IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 29. Februar 2016

    OLG Schleswig, Urteil vom 21.01.2014, Az. 2 AR 4/14
    § 32 ZPO, § 249 BGB, § 683 BGB, § 670 BGB, § 823 BGB, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK, § 32 ZPO, Art. 5 Nr. 3 EuGVVO

    Das OLG Schleswig hat entschieden, dass auch bei Internetdelikten gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht (hier: Beitrag in der Zeitschrift „Die Aktuelle“) der „fliegende Gerichtsstand“ gilt. Zwar sei für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit eines Gerichts bei einer deliktischen Handlung nur dort der Erfolgsort im Sinne des § 32 ZPO gegeben, wo der beanstandete Internetauftritt gemäß der zielgerichteten Bestimmung abrufbar sei. Diese Einschränkung sei aber für den vorliegenden Fall schon deshalb nicht von Bedeutung, weil die Zeitschrift „Die Aktuelle“ sich gerade nicht nur an einen lokalen oder regionalen Markt wende, sondern Leser im gesamten Bundesgebiet anspreche. Örtliche Beschränkungen des angesprochenen Personenkreises gebe es nicht. Dementsprechend befinde sich der Erfolgsort der unerlaubten Handlung bei allen Gerichten in Deutschland. Unter den verschiedenen örtlich zuständigen Amtsgerichten habe der Kläger nach § 35 ZPO die Wahl. Grundsätzlich sei ein Kläger bei der Ausübung dieser Wahl frei und brauche weder den Gerichtsstand auszuwählen, an dem geringere Kosten entstehen, noch müsse er auf die Belange des Beklagten Rücksicht nehmen. Insbesondere stehe es dem Kläger offen, bestehende Rechtsprechungsunterschiede zwischen den zuständigen Gerichten auszunutzen oder zu testen sowie ein Gericht des fliegenden Gerichtsstandes aus taktischen Gründen auszuwählen. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 16. Februar 2016

    FG Münster, Beschluss vom 24.11.2015, Az. 14 K 1542/15 AO (PKH)
    § 31 S.3 EStG, § 37 Abs. 2 AO

    Das FG Münster hat entschieden, dass von der Verwaltung für eine elektronische Akte angefertigte Scans von Originalunterlagen nicht den gleichen Beweiswert haben wie die Originalunterlagen selbst. Im vorliegenden Fall hatte die Verwaltung die Originalunterlagen nach dem Einscannen vernichtet. Die Antragstellerin hatte in dem vorliegenden Verfahren behauptet, dass ihre Unterschrift unter einem Antrag gefälscht worden sei. Ein Sachverständiger für Handschriften erklärte, er könne nicht den Nachweis führen, ob die Unterschrift tatsächlich von dem Unterschreibenden und nicht von einem Dritten nachträglich auf das Dokument aufgebracht worden sei. Er könne lediglich überprüfen, ob die Unterschrift selbst gefälscht sei. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 11. Februar 2016

    LG Köln, Beschluss vom 26.11.2015, Az. 33 O 230/15
    § 13 TMG, § 3a UWG,

    Das LG Köln hat entschieden, dass das Fehlen einer Datenschutzerklärung als Wettbewerbsverstoß zu werten ist. Auch dürfe keine Werbung für Dienstleistungen hinsichtlich Google adWords gemacht werden, ohne die für den genannten Preis gewährte Leistung zu beschreiben. Gegen die einstweilige Verfügung kann Widerspruch eingelegt werden. Sie ist mit einem für wettbewerbsrechtliche Verfahren eher hohen Streitwert von 50.000 EUR versehen. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 10. Februar 2016

    BGH, Beschluss vom 11.12.2014, Az. I ZB 7/14
    § 101 Abs. 2 S.1 Nr. 3 UrhG, § 101 Abs. 9 S.1 UrhG, § 91 Abs. 1 S.1 ZPO

    Der BGH hat entschieden, dass die zweckentsprechenden Kosten eines urheberrechtlichen Auskunftsverfahrens nach § 101 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 UrhG und § 101 Abs. 9 S. 1 UrhG gegen einen Internet-Provider auf Auskunft über den Inhaber einer IP-Adresse gemäß § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO dem Kläger zu erstatten sind, wenn sie der Vorbereitung eines konkret bevorstehenden Rechtsstreits gegen die Person, die für eine über diese IP-Adresse begangene Urheberrechtsverletzung verantwortlich ist, dienen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 15.05.2014, Az. I ZB 71/13 – Deus Ex). Dabei ist nur der Anteil der Kosten zu erstatten, der anteilig auf diese Person entfällt (vgl. auch BGH, Beschluss vom 15.05.2014, Az. I ZB 71/13 – Deus Ex); der Einwand des Klägers, dass es für die Kosten keinen Unterschied mache, ob sich der Gegenstand des Auskunftsverfahrens lediglich auf die dem Beklagten zugeteilten IP-Adressen oder auch auf die anderen Personen zugeordneten IP-Adressen richte, lies der Senat nicht gelten. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 4. Februar 2016

    OLG Hamburg, Beschluss vom 28.12.2015, Az. 2-86/15 (RB), 3 Ss 155/15 OWi
    § 23 Abs. 1a StVO

    Das OLG Hamburg hat einen Bußgeldbescheid wegen Nutzens eines Smartphones während der Fahrt bestätigt, obwohl der Fahrer „nur“ die Kamerafunktion seines Handys genutzt hatte. Ordnungswidrig im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO handele jeder, der mindestens fahrlässig als Fahrzeugführer ein Mobil- oder Autotelefon benutze, indem er das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnehme oder halte. Ein Benutzen zum Telefonieren sei nicht erforderlich. Der Begriff des Benutzens umfasse vielmehr auch andere Formen der bestimmungsgemäßen Verwendung, wie insbesondere eine Nutzung der Möglichkeiten des jeweiligen Gerätes als Instrument zur Speicherung, Verarbeitung und Darstellung von Daten, d. h. auch Organisations-, Diktier-, Kamera- und Spielefunktionen. Den Volltext finden Sie hier.

  • veröffentlicht am 20. Januar 2016

    OLG Hamm, Beschluss vom 10.11.2015, Az. 1 Ws 507, 508/15
    § 57 c Abs. 1 StGB, Art. 5 GG, Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG 

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass einem wegen Verbreitung kinderpornographischer Schriften verurteilten Straftäter im Rahmen der Strafaussetzung zur Bewährung als Weisung der Internetzugang verboten werden kann. Darin liege, so der Senat, keine unzumutbare Anforderung an die Lebensführung des Verurteilten, zumal eine für eine berufliche Qualifizierungsmaßnahme unerlässliche Internetnutzung von der Weisung ausgenommen worden sei. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 20. Januar 2016

    BVerfG, Beschluss vom 07.11.2015, Az. 2 BvQ 39/15
    Art. 8 GG, Art. 21 GG

    Das BVerfG hat entschieden, dass die Bundesministerin für Forschung und Bildung, Johanna Wanka, auf ihrer Ministeriumsseite einstweilen keine Pressemitteilung gegen die AfD mit dem Text „Johanna Wanka zur geplanten Demonstration der AfD in Berlin am 07.11.2015: Die Rote Karte sollte der AfD und nicht der Bundeskanzlerin gezeigt werden. Björn Höcke und andere Sprecher der Partei leisten der Radikalisierung in der Gesellschaft Vorschub. Rechtsextreme, die offen Volksverhetzung betreiben wie der Pegida-Chef Bachmann, erhalten damit unerträgliche Unterstützung.“ veröffentlichen darf. Die Partei Alternative für Deutschland (AfD) werde damit in ihren Rechten auf Versammlungsfreiheit und auf Chancengleichheit im Wettbewerb der politischen Parteien verletzt. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 15. Januar 2016

    OLG Hamburg, Beschluss vom 03.04.2007, Az. 3 W 64/07
    § 8 UWG a.F., § 11 UWG a.F., § 5 TMG

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass nicht jeder Verstoß gegen die Impressumspflicht gemäß § 5 TMG auch einen Wettbewerbsverstoß darstellt. § 5 Abs. 1 TMG stelle zwar eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG a.F. dar. Die  fehlende Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 TMG) und der Handelsregisternummer (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 TMG) stelle aber nur einen unerheblichen Wettbewerbsverstoß dar. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 16. Dezember 2015

    BGH, Beschluss vom 28.10.2015, Az. AnwZ (Brfg) 31/14
    § 7 Abs. 1 BORA

    Der BGH hat entschieden, dass sich ein Rechtsanwalt, der mehrere Fachanwaltstitel führt, auch als Spezialist in den betreffenden Rechtsgebieten bzw. einer Schnittmenge derselben bezeichnen darf. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 8. Dezember 2015

    KG Berlin, Urteil vom 22.11.2015, Az. 5 W 252/15
    Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 19 Abs. 3 GG, § 823 Abs. 1 BGB, § 1004 Abs. 1 BGB

    Das KG Berlin hat entschieden, dass ein Unternehmen, welches einen Produkttest in eigener Verantwortung durchführt und freiwillig dessen Ergebnisse – auch unter namentlicher Erwähnung des Produktherstellers – veröffentlicht (wie z.B. die Stiftung Warentest), vom Hersteller auch ohne vorherige Genehmigung in der Werbung des Herstellers als Werbefigur verwendet werden darf, indem der Hersteller auf den von dem Testveranstalter veröffentlichten Test und dessen Ergebnis hinweist. Hierin liege keine Verletzung des Unternehmerpersönlichkeitsrechts. Dies gelte, so der Senat, sogar selbst dann, wenn der Testveranstalter für die Verwendung seines Logos in der Testwerbung des Unternehmers eine Lizenzgebühr verlange, er existenziell auf diese Einnahmen angewiesen sei und ein Unternehmer ohne Lizenz (und ohne eine kennzeichenrechtlich verwechslungsfähige oder leistungsschutzrechtlich nachahmende Verwendung des Logos) mit dem Testergebnis blickfangartig werbe. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

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