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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 15. November 2009

    BGH, Urteil vom 19.02.2009, Az. I ZR 195/06
    §§ 4 Nr. 2, 8 Abs. 1 MarkenG; §§ 3, 4 Nr. 9 UWG

    Der BGH hat entschieden, dass ein Berufungsgericht die Revision gegen eine Klage, welche sich aus marken- und wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen zusammensetzt, auf entweder die markenrechtlichen oder die wettbewerbsrechtlichen Ansprüche begrenzt zulassen kann. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs könne das Berufungsgericht die Zulassung der Revision auf einen rechtlich selbständigen und abtrennbaren Teil des Streitstoffs beschränken, der Gegenstand eines Teil- oder Zwischenurteils sein könnte oder auf den der Revisionskläger selbst seine Revision beschränken könnte (BGH, Urt. v. 21.9.2006 – I ZR 2/04, NJW-RR 2007, 182 Tz. 19 = TranspR 2006, 451; Urt. v. 30.3.2007 – V ZR 179/06, NJW 2007, 2182 Tz. 6). Nicht zulässig sei es dagegen, die Revision auf einzelne von mehreren Anspruchsgrundlagen oder auf bestimmte Rechtsfragen zu beschränken (BGH NJW-RR 2007, 182 Tz. 19). Die von der Klägerin verfolgten Ansprüche aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz bildeten jedoch einen abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs, weil die wettbewerbsrechtlichen Ansprüche nach § 8 Abs. 1, § 9, §§ 3, 4 Nr. 9 UWG und die markenrechtlichen Ansprüche verschiedene Streitgegenstände darstellten. (mehr …)

  • veröffentlicht am 25. Juni 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Celle, Urteil vom 29.05.2009, Az. 14 U 76/09
    § 519 ZPO

    Das OLG Celle hat darauf hingewiesen, dass eine Berufungsschrift, die ein falsches Aktenzeichen ausweist, so dass nicht ermittelt werden kann, gegen welches Urteil sich die Berufung richtet, unzulässig ist. Da sich in dem Verfahren weder aus den von der Berufungsklägerin angegebenen Gerichten noch aus dem Aktenzeichen oder einer beigefügten Urteilsausfertigung ergeben habe, welches Urteil angefochten werden sollte, hätten bis zum Ablauf der Frist für die Einlegung der Berufung unbehebbare Identitätszweifel in Bezug auf das Urteil bestanden, gegen das sich die Berufung habe richten sollen (vgl. dazu auch Zöller/Heßler, ZPO, 27. Aufl., § 519 Rdnr. 33 m.w.N.). Das gelte umso mehr, als auch die übrigen Angaben in dem Fax vom 15.04.2009 Fehler enthielten (Datum, Adresse der Partei, Parteibezeichnung des Klägers). (mehr …)

  • veröffentlicht am 17. April 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Beschluss vom 12.02.2009, Az. VII ZB 76/07
    §§ 278, 520 ZPO

    Der BGH hat darauf hingewiesen, dass die zunehmend populärer werdende Gerichtsmediation die Frist zur Berufungsbegründung nicht hemmt. In einem „Informationsblatt zur Mediation“ des OLG Dresden hieß es u.a.: „Das Mediationsverfahren wird beim Oberlandesgericht Dresden als Teil des gerichtlichen Verfahrens, und zwar als besondere Ausgestaltung der in § 278 Abs. 2 ZPO vorgesehenen Güteverhandlung betrieben. … Während des Mediationsverfahrens soll die Berufung nicht begründet werden. Die Frist zur Begründung der Berufung wird auf Antrag entsprechend verlängert.“ Der bedauernswerte Kollege hatte die Güteverhandlung des gerichtlichen Mediationsverfahrens vor dem 15. Zivilsenat des OLG Dresden abgewartet und erst in dieser den Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist gestellt, was ihm mit Einverständnis der anderen Partei vom Mediationsrichter gewährt wurde. Der 9. Zivilsenat des Berufungsgerichts, an den das Verfahren nach Scheitern der Mediation abgegeben wurde, verwarf die Berufung als unzulässig, weil die Berufungsbegründungsfrist am 29.05.2007 abgelaufen gewesen und die Frist daher versäumt worden sei. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde abgelehnt.

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