Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- OLG Düsseldorf: Verstoß gegen die Berufsordnung der nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte stellt einen Wettbewerbsverstoß dar / Zum Empfehlungsverbot gemäß § 31 Abs. 2 BOÄ NRWveröffentlicht am 10. September 2015
OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.03.2013, Az. I-20 U 41/12
§ 31 Abs. 2 BOÄDas OLG Düsseldorf hat entschieden, dass die Berufsordnung der nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte (BOÄ NRW) eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG darstellt und dementsprechend eine Zuwiderhandlung gegen § 31 Abs. 2 BOÄ NRW (Verbot der Empfehlung bestimmter Anbieter ohne hinreichenden Grund) wettbewerbswidrig ist. Diese Beschränkungen der Berufsordnung seien im Hinblick auf die Berufsfreiheit nach Art. 12 GG zulässig, soweit sie dem Schutz der Bevölkerung vor unsachlicher Beeinflussung und vor Gefahren für die ärztliche Versorgung dienen würden und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprächen, wobei eine Gefahr für die medizinische Versorgung insbesondere dann gesehen wird, wenn sich ein Arzt von kommerziellen Gesichtspunkten leiten lässt. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)