Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
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- LG Dortmund: Der Internetauftritt einer Rechtsanwaltskanzlei muss keinen Hinweis auf die Berufshaftpflichtversicherung enthalten / Die Informations-Varianten nach der DL-InfoVveröffentlicht am 14. Mai 2013
LG Dortmund, Urteil vom 26.03.2013, Az. 3 O 102/13 – nicht rechtskräftig
§ 8 UWG, § 3 Abs. 1 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 2 Abs. 1 Nr. 11 DL-InfoV, § 2 Abs. 2 DL-InfoVDas LG Dortmund hat entschieden, dass eine Rechtsanwaltskanzlei die gemäß DL-InfoV erforderlichen Informationen nicht notwendigerweise auf der kanzleieigenen Internetseite vorhalten muss. Streitig war, dass sich auf der Internetseite der Verfügungsbeklagten im Impressum keinerlei Angaben zu einer Berufshaftpflichtversicherung der Verfügungsbeklagten sowie deren Geltungsbereich befanden. § 2 Abs. 2 DL-InfoV räume dem Dienstleistungserbringer indes vier alternative und gleichwertige Möglichkeiten zur Erfüllung der Pflicht aus § 2 Abs. 1 DL-InfoV ein. So erlaube es der § 2 Abs. 2 Nr. 2 DL-InfoV dem Dienstleistungserbringer, seine Pflicht zur Bereitstellung der Informationen dadurch zu erfüllen, dass am Ort der Leistungserbringung oder aber des Vertragsschlusses die erforderlichen Informationen so vorgehalten würden, dass sie dem Dienstleistungsempfänger leicht zugänglich seien. Dazu zähle beispielsweise auch ein Aushang im Geschäftslokal, der leicht zu sehen sein müsse. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)