Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Rostock: Bei der Berechnung der für die Berufung notwendigen Beschwer bleiben die Verfahrenskosten außer Betracht / § 511 Abs. 1 ZPOveröffentlicht am 23. Oktober 2012
OLG Rostock, Beschluss vom 19.05.2009, Az. 3 U 22/09
§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPODas OLG Rostock hat entschieden, dass bei der Berechnung der für die Berufung notwendigen Beschwer von mindestens 600,00 EUR, also bei der Prüfung der Zulässigkeit einer Berufung (§ 511 Abs. 1 ZPO), die Verfahrenskosten („Kostenlast“) nicht erfasst werden dürfen. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- BGH: Zu der Frage, ob auch eine Vertragsstrafe rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden kannveröffentlicht am 10. Juli 2012
BGH, Urteil vom 31.05.2012, Az. I ZR 45/11
§ 4 Nr. 11 UWG, § 8 Abs. 4 UWG; § 242 BGB, § 307 BGB, § 308 Nr. 1 BGB, § 309 Nr. 7a BGB; ZPO § 322 Abs. 1 ZPODer BGH hat entschieden, dass auch eine Vertragsstrafe rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden kann, die eigentlich interessante Frage aber offen gelassen. Das OLG Hamm war der Rechtsauffassung, dass eine Vertragsstrafe, welche wegen Verstoßes gegen eine strafbewehrte Unterlassungserklärung verwirkt wird, dann nicht gefordert werden kann, wenn die Unterlassungserklärung auf eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung abgegeben wird. Der Senat hatte diese Frage nicht zu entscheiden, da er der Rechtsansicht war, dass die vorliegende Abmahnung nicht rechtsmissbräuchlich gewesen sei. Im Übrigen hat sich der BGH mit der Frage befasst, ob es sich bei den §§ 307 – 309 BGB um Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG handelt. Er hat dies jedenfalls im Hinblick auf die Klauselverbote der §§ 307, 308 Nr. 1, § 309 Nr. 7a BGB bejaht. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- OLG Frankfurt a.M.: Aus einem aufgehobenen Unterlassungstitel darf nicht vollstreckt werden / Kein Ordnungsgeldveröffentlicht am 20. Mai 2012
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 03.04.2012, Az. 6 W 43/12
§ 890 ZPODas OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass ein Ordnungsgeld wegen Verstoßes gegen eine einstweilige Verfügung nicht verhängt werden darf, wenn die einstweilige Verfügung aufgehoben wird. Dies gelte auch dann, wenn gegen die Aufhebung der einstweiligen Verfügung erfolgreich Berufung eingelegt werde, da in diesem Fall nicht die ursprüngliche einstweilige Verfügung rückwirkend bestätigt, sondern eine neue, allerdings inhaltsgleiche erlassen werde. Wie das OLG Frankfurt a.M. entschied das OLG Hamburg, WRP 1997, 53; anders entschied (zum Ordnungsgeld) indessen das OLG München, NJWE-WettbR 2000, 147. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- OLG Köln: Wer im einstweiligen Rechtsschutz die Berufungsfrist (verlängert und dann) voll ausnutzt, torpediert die Dringlichkeit seines Antragsveröffentlicht am 6. Februar 2012
OLG Köln, Beschluss vom 19.01.2012, Az. 15 U 195/11
§ 935 ZPO, § 940 ZPODas OLG Köln hat entschieden, dass die volle Ausnutzung der bereits verlängerten Berufungsfrist gegen die für den Erlass einer beantragten einstweiligen Verfügung vorausgesetzte Dringlichkeit spricht. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- BGH: Entscheidung über Zulassung der Berufung nicht anfechtbarveröffentlicht am 30. Januar 2012
BGH, Beschluss vom 26.10.2011, Az. XII ZB 561/10
§ 511 Abs. 2, 4 ZPODer BGH hat entschieden, dass die Entscheidung über die Zulassung bzw. Nichtzulassung einer Berufung nicht anfechtbar ist. Dies gelte auch dann, wenn diese Entscheidung erst durch das Berufungsgericht getroffen werde, da die Vorinstanz irrtümlich von einer Beschwer von mehr als 600,00 EUR ausgegangen sei und deshalb besondere Zulassungsgründe nicht erörtert habe. Zum Volltext der Entscheidung:
- KG Berlin: Zu der Entstehung einer Verfahrensgebühr bei bloßem Antrag auf Zurückweisung der Berufung vor Zustellung der Berufungsbegründungveröffentlicht am 28. November 2011
KG Berlin, Beschluss vom 10.07.2008, Az. 1 W 164/08
§§ Nr. 3201 Nr. 1 VV RVGDas KG Berlin hat entschieden, dass dann, wenn seitens des Berufungsbeklagten ein Antrag auf Zurückweisung der Berufung vor Zustellung der Berufungsbegründung gestellt wird, grundsätzlich nur eine 1,1-Verfahrensgebühr nach Nr. 3201 Nr. 1 VV RVG anfällt. Denn der Berufungsbeklagte könne sich erst nach Vorliegen der Berufungsbegründung mit Inhalt und Umfang des Angriffs auf das erstinstanzliche Urteil sachlich auseinandersetzen und durch einen entsprechenden Gegenantrag sowie dessen Begründung das Verfahren fördern. Dies gelte erst recht, wenn sich die anwaltliche Tätigkeit darauf beschränke, einem Antrag auf erneute Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist zu widersprechen. Der Rechtspfleger hatte eine 1,6-fache Verfahrensgebühr festgesetzt. Zur Entscheidung im Volltext: (mehr …)
- APPLE: Berufungsverhandlung mit Samsung erst kurz vor Weihnachtenveröffentlicht am 5. Oktober 2011
In dem Verfahren, in dem Samsung bislang verboten wurde, in Deutschland das Galaxy Tab 10.1 zu vertreiben (wir berichteten u.a. hier), wurde die Verhandlung über die von Samsung eingelegte Berufung vom OLG Düsseldorf auf den 20.12.2011 terminiert. Damit scheint ein Weihnachtsgeschäft für Samsung in Deutschland ausgeschlossen. Gleichzeitig soll Samsung nach Berichten jedoch versuchen, in dem weltweit geführten Rechtsstreit eine Annäherung zu erzielen und habe über das Gericht in Sydney einen Vergleichsvorschlag unterbreitet, der Samsung jedenfalls in Australien noch die kurzfristige Markteinführung des Galaxy Tab 10.1 ermöglich soll. Diesen Vorschlag soll Apple jedoch abgelehnt haben.
- OLG München: Anerkenntnisurteil nur bei tatsächlichem Anerkenntnis statthaftveröffentlicht am 5. Oktober 2011
OLG München, Urteil vom 10.08.2011, Az. 7 U 2496/11
§ 240 ZPO, § 307 ZPODas OLG München hat entschieden, dass ein Anerkenntnisurteil nur erfolgen darf, wenn tatsächlich ein Anerkenntnis vorliegt. Diese Entscheidung des Gerichts erscheint zwar zwingend logisch, war jedoch offensichtlich notwendig, da das Landgericht ein Anerkenntnisurteil eben ohne Anerkenntnis des Beklagten erlassen hatte. Wie es dazu kam? Ein klassisches Missverständnis: Der Kläger hatte Fristverlängerung für eine Erwiderung sowie Terminsverlegung beantragt. Auf diesen Antrag erwiderte der Beklagte, „dass beklagtenseits keine Einwände bestehen, wenn das Gericht den Anträgen der Klagepartei stattgibt, da die angegebenen Gründe die Anträge rechtfertigten„. Obwohl sich dies nur auf Terminsverlegung und Fristverlängerung bezog, verfügte der Richter, ein Anerkenntnisurteil zu fertigen. Und da einfach falsch nicht genug ist, wurde das Anerkenntnisurteil schließlich zu einem Zeitpunkt erlassen, nachdem bereits (gerichtsbekannt) das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beklagten eröffnet und damit kraft Gesetzes eine Unterbrechung des Verfahrens eingetreten war. Zu diesem Zeitpunkt hätte gar keine Entscheidung mehr ergehen dürfen. Dementsprechend wurde das „grob fehlerhaft“ erlassene Urteil aufgehoben. Ab und zu muss eben auch das Offensichtliche gerichtlich geklärt werden.
- OLG Düsseldorf: Wenn das Zentralfax des OLG nicht empfangsbereit ist, wird die Berufungsfrist auch durch Fax an den Pressesprecher eingehaltenveröffentlicht am 30. Oktober 2010
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.07.2010, Az. I-20 U 206/09
§ 91a Abs. 1 Satz 1 ZPODas OLG Düsseldorf hat entschieden, dass die in einer wettbewerbsrechtlichen Angelegenheit eingelegte Berufung auch dann fristgerecht eingeht, wenn das Fax zwar nicht auf dem Zentralfax des Oberlandesgerichts, so doch aber irgendeinem Fax (hier: des Pressesprechers), welches vom Oberlandesgericht unterhalten wird, eingeht. Es wäre nicht sachgerecht, so der Senat, aus der Zuordnung eines bestimmten Geräts zu einer bestimmten Verwaltungsaufgabe, hier der des Pressesprechers, die Konsequenz zu ziehen, Eingänge dort als von der allgemeinen Verteilung innerhalb des Gerichts ausgeschlossen zu betrachten und Eingänge, die die Rechtsprechungstätigkeit der Spruchkörper betreffen, wie „Irrläufer“ zwischen verschiedenen Behörden zu behandeln. Zum Volltext der Entscheidung:
- KG Berlin: Wenn gut Ding Weile haben will – und nicht bekommt / Im Berufungsverfahren wegen abgelehntem Erlass einer einstweiligen Verfügung darf die Frist nicht ausgenutzt werdenveröffentlicht am 29. August 2010
KG Berlin, Beschluss vom 16.04.2009, Az. 8 U 249/08
§§ 935, 520 Abs. 2 S. 3 ZPODas KG Berlin hat in einem Hinweisbeschluss erklärt, dass es sich nicht vereinbaren lässt, wenn gegen die Abweisung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung Berufung eingelegt wird und die Berufungsfrist sodann bis zum vorletzten Tag ausgenutzt wird. Hierin läge eine Selbstwiderlegung der Dringlichkeit. (Hinweis: Es handelte sich um eine mietrechtliche Angelegenheit, die der Senat jedoch ausdrücklich mit den Mitteln des Wettbewerbsrechts beurteilte.) Zitat: (mehr …)