IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 4. März 2013

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 18.10.2012, Az. I ZR 137/11
    § 5 Abs. 1 S.2 Nr. 3 UWG, § 3 Nr. 1 StBerG, § 43 Abs. 4 S.2 und 3 StBerG,
    § 43d BRAO; § 7 BORA

    Der BGH hat entschieden, dass ein Rechtsanwalt mit der Angabe „Steuerbüro“ werben darf, wenn er den überwiegenden Teil seiner Berufstätigkeit mit Rechtsberatung und -vertretung in Steuersachen verbringt und zwar auch dann, wenn er selbst nicht Steuerberater oder Fachanwalt für Steuerrecht ist. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 13. November 2012

    LG Düsseldorf, Urteil vom 22.02.2012, Az. 12 O 9/11
    § 8 Abs. 1 UWG, § 3 UWG, § 4 Nr. 1 UWG

    Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Augenarzt, der Patienten dazu bewegt, Korrektionsbrillen im eigenen Augenoptikergeschäft zu erwerben, indem er ansonsten die Herausgabe der ermittelten Werte verweigert, wettbewerbswidrig handelt. Er setze damit den Verbraucher (Patienten) unter Druck und mindere seine Entscheidungsfreiheit. Dies geschehe in einer Weise, dass der Patient keine autonome Entscheidung mehr treffen könne, denn zur Wahl eines anderen Optikers müsste er die Refraktionsbestimmung seiner Augen von einem anderen Arzt erneut durchführen lassen, um eine korrekte Brillenverordnung zu erhalten. Zum Volltext der Entscheidung:

    (mehr …)

  • veröffentlicht am 17. August 2012

    OVG NRW, Urteil vom 08.03.2012, Az. 13 A 2695/09.T
    § 9 Abs. 1 S. 2 Berufsordnung für Apothekerinnen und Apotheker der Apothekerkammer Nordrhein

    Das OVG NRW hat entschieden, dass ein Apotheker eine auffällige Werbeanlage (hier: ein mehrere Quadratmeter großes, an zwei Masten befestigtes und beschriftetes Banner sowie 5 jeweils ca. 5 m hohe Fahnenmasten mit dem Logo der Apotheke auf grünem Grund) betreiben darf, ohne damit gegen die berufsständische Ordnung zu verstoßen. Zwar sei das Verbot, übertrieben zu werben, angemessen. Dabei sei aber zu berücksichtigen, dass der Apotheker nicht nur Angehöriger eines freien Berufs, sondern zugleich Kaufmann sei. Er müsse werbend auf sich aufmerksam machen dürfen. Setze das Verbot allein an der Form der Werbung an, schwäche sich die Beziehung zum rechtfertigenden Gemeinwohlbelang ab. Aus dem Werbeträger unmittelbar auf eine Gefährdung der Arzneimittelversorgung oder mittelbar auf einen Schwund des Vertrauens der Öffentlichkeit in die berufliche Integrität der Apotheker zu schließen, sei schwerlich möglich, solange sich die Werbemittel im Rahmen des Üblichen bewegten. Nur übertriebene und marktschreierische Werbung, die auf eine Vernachlässigung der Pflichten hindeuten könnte, solle vermieden werden. Was wir davon halten? Der letzte Zusatz des Senats veranlasst uns zu der Empfehlung, krassere Werbungsformen (s. Titelzeile) unbedingt zu meiden. Sollte ein Leser darüber grübeln, dass Josephine Baker ihre Darbietungen mittlerweile jenseits des Jordans anbietet, so möge er sich bitte einer analogen Lesweise in Bezug auf ähnlich auffällige zeitgenössische Werbegrößen befleißigen. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 1. August 2012

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Köln, Urteil vom 21.06.2012, Az. 31 O 25/12
    § 4 Nr. 11 UWG

    Das LG Köln hat entschieden, dass ein Zahnarzt, der kosmetische Zahnbehandlungen anbietet und dabei im Rahmen eines Gutscheinverkaufs über Groupon u.a. erhebliche Rabatte gewährt, gegen die zahnärztliche Berufsordnung (hier: § 15 BO) und damit das Wettbewerbsrecht verstößt. Der Zahnarzt hatte eingewandt, dass er keine von der Berufsordnung erfassten Rabatte anbiete, weil Preise für die von ihm angebotenen Behandlungen gerade nicht in der GOZ festgelegt seien. Er biete die Leistungen, so die Kammer, in der Werbung selber aber für einen Preis von 149,00 EUR statt 530,00 EUR bzw. 19,00 EUR statt 99,00 EUR an, so dass nach seinen eigenen Angaben ein erhebliches Abweichen von seinem regulären Preis und damit ein Rabatt vorliege. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

I