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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 30. Juni 2014

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBPatG, Beschluss vom 30.04.2014, Az. 26 W (pat) 68/13
    § 50 Abs. 1 und 2 MarkenG, § 8 Abs. 1 Nr. 2 und 1 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass der Begriff „Lembergerland“ für eine Weinsorte nicht als Marke eintragungsfähig ist. Bei dem Wortbestandteil „Lemberger“ handele es sich nämlich um eine Rebsorte, so dass die Bezeichnung eine Beschaffenheitsangabe darstelle. Diese sei deshalb für andere Marktteilnehmer freizuhalten. Zitat:

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  • veröffentlicht am 15. August 2013

    LG Karlsruhe, Urteil vom 09.08.2013, Az. 9 S 391/12
    § 434 Abs. 1 S. 1 BGB; § 7 S. 1 FeinGehG

    Das LG Karlsruhe hatte darüber zu entscheiden, ob ein bei eBay angebotenes „massives goldenes Armband“ als Armband aus Massivgold oder als golden aussehendes Armband von massiver Form und Gestalt zu interpretieren ist. Der Käufer hatte auf Schadensersatz geklagt, nachdem das Armband nicht aus Gold war. Das Gericht würdigte zu Gunsten des Käufers, dass das Armband in der Kategorie „Edelmetall: Gold“ eingestellt und sowohl im Text wie auch in der Kategorie „Goldanteil“ mit 750er-Gold und 18 Karat näher ausgezeichnet war. Nach § 7 S. 1 FeinGehG bestehe eine Garantiehaftung des Verkäufers für die Richtigkeit des angegebenen Feingehalts. Erst recht habe der Verkäufer sich dann an einer entsprechenden Beschaffenheitsangabe festhalten zu lassen. Der Feingehalt dürfe nach § 8 Abs. 1 FeinGehG bei Gold- und Silberwaren zudem von vornherein nicht angegeben werden, wenn diese mit anderen metallischen Stoffen ausgefüllt seien. Die Vorschriften dienten dem Schutz des Vertrauens, reelle Gold- und Silberware zu erhalten. Damit sei der Verkehrs- und Vertrauensschutz bei solchen Waren deutlich gegenüber dem Verkauf sonstiger Artikel gesteigert. Dies beeinflusst die Auslegung, welche Beschaffenheit die Parteien vorliegend vereinbart hätten. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 7. Oktober 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtKG Berlin, Urteil vom 01.09.2011, Az. 8 U 42/10
    § 434 BGB

    Das KG Berlin hat entschieden, dass die Bewerbung eines Gebrauchtwagens durch einen Autohändler als „reparierter Unfallwagen“ immer dann eine fachgerechte Reparatur impliziert, wenn die weitere Beschreibung als „sehr gepflegt“ oder ähnlich erfolgt. Dann dürfe ein Käufer die Angabe als positive Beschaffenheit auffassen. Ob eine fachgerechte Reparatur tatsächlich vorliege, müsse der Händler jedenfalls im Rahmen einer Sichtprüfung untersuchen. Scheine eine nicht fachgerechte Reparatur vorzuliegen, müsse er den (potentiellen) Käufer auch ohne Nachfrage aufklären. Geschehe all dies nicht, könne dem Käufer ein Rücktritt vom Vertrag nicht verwehrt werden. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 1. Oktober 2011

    BPatG, Beschluss vom 05.08.2011, Az. 28 W (pat) 72/10
    § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass die Wortmarke „Syltsilber“ anmeldefähig ist für u.a. Fantasiewaren und Briefbeschwerer. Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) hatte eine Eintragung der Marke zunächst abgelehnt und ausgeführt, dass ihr die notwendige Unterscheidungskraft fehle, um als Hinweis auf die betriebliche Herkunft zu dienen. Sie werde als bloße Beschaffenheitsangabe aufgefasst. Dagegen hatte die Anmelderin mit ihrer Beschwerde Erfolg. Das Gericht stellte richtigerweise fest, dass auf Sylt weder Silbervorkommen existierten noch die Insel eine eigene, typische Silberwarenindustrie besitze. Insofern weise die Marke hinsichtlich der in Bezug genommenen Waren keine reine Sachaussage auf, so dass eine ausreichende Unterscheidungskraft zu bejahen sei. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 20. April 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Ellwangen, Urteil vom 13.06.2008, Az. 5 O 60/08
    §§ 323, 347 Abs. 2, 433 Abs. 1, 434 Abs. 1, 437 Nr. 2 BGB

    Das LG Ellwangen hat in diesem Urteil darauf hingewiesen, dass sich die für die vertraglichen Leistungspflichten entscheidende Beschaffenheitsvereinbarung nicht nur aus der Kaufvertragsurkunde ergeben kann, sondern auch der dem Kauf vorausgehenden Internetanzeige. Im vorliegenden Fall hatte der Verkäufer, ein gewerblich tätiger Händler, auf der Internethandelsplattform autoscout24.de einen Mercedes-Benz E 220 T CDI mit einer Laufleistung von 190.000 km eingestellt. Diese Angabe war im Kaufvertrag nicht mehr aufgenommen worden. Tatsächlich betrug die Laufleistung aber über 250.000 km. Die Tachometerleistung war elektronisch manipuliert worden. Der Käufer ließ den Kaufvertrag anfechten und trat hilfsweise von diesem zurück. Die Richter urteilten nun, dass die Internetanzeige mit dem Kilometerstand den Kaufvertrag stillschweigend ergänze und nahmen ein Rücktrittsrecht des Käufers an. Sie verwiesen insoweit auf LG Köln, DAR 2002, 272; LG Kleve, NJW-RR 2005, S. 422; Reinking-Eggert, Der Autokauf, 5. Aufl, Rn. 1300 m.w.N. in Fn. 284). Dies sei insbesondere deshalb anzunehmen, da der Kaufvertrag ausdrücklich eine Regelung über die Sachmängelhaftung hinsichtlich des Kilometerstandes enthalte („Die Sachmängelhaftung wird insbesondere im Hinblick .. des Kilometerstandes auf ein Jahr beschränkt.“). Insoweit handele es sich bei der Kilometerstandsangabe im Internet um eine „einfache Beschaffenheitsvereinbarung nach § 434 Abs. 1 S. 1 BGB“.

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