Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- OVG Nordrhein-Westfalen: Wenn auf den Wettbewerbsverstoß das berufsgerichtliche Verfahren folgtveröffentlicht am 15. Januar 2010
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.11.2009, Az. 6s E 71/08
§ 22 Abs. 2 Nr. 6 BauKaG NRWDas OVG Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass nicht bei jedem Wettbewerbsverstoß bzw. berufsrechtlichem Verstoß ein berufsgerichtliches Verfahren gegen den Betreffenden eröffnet werden kann. Die Erforderlichkeit eines berufsgerichtlichen Verfahrens hänge entscheidend von der Art und Bedeutung des dem jeweiligen Beschuldigten zur Last gelegten Verstoßes ab. Besonders in den Blick zu nehmen seien dabei die Auswirkungen des Verstoßes und das Maß der Pflichtwidrigkeit. Zwar sei der in einer berufswidrigen Werbung liegende Berufspflichtverstoß bei genereller Betrachtung nicht schon von vornherein unterhalb der Geringfügigkeitsschwelle anzusiedeln. Vorliegend müsse das Maß einer etwaigen Pflichtwidrigkeit allerdings wegen aus den Umständen des Einzelfalles sich ergebender entlastender Momente als gering angesehen werden, insbesondere, wenn dem Beschuldigten erstmals der Vorwurf eines Werbeverstoßes gemacht wird. Zudem habe der Beschuldigte auf das erste Anschreiben der Antragstellerin hin sofort eingelenkt und sich unverzüglich darum bemüht, künftige Verstöße gegen das Verbot berufswidriger Werbung zu vermeiden. (mehr …)