diesem Grund hatte die Markenstelle des DPMA zunächst die Eintragung verweigert, da die Wortmarke auf ein historisches Ereignis (Brand des Berliner Reichstages vom 27. auf den 28. Februar 1933) Bezug nehme und diese Anspielung für eine enthemmende/berauschende Substanz unerträglich und sarkastisch sei. Diese Entscheidung der Markenstelle wurde vom Gericht aufgehoben. Für die Annahme einer politischen Anstößigkeit sei nach Auffassung des Gerichts Zurückhaltung geboten, da der Verbraucher zunehmen an schockierende oder negativ besetzte Werbung gewöhnt sei. Gerade in Bezug auf Spirituosen, für die allein die Marke zur Anmeldung gebracht wurde, stehe eher die Doppeldeutigkeit des Wortteiles „Brand“ im Vordergrund. Zum Volltext der Entscheidung:

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